Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3aneu
1. Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes,
2. Höhere Lehranstalt textilkaufmännischer Richtung,
3. Höhere Lehranstalt für Textilwirtschaft,
4. Höhere Lehranstalt für Elektronische Datenverarbeitung und Organisation,
5. Aufbaulehrgang für Berufstätige für Elektronische Datenverarbeitung und Organisation,
6. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe,
7. Aufbaulehrgang für wirtschaftliche Berufe.
§ 3bneu
§ 3b.
(1) Der erfolgreiche Besuch folgender Studienrichtungen (Studienversuche) an einer inländischen Universität ersetzt den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil der Meisterprüfung:
1. Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft,
2. Studienrichtung Betriebswirtschaft (Studienzweig Betriebswirtschaft),
3. Studienrichtung Wirtschaftsinformatik (Studienzweig Betriebsinformatik),
4. Studienrichtung Wirtschaftspädagogik.
(2) Der erfolgreiche Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/ 1930 ersetzt den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil der Meisterprüfung.