Änderungen zwischen den Fassungen
§ 12neu
Gebühren für die von öffentlichen Sprechstellen
aus geführten Gespräche. Mindesteinnahme
§ 12.
(1) Die Gebühren betragen:
1. bei öffentlichen Sprechstellen, die mit einem
einfachen Sprechapparat ausgestattet sind .... das 1fache
2. bei öffentlichen Sprechstellen, die mit einem
Münz- oder Wertkartenfernsprecher ausgestattet
sind ......................................... das 1,25fache
der Gebühr nach Abs. 1.
(2) Die Gebühren betragen:
1. bei öffentlichen Sprechstellen, die mit einem
einfachen Sprechapparat ausgestattet sind ........ das 1fache
2. bei öffentlichen Sprechstellen, die mit einem
Münz- oder Wertkartenfernsprecher ausgestattet
sind ............................................. das 1,25fache
der Gebühr nach Abs. 1.
(3) Der Benützer eines öffentlichen Münzfernsprechers hat keinen Anspruch auf Erstattung eines Teilwertes einer von ihm eingeworfenen Münze.
(4) Bei einer öffentlichen Sprechstelle bei Privaten, die mit einem Münzfernsprecher für den Ortsverkehr ausgestattet ist, hat die monatliche Mindesteinnahme im Jahresdurchschnitt S 150,- zu betragen. Auf die Mindesteinnahme sind die Ortsgesprächsgebühren und 20 v. H. der Gebühren für handvermittelte Ferngespräche anzurechnen.
(5) Bei einer öffentlichen Sprechstelle bei Privaten, die mit einem Münzfernsprecher für den Orts- und Fernverkehr ausgestattet ist, hat die monatliche Mindesteinnahme im Jahresdurchschnitt S 400,- zu betragen.
§ 13neu
Ferngesprächsgebühren im Selbstwählfernverkehr
§ 13.
(1) Die Ferngesprächsgebühren im Selbstwählfernverkehr werden als Vielfaches der Ortsgesprächsgebühr (§ 11 Abs. 1) berechnet. Das Vielfache beträgt:
in der Zeit von
18 bis 8 Uhr (täglich)
8 bis 18 Uhr 8 bis 18 Uhr (Samstag,
(Montag bis Freitag) Sonntag und Feiertag)
für Gespräche
in die I. Zone
(über 25 bis 100 km) ..... das 6fache das 4fache
in die II. Zone
(über 100 km) ............ das 9fache das 6fache
(2) Im Selbstwählfernverkehr ist für die von Teilnehmersprechstellen aus geführten Gespräche keine Mindestgebühr (3 Minuten Dauer) zu entrichten. Die Gebührenermittlung erfolgt nach der tatsächlichen Dauer des Gespräches, wobei die Zeit vom Beginn des Verbindungsaufbaues bis zum Melden des gerufenen Teilnehmers und die Zeit ab Beendigung des Gespräches durch den gerufenen Teilnehmer bis zur Auslösung der Verbindung durch den rufenden Teilnehmer zur Ortsgebühr vergebührt wird.
(3) Für den Selbstwählfernverkehr sind die Ortsnetzbereiche zu Verbundamtsbereichen und mehrere Verbundamtsbereiche zu Netzgruppenbereichen zusammenzufassen.
(4) Im Selbstwählfernverkehr innerhalb Österreichs ist für die Berechnung der Entfernung maßgebend:
1. zwischen Vermittlungsstellen, die innerhalb desselben Netzgruppenbereiches liegen, die Lage der Vermittlungsstellen (Endamtsverzonung);
2. Zwischen Vermittlungsstellen, die nicht innerhalb desselben Netzgruppenbereiches liegen, die Lage der Verbundämter (Verbundamtsverzonung), sofern nicht Z 3 anzuwenden ist;
3. zwischen Vermittlungsstellen, die an nicht innerhalb desselben Netzgruppenbereiches liegende Verbundämter angeschlossen sind, die Lage der Vermittlungsstellen, wenn von der Post- und Telegraphenverwaltung zwischen den betreffenden Verbundamtsbereichen Endamtsverzonung festgelegt wurde.
(5) Für die unter Abs. 4 Z 1 und 3 genannten Fälle hat die Berechnung der Entfernung bis 50 km nach der Luftlinie, gemessen in der Kartenebene, zu erfolgen, wenn sich die Vermittlungsstelle in einem Gebührenfeld (§ 3 Abs. 3) befindet, welches nicht zur Gänze innerhalb Österreichs liegt.
(6) Die Dauer der Ferngespräche ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem nach Herstellung der Gesprächsverbindung der Anruf beantwortet wird. Dies gilt auch für Gespräche von und nach öffentlichen Sprechstellen.
(7) Bei Gesprächen, die von Funkfernsprechanschlüssen des öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes beziehungsweise mit Funkfernsprechanschlüssen dieses Dienstes geführt werden, ist für die Berechnung der Entfernung die Lage der Verbundämter maßgebend, über die die betreffende Gesprächsverbindung hergestellt wird, wobei jedoch mindestens eine Entfernung von 50 km der Gebührenberechnung zugrunde zu legen ist.
(8) Wird von Organen der Post- und Telegraphenverwaltung ein Fehler festgestellt, der sich bei der Berechnung der Gesprächsgebühr zuungunsten des Fernsprechteilnehmers ausgewirkt haben könnte, so gilt die Bestimmung des § 11 Abs. 3.
§ 14neu
Gebühren im handvermittelten Fernverkehr
§ 14.
(1) Die Gebühren für handvermittelte Ferngespräche und Bildübertragungen betragen:
in der Zeit von
18 bis 8 Uhr (täglich)
8 bis 18 Uhr 8 bis 18 Uhr (Samstag,
(Montag bis Freitag) Sonntag und Feiertag)
1. bei gewöhnlichen
Verbindungen
- für eine Mindestdauer
von 3 Minuten
in die I. Zone
(über 25 bis 100 km) 12,30 S 7,00 S
in die II. Zone
(über 100 km) 18,00 S 12,30 S
- für jede weitere volle
oder angefangene
Minute
in die I. Zone
(über 25 bis 100 km) 4,10 S 2,40 S
in die II. Zone
(über 100 km) 6,00 S 4,10 S
2. bei dringenden das Doppelte der
Verbindungen Gebühr nach lit. a
(2) Die Dauer der Ferngespräche ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem nach Bereitstellung der Gesprächsverbindung von den beteiligten Sprechstellen der Anruf der Vermittlungsstelle beantwortet wird. Bei Gesprächen von und nach öffentlichen Sprechstellen ist die Dauer der Ferngespräche jedoch erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem sich nach Bereitstellung der Verbindung der Benützer gemeldet hat.
(3) Die Gebühren für Ferngespräche, die jeweils vor 8 Uhr oder 18 Uhr beginnen und über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt werden, sind für die gesamte Gesprächsdauer nach den für den Beginn des Gespräches geltenden Gebührensätzen zu berechnen.
(4) Die Gebühren für Ferngespräche sind auch für Gespräche einzuheben, die unterbrochen oder in der Gesprächsdauer beschränkt worden sind.
§ 32neu
§ 32.
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1991)