Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3neu
§ 3.
(1) Für die praktische Ausbildung ist eine nach erlangtem Diplomgrad oder Doktorat absolvierte praktische Tätigkeit auf dem Gebiete der Untersuchung von dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegenden Waren in einem Universitätsinstitut, einer staatlichen oder privaten Untersuchungsanstalt oder einem Forschungslaboratorium nachzuweisen.
(2) Die praktische Tätigkeit nach Abs. 1 hat insgesamt fünf Jahre zu betragen; sie hat alle in Anlage 3 genannten Teilgebiete zu umfassen.
(3) Die Dauer der praktischen Ausbildung hat in jeder in der Anlage 3 genannten Gruppe mindestens ein Jahr zu betragen.
Anl. 2neu
Anlage 2
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Zu § 3