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Fassungsvergleich zu AVG 1950××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1950) (aufgehoben) 1
§ 75aufgehoben
in Kraft 01.09.1950 – 31.01.1991 · idF BGBl. Nr. 172/1950 § 75↗RIS↗
Kosten der Behörden.
§ 75.
(1) Sofern sich aus den Bestimmungen der §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.
(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.
(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt.
Anmerkung
zu Abs. 3 vgl. GebührenG 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Kostentragung, Stempelgebühr, Partei