Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Für ein Fernwärmeausbauprojekt können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Bundesmittel auf Antrag Förderungen gewährt werden.
(2) Ein Fernwärmeausbauprojekt ist eine Summe von Fernwärmeerzeugungsinvestitionen, Fernwärmeleitungsinvestitionen oder Fernwärmeverteilungsinvestitionen, die zur Ausschöpfung des in einem Versorgungsgebiet wirtschaftlich ausbaubaren Fernwärmeversorgungspotentials führen oder ein Teil dieser Investitionen innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes von höchstens fünf Jahren, der eine wirtschaftlich und technisch sinnvolle Einheit bildet.
(3) Förderungen dürfen nur für Investitionen gewährt werden, mit deren Verwirklichung in der Zeit vom 1.Jänner 1983 bis 31. Dezember 1993 begonnen wird.
(4) Die Gesamthöhe der zu fördernden Investitionen für Fernwärmeausbauprojekte im Sinne des Abs. 2 darf die Gesamtsumme von 15 Milliarden Schilling nicht überschreiten.
(5) Von den gemäß Anlage 1 des Bundesfinanzgesetzes (Bundesvoranschlag) für Zwecke der Fernwärmeförderung veranschlagten Beträgen sind
1. 40 vH für Förderungen von Fernwärmeausbauprojekten mit einer Investitionssumme von höchstens 30 Millionen Schilling,
2. 60 vH für Förderungen von Fernwärmeausbauprojekten mit einer 30 Millionen Schilling übersteigenden Investitionssumme
zu verwenden. Wird in einem Finanzjahr eine sich gemäß Z 1 oder Z 2 ergebende Quote nicht ausgeschöpft, erhöht sich die jeweils andere Quote um den nicht in Anspruch genommenen Betrag. Die für Zinsenzuschüsse aufzuwendenden Förderungsmittel sind auf die sich gemäß Z 2 ergebenden Quote anzurechnen.
Anmerkung
§ 6neu
Art der Förderung
§ 6.
(1) Die Förderung erfolgt in Form von einmaligen Geldzuwendungen:
1. Falls die Investitionssumme des Fernwärmeausbauprojektes 10 Millionen Schilling (bei Einsatz erneuerbarer Energieträger 30 Millionen Schilling) nicht übersteigt, kann für die in den §§ 2 und 3 genannten Investitionen eine einmalige Geldzuwendung in Höhe von maximal 8 vH der gesamten Investitionssumme gewährt werden. Sofern es sich um ein Projekt handelt, das dem Erstaufbau eines Versorgungsgebietes dient, kann die einmalige Geldzuwendung in Höhe von maximal 10 vH der gesamten Investitionssumme des Projektes gewährt werden.
2. Falls die Investitionssumme des Fernwärmeausbauprojektes mehr als 10 Millionen Schilling (bei Einsatz erneuerbarer Energieträger 30 Millionen Schilling) beträgt, kann für die in den §§ 2 und 3 genannten Investitionen eine einmalige Geldzuwendung in Höhe von maximal 6 vH der gesamten Investitionssumme des Projektes gewährt werden.
3. Die in Z 1 und 2 genannten Geldzuwendungen vermindern sich bei Fernwärmeausbauprojekten, die nicht erneuerbare Energieträger einsetzen, für Förderungen gemäß Z 1 auf maximal 6 vH bzw. 8 vH, für Förderungen gemäß Z 2 auf maximal 4 vH.
Investitionssumme im Sinne der Z 1 bis 3 ist die Summe aller Fernwärmeerzeugungsinvestitionen, Fernwärmeleitungsinvestitionen und Fernwärmeverteilungsinvestitionen eines Fernwärmeausbauprojektes. Die Förderungen gemäß Z 1 bis 3 sind insgesamt mit einer Summe von 30 Millionen Schilling Geldzuwendungen pro Jahr und Förderungswerber begrenzt.
(2) Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung in der Höhe eines Drittels der Bundesförderung beitragen.
(3) Für erfolglose Bohrungen zur Erschließung geothermischer Quellen (§ 2 Abs. 1 Z 5) können über Antrag Zuschüsse in Höhe von maximal 8 vH der verlorenen Investitionssumme, höchstens jedoch 1,2 Millionen Schilling je Bohrung, gewährt werden. Der Antrag ist vor Bohrungsbeginn unter Anschluß eines geologischen Gutachtens einzubringen. Voraussetzung dieser Förderung ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in deren Bereich die Bohrung erfolgt oder in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen zur Finanzierung in der Höhe eines Drittels der Bundesförderung beitragen.
(4) Für Bohrungen zur Erschließung geothermischer Quellen (§ 2 Abs. 1 Z 5) kann der Bund über Antrag eine Ausfallsbürgschaft in Höhe von maximal 6 Millionen Schilling je Projekt übernehmen. Der Antrag ist vor Bohrungsbeginn unter Anschluß eines geologischen Gutachtens einzubringen. Voraussetzung der Übernahme der Ausfallsbürgschaft durch den Bund ist, daß auch andere Gebietskörperschaften, in deren Bereich die Bohrung erfolgt oder in denen durch das Vorhaben die Abgabe von Wärme erfolgen soll, auf Grund von Vereinbarungen Ausfallsbürgschaften in der Höhe eines Drittels der Bundesbürgschaft übernehmen.
(5) Die Auszahlung der Geldzuwendungen erfolgt grundsätzlich am Beginn der Investitionsperiode, jedoch darf die zu diesem Zeitpunkt geleistete Zuwendung die Kosten der bereits getätigten Investitionen nicht überschreiten. Die Auszahlung kann auch in mehreren Teilbeträgen durchgeführt werden.
Anmerkung
§ 17neu
§ 17.
Die in § 16 Abs. 1 Z 1 genannten Mitglieder des Förderungsbeirates werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zum Vorsitzenden und zu Vorsitzenden-Stellvertretern bestellt. Die in § 16 Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Die übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der in § 16 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 genannten Stellen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Dauer von drei Jahren bestellt.
Anmerkung
§ 20neu
§ 20.
Der Förderungsbeirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die §§ 15 bis 19 die Tätigkeit des Förderungsbeirates zu regeln. Darin sind die allgemeine Abwicklung der Geschäfte, die Einberufungsfristen, die Beschlußerfordernisse und die Form der Abstimmung zu regeln. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Anmerkung
§ 22neu
Vollziehung
§ 22.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 17 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen für den jeweiligen Bereich,
2. hinsichtlich des § 20 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
3. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
betraut.
Anmerkung