Änderungen zwischen den Fassungen
§ 16neu
§ 16. Besondere Verfahrensvorschriften
(1) Die Studienbeihilfenbehörde hat über Anträge auf Gewährung und Erhöhung von Studienbeihilfen jedenfalls, in allen anderen Fällen jedoch nur nach Maßgabe des AVG 1950 ohne weiteres Ermittlungsverfahren unter zweckmäßiger Verwendung moderner technischer Hilfsmittel, insbesondere elektronischer Datenverarbeitungsanlagen, zu entscheiden.
(2) Ausfertigungen, die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
(3) Gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde, die nach Abs. 1 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen worden sind, kann die Partei binnen zwei Wochen wegen behaupteter Rechtswidrigkeit Vorstellung erheben. Die Studienbeihilfenbehörde hat nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (§ 14 Abs. 2) die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden.
(4) Gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig.
(5) Wird der Bezug der Studienbeihilfe erschlichen, so ist der Bescheid, mit dem sie zuerkannt wurde, als nichtig zu erklären.
(6) Zur Beurteilung des Anspruchs auf Studienbeihilfe oder des Erlöschens von Studienbeihilfe enden die nach Semestern festgelegten Fristen für den Nachweis von Studienleistungen erst mit dem Ablauf der an das jeweilige Semester anschließenden Ferien.
(7) § 64a AVG (Berufungsvorentscheidung) ist im Verwaltungsverfahren nach diesem Bundesgesetz bei Vorstellungen gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde sinngemäß anzuwenden, nicht jedoch bei Berufungen.