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Fassungsvergleich zu AVG 1950××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1950) (aufgehoben) 1
§ 70aufgehoben
in Kraft 01.09.1950 – 31.01.1991 · idF BGBl. Nr. 172/1950 § 70↗RIS↗
§ 70.
(1) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheide ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
(2) Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen.
(3) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiederaufnahme steht dem Antragsteller das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde zu. Gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig.
Schlagworte
Wiederaufnahmsantrag, Rechtsmittel