Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 1neu
Artikel I.
Errichtung, Form und Aufgabe der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder.
§ 1. Zweck, Bezeichnung, Zuständigkeit und Sitz.
(1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen aller natürlichen Personen, juristischen Personen (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und Personengemeinschaften (Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Offenen Erwerbsgesellschaften, Kommandit-Erwerbsgesellschaften), die innerhalb des Bundesgebietes zur Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders (§§ 3 und 32) befugt sind, wird die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, im folgenden kurz "Kammer" genannt, errichtet.
(2) Die Kammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und hat ihren Sitz in Wien. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
Art. 3 § 41neu
Wahlrecht
§ 41. (1) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, deren Mitgliedschaft am Tage der Wahlausschreibung bestanden hat, sofern nicht ein Ausschlußgrund nach Abs. 2 vorliegt.
(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind alle Personen
1. die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind,
2. über deren Vermögen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet ist,
3. denen die Berechtigung, auf der ihre Kammerzugehörigkeit beruht, für eine bestimmte Zeit entzogen wurde, auf die Dauer der Entziehung.
(3) Wahlberechtigte, die neben ihrem Berufssitz noch eine oder mehrere Zweigstellen haben, dürfen nur an ihrem Berufssitz in der Wählerliste eingetragen sein und ihr Wahlrecht nur einmal und zwar hinsichtlich ihres Berufssitzes ausüben.
(4) Im Falle der Ausübung einer Berufsbefugnis durch einen Stellvertreter steht nicht diesem, sondern dem Inhaber der Berufsbefugnis das Wahlrecht zu.
(5) Das Wahlrecht der Witwen- und Deszendentenfortbetriebe wird durch den Kanzleiverweser ausgeübt.
(6) Das Wahlrecht juristischer Personen und Personengemeinschaften wird durch einen ihrer im Firmenbuch eingetragenen gesetzlichen Vertreter bzw. geschäftsführenden Gesellschafter ausgeübt, den sie der Hauptwahlkommission bis längstens zwei Wochen nach Ausschreibung der Wahl als Träger ihres Wahlrechtes bezeichnen müssen.
(7) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für juristische Personen und Personengemeinschaften sowie Kanzleiverweser.