Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4neu
Weitere Meldung alter Gifte
§ 4.
(1) Jeder Hersteller oder Importeur eines sehr giftigen, giftigen oder mindergiftigen Stoffes, der in der vorläufigen Altstoffliste (§ 57 Abs. 1 ChemG), aber nicht in der vorläufigen Giftliste (§ 58 Abs. 1 ChemG) oder in der Giftliste (§ 23 ChemG) enthalten ist, und der nicht zwischen dem 1. Februar 1982 und dem 31. Jänner 1989 als solcher oder als Bestandteil einer Zubereitung im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt wurde, hat diesen Stoff vor seinem beabsichtigten Inverkehrsetzen dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zur Aufnahme in die Giftliste unter Vorlage von Angaben und Unterlagen (Prüfnachweisen) gemäß § 3 Abs. 1 mit der Maßgabe schriftlich zu melden, daß die mengenmäßige Aufschlüsselung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 jeweils für die für das Inverkehrsetzen im laufenden und folgenden Kalenderjahr vorgesehene Gesamtmenge des Stoffes anzugeben ist. § 3 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die Meldung gemäß Abs. 1 sind nur Angaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a bis f, lit. g (nur Angabe des Schmelzpunktes und des Siedepunktes bzw. zumindest des Aggregatzustandes und des Dampfdruckes), Z 4 (nur Angabe der Verwendungszwecke und -arten des Stoffes und der diesen Stoff enthaltenden Zubereitungen), Z 5 (nur Angabe der vorgesehenen Kennzeichnung gemäß § 18 Abs. 1 ChemG) und Z 7 (diese Angaben nur soweit bekannt) vorzulegen, wenn der Stoff
1. in einer Menge von insgesamt weniger als 1 kg jährlich in Verkehr gesetzt werden soll,
2. ausschließlich zur Verwendung als Laborchemikalie, d.h. zur Verwendung in Laboratorien als Analysen- oder Forschungsreagens oder zur medizinischen Diagnostik, bestimmt ist und
3. sichergestellt ist, daß der Stoff oder die diesen Stoff enthaltende Zubereitung nur von besonders sachkundigen Personen oder unter deren unmittelbarer Aufsicht stehenden Hilfskräften verwendet wird.
Sind jedoch weitere Angaben und Unterlagen gemäß § 3 vorhanden und ihre Beschaffung zumutbar, so sind sie ebenfalls vorzulegen.
(3) Erreicht die gemäß Abs. 2 in einem Kalenderjahr im Bundesgebiet in Verkehr gesetzte Menge 1 kg, so sind spätestens zu diesem Zeitpunkt vom Hersteller oder Importeur die für die Meldung des Stoffes gemäß Abs. 1 erforderlichen zusätzlichen Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz schriftlich zu übermitteln.
(4) Stoffe, die auf Grund von Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 2 in die Giftliste aufzunehmen sind, werden in der Giftliste besonders kenntlich gemacht.
(5) Stoffe, die gemäß Abs. 2 gemeldet werden und Zubereitungen, die einen solchen Stoff in einem für die Kennzeichnung gemäß § 13 ChemV maßgebenden Masseanteil enthalten, dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie mit der deutlich sicht- und lesbaren Aufschrift „Laborchemikalie - besondere Sachkunde erforderlich!'' gekennzeichnet sind. Für die Anbringung dieser Kennzeichnung gilt § 18 Abs. 2 ChemG sinngemäß.
(6) Auf bereits nachgemeldete sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe, auf die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 und 2 zutreffen und für die nur Angaben und Unterlagen im Umfang des Abs. 2 vorgelegt wurden, sind Abs. 2 Z 3 und die Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
§ 4aneu