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Fassungsvergleich zu AVG 1950××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1950) (aufgehoben) 1
§ 67gaufgehoben
in Kraft 01.01.1991 – 31.01.1991 § 67g↗RIS↗
Verkündung des Bescheides
§ 67g.
Der Bescheid ist stets öffentlich zu verkünden. Überdies ist allen Parteien eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen. Wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, dann kann von der öffentlichen Verkündung des Bescheides Abstand genommen werden, wenn die Einsichtnahme in den Bescheid jedermann gewährleistet ist.
Anmerkung
ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990