Änderungen zwischen den Fassungen
§ 30geändert
§ 30.
Bezüge der im Ausland verwendeten Beamten
Die Bestimmungen des § 21 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Bemessung der Kaufkraft-Ausgleichszulage und, der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen obliegt.
Schlagworte