Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
Österreichische Hochschülerschaft
§ 1.
(1) Die Österreichische Hochschülerschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Ihr gehören an:
a) die ordentlichen Hörer österreichischer Staatsbürgerschaft,
b) die ordentlichen Hörer fremder Staatsangehörigkeit und Staatenlose,
c) die außerordentlichen Hörer österreichischer Staatsbürgerschaft,
d) die außerordentlichen Hörer fremder Staatsangehörigkeit und Staatenlose
an den Österreichischen wissenschaftlichen Hochschulen, an der Akademie der bildenden Künste und an den Kunsthochschulen.
(2) Die in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind für die Wahl von Organen der Österreichischen Hochschülerschaft aktiv und passiv wahlberechtigt.
(3) Die im Abs. 1 lit. b genannten Mitglieder sind für die Wahl von Organen der Österreichischen Hochschülerschaft aktiv, jedoch nur nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften auch passiv wahlberechtigt.
(4) An der Akademie der bildenden Künste und an den Kunsthochschulen sind nur jene in Abs. 1 lit. a und b genannten Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 wahlberechtigt, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 17. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Die in Abs. 1 lit. c und d genannten Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
(6) Die aktive und passive Wahlberechtigung der Mitglieder ist nach einem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, zu beurteilen.
§ 2neu
Aufgaben und Rechte
§ 2.
(1) Der Österreichischen Hochschülerschaft obliegen die Interessenvertretung sowie die ideelle und materielle Förderung ihrer Mitglieder. Insbesondere obliegen ihr:
a) nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen die Mitwirkung in akademischen Behörden und den Behörden nach dem Studienförderungsgesetz;
b) innerhalb ihrer Zuständigkeit den staatlichen Behörden, insbesondere dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und den akademischen Behörden sowie den gesetzgebenden Körperschaften, Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden und des Hochschulwesens zu erstatten;
c) die Vertretung der allgemeinen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber gesetzgebenden Körperschaften, staatlichen und akademischen Behörden, in internationalen Studentenorganisationen und vor der Öffentlichkeit;
d) die fachliche Förderung unter anderem durch Studienberatung für am Studium Interessierte, Bereitstellung von Studienbehelfen, Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften, Veranstaltung von Wiederholungskursen und Vermittlung von Studienreisen;
e) die kulturelle Förderung unter anderem durch Führung von Studentenbüchereien, Veranstaltung von Vorträgen, Theaterabenden, Konzerten, Vermittlung des Besuches solcher Veranstaltungen sowie des Besuches von Museen und anderen kulturellen Einrichtungen;
f) die sportliche Förderung unter anderem durch die Abhaltung sportlicher Veranstaltungen und die Beteiligung an Wettkämpfen sowie an akademischen Meisterschaften;
g) die gesundheitliche Betreuung, soweit keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegen;
h) die Förderung wirtschaftlicher Interessen und die Hilfeleistung unter anderem durch Vergabe von Unterstützungen und Beihilfen an sozial bedürftige Mitglieder, Wohnungsfürsorge, Vermittlung von Nebenerwerb für Mitglieder sowie nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 19 bis 21 die Führung von Studentenheimen, Mensen und sonstigen Wirtschaftsbetrieben, die der Erfüllung von Aufgaben der Österreichischen Hochschülerschaft dienen;
i) die Mitwirkung bei anderen vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung oder von den akademischen Behörden zugewiesenen Angelegenheiten kultureller, sozialer und wirtschaftlicher Art. (2) Die Bundesminister haben Gesetzesentwürfe, die studentische Angelegenheiten betreffen, vor ihrer Vorlage an die Bundesregierung und Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung der Österreichischen Hochschülerschaft unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln. Insbesondere ist auch die Mitwirkung der Österreichischen Hochschülerschaft gemäß § 3 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, sicherzustellen. § 17 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(3) Die Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und die in ihr vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind im Rahmen ihrer Aufgaben berechtigt, Veranstaltungen an jeder Hochschule durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind dem Rektor wenigstens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Bei Unterlassung der Anzeige geht dieses Recht verloren. Der Rektor bestimmt, welche Räume für die Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden, sowie den Zeitraum, für den sie zur Verfügung stehen. Diese Veranstaltungen sind öffentlich. Der Zutritt kann jedoch erforderlichenfalls auf Angehörige der Hochschule und eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Zahl eingeschränkt werden. Der Rektor kann eine Veranstaltung durch Bescheid untersagen, wenn ihre Durchführung insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte.
(4) Die Österreichische Hochschülerschaft und die in ihr vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, an den hiezu von der zuständigen akademischen Behörde zugewiesenen Anschlagplätzen Anschläge anzubringen. Die zuständige akademische Behörde hat die dafür erforderlichen Anschlagmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die Österreichische Hochschülerschaft und alle wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, an jeder Hochschule in den Räumen, die nicht für die Durchführung des Lehr- und Forschungsbetriebes oder für die Verwaltung bestimmt sind, Informationsmaterial zu verteilen.
(5) Jede Universität und Hochschule künstlerischer Richtung hat die Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft für ihren Bereich evident zu halten und der Österreichischen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Mitgliederverzeichnis auszufolgen. Das Mitgliederverzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Geburtsdatum, Heimat- und Studienadresse sowie über die Angehörigkeit zu Studienrichtung und Studienabschnitt zu enthalten.
(6) Die Österreichische Hochschülerschaft hat den wahlwerbenden Gruppen auf deren Verlangen Abschriften des Mitgliederverzeichnisses gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Der Österreichischen Hochschülerschaft und den wahlwerbenden Gruppen ist eine Weitergabe von Daten an Dritte untersagt.
(7) Die Österreichische Hochschülerschaft verwaltet ihre Angelegenheiten nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes selbst.
(8) Die Österreichische Hochschülerschaft ist zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.
Schlagworte
§ 3neu
Die Hochschülerschaften an den Hochschulen
§ 3.
(1) Die Hochschülerschaften an den Hochschulen sind Körperschaften öffentlichen Rechtes. Sie führen die Bezeichnung „Hochschülerschaft an der'' mit einem die Zugehörigkeit zur betreffenden Hochschule kennzeichnenden Zusatz.
(2) Jeder Hochschülerschaft gehören die Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft gemäß § 1 Abs. 1 an, die an der jeweiligen Hochschule aufgenommen sind oder inskribiert haben.
(3) Hinsichtlich des Wahlrechtes der Mitglieder jeder Hochschülerschaft ist § 1 sinngemäß anzuwenden.
(4) Den Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung obliegen mit Ausnahme der Vertretung gegenüber gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alle in § 2 Abs. 1 umschriebenen Aufgaben für den Bereich der einzelnen Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß.
§ 20neu
Finanzierung
§ 20.
(1) Mittel zur Bedeckung des Aufwandes, welcher der Österreichischen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung aus ihrer Tätigkeit erwächst, sind insbesondere:
a) die Hochschülerschaftsbeiträge;
b) Erträgnisse eines allfälligen Vermögens;
c) Erträgnisse von Stiftungen, die zugunsten der Österreichischen Hochschülerschaft oder der Hochschülerschaften an den Hochschulen errichtet werden;
d) sonstige Spenden und Zuwendungen aus privaten und öffentlichen Mitteln;
e) Erträgnisse aus Veranstaltungen;
f) Erträgnisse aus Wirtschaftsbetrieben.
(2) Die Österreichische Hochschülerschaft ist verpflichtet, von jedem ihrer Mitglieder einen Mitgliedsbeitrag einzuheben, dessen Höhe vom Zentralausschuß jeweils in der ersten Sitzung des Studienjahres für das nächstfolgende Studienjahr festgesetzt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist derart festzusetzen, daß er im Studienjahr die Summe aus dem Grundbetrag von 270 S und der Erhöhung gemäß der gültigen Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex 1986 darstellt. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert vH zu betrachten, um den sich der Verbraucherpreisindex 1986 mit Abschluß jenes Kalenderjahres verändert hat, das dem Studienjahr, in dem der Beschluß gefaßt wird, vorangeht. Der sich hiedurch ergebende Beitrag pro Studienjahr ist auf ganze 10 S aufzurunden.
(3) Ermäßigungen oder Befreiungen von der Bezahlung des Hochschülerschaftsbeitrages können im Hinblick auf die soziale Lage der Studierenden von den Hauptausschüssen auf Grund allgemeiner Richtlinien, die der Zentralausschuß zu beschließen hat, bewilligt werden.
(4) Die Einhebung eines besonderen Beitrages zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis i bis zur Höhe des jeweiligen Hochschülerschaftsbeitrages durch die Österreichische Hochschülerschaft ist nach Maßgabe des Mehraufwandes unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zulässig.
(5) Die Entrichtung des Hochschülerschaftsbeitrages und eines allfälligen Beitrages gemäß Abs. 4 ist semesterweise anläßlich der Inskription nachzuweisen und bildet die Voraussetzung für die gültige Inskription des jeweiligen Semesters.
Art. 2 (ÜR)neu
Artikel II
(Anm.: zu § 20 BGBl. Nr. 309/1973)