Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 2
§ 1.
(1) Das Entgelt für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Forstlichen Bundesversuchsanstalt (nachfolgend kurz „Anstalt'' genannt) wird in der Anlage festgesetzt.
(2) Ein Punkt des im Abs. 1 festgesetzten festgelegten Entgeltes entspricht einem Betrag von 10 11 S.