Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
§ 1.
Die folgenden Verkehrsbeschränkungen gelten für Mischlichtlampen, Hochdruck-Quecksilberdampflampen, Hochdruck-Metallhalogendampflampen, Neon-Hochspannungslampen, Neon-Niederspannungslampen, Hochdruck-Natriumdampflampen, Leuchtstofflampen und Niederdruck-Natriumdampflampen.
§ 2neu
§ 2.
Lampen, die gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden, sind deutlich sicht- und lesbar mit dem Wort „PFAND“ oder mit dem Buchstaben „P“ zu kennzeichnen.
§ 3neu
§ 3.
Wer Lampen im Inland abgibt, hat vom Abnehmer ein Pfand in der Höhe von 8 S einzuheben. Dies gilt vom inländischen Erzeuger oder Importeur auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Letztverbraucher.
§ 4neu
§ 4.
Wer gewerbsmäßig Lampen abgibt, hat Altlampen zurückzunehmen, wenn diese der Art nach jenen entsprechen, die er in Verkehr bringt.
§ 5neu
§ 5.
Die Pflicht zur Ausfolgung des Pfandbetrages gilt nur für Altlampen, die gemäß § 2 gekennzeichnet sind und im Inland in Verkehr gebracht wurden.