Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
Geltungsbereich
§ 1.
(1) Die folgenden Verkehrsbeschränkungen gelten für Batterien und Akkumulatoren, insbesondere Zink-Kohle-, Alkali-Mangan-, Lithium-, Zink-Luft-, Quecksilberoxid- und Silberoxidbatterien sowie Nickel-Cadmium-, Bleiakkumulatoren (Starterbatterien).
Schlagworte
§ 2neu
Rücknahmepflicht
§ 2.
Wer Batterien oder Akkumulatoren vertreibt ist zur Rücknahme der Altbatterien und Altakkumulatoren verpflichtet, wenn diese nach Art, Form und Größe denen entsprechen, die er in Verkehr bringt. Dies gilt vom inländischen Erzeuger oder Importeur auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Letztverbraucher.
§ 3geändertAbs 3
Schadstoffbegrenzung
§ 3.
(1) (Anm.: tritt mit 1.9.1991 in Kraft)
(2) Alkali-Manganbatterien (als Rundzellen) dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Quecksilbergehalt 0,025% und der Cadmiumgehalt 0,001% nicht übersteigt.
(3) (Anm.: tritt mit 1.7.1991 in Kraft) Der Abverkauf von Lagerbeständen, die nicht der gemäß Abs. 1 und 2 geforderten Schadstoffbegrenzung entsprechen, ist auf allen Handelsstufen bis 31. Dezember 1991 zulässig.