Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu AVG 1950××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1950) (aufgehoben) 1
§ 79aaufgehoben
in Kraft 01.01.1991 – 31.01.1991 § 79a↗RIS↗
Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 79a.
Der Partei, die in Fällen einer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 67c) obsiegt, steht der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu.
Anmerkung
ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990
Schlagworte
Befehlsgewalt