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Fassungsvergleich zu AVG 1950××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1950) (aufgehoben) 1
§ 79aufgehoben
in Kraft 01.09.1950 – 31.01.1991 · idF BGBl. Nr. 172/1950 § 79↗RIS↗
§ 79.
Die in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligten und der Person, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
Anmerkung
zum Existenzminimum vgl. LohnpfändungsG, BGBl. Nr. 450/1985
Schlagworte
Kosten, Verfahrenskosten, Vollzug, Vollstreckung, Exekution, Partei, Unterhaltspflicht