Änderungen zwischen den Fassungen
§ 67baufgehoben
Parteien im Verfahren über Berufungen
§ 67b.
Parteien des Verfahrens über Berufungen sind der Berufungswerber, die Parteien des Verwaltungsverfahrens und die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Anmerkung