Änderungen zwischen den Fassungen
§ 23aneu
Mitverwendung an einer Schule im Ausland
§ 23a.
(1) Wird der Landeslehrer mit einem Teil seiner Lehrverpflichtung an einer Schule im Ausland verwendet, sind die Unterrichtsstunden an der Schule im Ausland auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
(2) Bei der Anrechnung ist vom entsprechenden österreichischen Unterricht (Unterrichtsgegenstand bzw. Fachgruppe) auszugehen und eine abweichende Dauer der Unterrichtsstunde (unter Anwendung des § 47) und der jährlichen Unterrichtszeit zu berücksichtigen.
(3) Eine Verwendung nach Abs. 1 darf nur unterrichtliche Tätigkeiten umfassen und ist nur an Schulen in grenznahen Orten zulässig. Sie darf nicht so gestaltet sein, daß der Landeslehrer
1. im Ausland wohnen muß oder
2. an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben an der inländischen Schule beeinträchtigt
wird.
(4) Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung des ausländischen Schulerhalters und des Landeslehrers.
(5) Erhält der Landeslehrer für oder im Zusammenhang mit seiner Verwendung nach Abs. 1 Zuwendungen von dritter Seite, hat er diese dem Land abzuführen.
§ 34geändertBezeichnung, Text (neu)
Befangenheit
Der Landeslehrer hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, hat auch der befangene Landeslehrer die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
§ 38geändertAbs 3 (neu)
Dienstweg
§ 38.
(1) Der Landeslehrer hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbar Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Landeslehrer billigerweise nicht zumutbar ist.
(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
1. Rechtsmittel
2. Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht,
3. Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
4. Beschwerden an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof.
§ 74geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu), Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu)
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 AVG
Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren
1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51a, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 67a bis 67g, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 sowie
2. das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982,
anzuwenden.
§ 75geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
Parteien
(1) Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, sofern ein solcher zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren landesgesetzlich vorgesehen ist.
(2) Dem Disziplinaranwalt wird gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Behörde, die landesgesetzlich im Disziplinarverfahren als letzte Instanz vorgesehen ist, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
§ 85geändertAbs 2
Außerordentliche Rechtsmittel
§ 85.
(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien (§ 75) zu hören.
(2) § 69 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 72 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(4) Nach dem Tod des Landeslehrers können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Landeslehrer einen Versorgungsanspruch nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.
(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
§ 88geändertBezeichnung, Text (neu)
Entscheidungspflicht
§ 73 des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Entscheidung über die Berufung gegen eine Suspendierung diese Frist einen Monat beträgt.
§ 93geändertAbs 14
… 14 unveränderte Absätze
Verhandlungsbeschluß und mündliche
Verhandlung
§ 93.
(1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluß) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, daß zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(2) Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Im Verhandlungsbeschluß ist dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates einschließlich allfälliger Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen; sofern der Senat aus mehr als drei Mitgliedern besteht, dürfen jedoch zwei Mitglieder des Senats abgelehnt werden. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Landeslehrer als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich. Erscheint der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung, so kann diese in seiner Abwesenheit durchgeführt werden.
(4) Die Beratungen und Abstimmungen des Senates sind vertraulich.
(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.
(6) Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden; die übrigen Mitglieder des Senates haben jedoch das Recht, eine Beschlußfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden und die des Senates ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(7) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(8) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so hat hierüber der Senat nach Beratung zu beschließen.
(9) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.
(10) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort.
(11) Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.
(12) Unmittelbar nach dem Beschluß des Senates ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.
(13) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom Vorsitzenden zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Beratung des Senates zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Wird gegen die Aufnahme der Verhandlungsschrift in Kurzschrift oder auf Schallträger kein Einwand erhoben, so ist dies zulässig. Vor der Beratung des Senates ist die in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu verlesen oder es ist die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind spätestens binnen einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren.
(14) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses gemäß Abs. 12 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist § 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5 AVG 1950 nicht anzuwenden.
(15) Über die Beratungen des Senates ist ein Beratungsprotokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist.
Anl. 1geändertAbs 5 (neu)
… 7 unveränderte Absätze
Anlage
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Ernennungserfordernisse
Artikel I
(1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch nach den neuen Rechtsvorschriften als erfüllt, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage nicht mehr vorgesehen ist.
(2) Ernennungen in die Verwendungsgruppen L 2b 3 und L 2b 2 sind nicht mehr zulässig.
(3) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
(4) Religionslehrer haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.
(5) Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3, die sich am 1. Jänner 1991 im Dienststand befunden haben, erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2b 1, wenn sie eine Zusatzprüfung für Fremdsprachlehrer ablegen.
Artikel II
… 202 unveränderte Absätze
1. VERWENDUNGSGRUPPE L 1
Verwendung: Erfordernis:
Lehrer am Blindeninstitut in (1) Eine den Unterrichtsgegen-
Graz oder an den Instituten für ständen entsprechende abgeschlos-
Gehörlosenbildung in Graz und in sene Hochschulbildung (Lehramt)
Linz im Sinne des § 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes und die
für die entsprechende Sonder-
schulart in Betracht kommende
Lehrbefähigung.
(2) Die Erfordernisse des
Abs. 1 werden durch die Erfüllung
sämtlicher nachstehender Erfor-
dernisse ersetzt:
1. Die Lehrbefähigung für Haupt-
schulen oder für Polytechni-
sche Lehrgänge;
2. die für die betreffende Son-
derschulart in Betracht kom-
mende Lehrbefähigung;
3. eine sechsjährige einschlägi-
ge Lehrpraxis mit hervorra-
genden pädagogischen Leistun-
gen.
2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2
Verwendung: Erfordernis:
1. Lehrer an Hauptschulen, Son- Lehramtsprüfung an einer Pädago-
derschulen und Polytechnischen gischen Akademie, Lehramtsprüfung
Lehrgängen. an einer Religonspädagogischen
Akademie oder eine nach der Rei-
feprüfung nach früheren schul-
rechtlichen Vorschriften erworbe-
ne gleichwertige Lehrbefähigung,
wobei die der Verwendung ent-
sprechende Lehrbefähigung für
Hauptschulen, Sonderschulen und
Polytechnische Lehrgänge nachzu-
weisen ist. Diese Erfordernisse
werden ersetzt:
1. Bei Religionslehrern durch
a) die erfolgreiche Ablegung
der Reifeprüfung an einer
höheren Schule und die der
Verwendung entsprechende
Lehrbefähigung oder
b) den Abschluß der theologi-
schen Hochschulstudien im
Sinne des § 35 des Allge-
meinen Hochschul-Studien-
gesetzes;
2. bei Lehrern für Fremdsprachen
an Hauptschulen, Sonder-
schulen und Polytechnischen
Lehrgängen durch die erfolg-
reiche Ablegung der Lehramts-
prüfung für höhere Schulen
aus der entsprechenden Fremd-
sprache oder durch die Lehr-
befähigung für zwei im Lehr-
plan der Hauptschule vorge-
sehene Fremdsprachen.
2. Lehrer an Berufsschulen. Lehramtsprüfung an einer
Berufspädagogischen Akademie für
Berufsschulen oder Lehramtsprüfung
an einer Berufspädagogischen
Akademie für Stenotypie und
Phonotypie oder eine nach früheren
schulrechtlichen Vorschriften er-
worbene gleichwertige Lehrbe-
fähigung, wobei die der Verwen-
dung entsprechende Lehrbefähigung
für Berufsschulen nachzuweisen
ist.
Dieses Erfordernis wird bei Re-
ligionslehrern durch eine Lehr-
amtsprüfung für Hauptschulen,
Sonderschulen oder Polytechnische
Lehrgänge an einer Religionspäda-
gogischen Akademie und durch den
Abschluß der theologischen Hoch-
schulstudien ersetzt.
3. Lehrer an Volksschulen Lehramtsprüfung an einer
Pädagogischen Akademie nach
Absolvierung eines
sechssemestrigen Studienganges
für das Lehramt an Volksschulen
gemäß § 119 des
Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 365/1982.
4. Religionslehrer an Lehramtsprüfung an einer
Volksschulen Religionspädagogischen Akademie
nach Absolvierung eines
sechssemestrigen Studienganges
für das Lehramt an Volksschulen
im Sinne des § 119 des
Schulorganisationsgesetzes in
der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 365/1982
oder
der Abschluß der theologischen
Hochschulstudien im Sinne des
§ 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes.
3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1
Verwendung: Erfordernis:
Lehrer an Volksschulen, Haupt- Lehramtsprüfung für Volksschulen
schulen, Sonderschulen, Polytech- an einer Pädagogischen Akademie,
nischen Lehrgängen und hauswirt- Lehramtsprüfung an einer Reli-
schaftlichen Berufsschulen, so- gionspädagogischen Akademie oder
weit sie nicht die Erfordernisse Lehrbefähigung für Volksschulen.
für die Verwendungsgruppe Dieses Erfordernis wird ersetzt:
L 2a 2 oder für eine höhere 1. Bei Religionslehrern durch die
Verwendungsgruppe erfüllen. erfolgreiche Ablegung der
Reifeprüfung an einer höheren
Schule und die der Verwendung
entsprechende Lehrbefähigung;
4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1
Verwendung: Erfordernis:
1. Lehrer an Volks-, Haupt- und Die erfolgreiche Ablegung der
Sonderschulen und Polytechnischen Reifeprüfung an einer höheren
Lehrgängen, soweit sie nicht die Schule und die für die Unter-
Ernennungserfordernisse für eine richtsverwendung einschlägige
der Verwendungsgruppen L 2a oder Lehrbefähigung oder sonstige Be-
eine höhere Verwendungsgruppe er- fähigung nach den schulrechtli-
füllen und auch nicht in Z 2 er- chen Vorschriften. Diese Erfor-
faßt werden. dernisse werden ersetzt: bei
Lehrern für musikalische Unter-
richtsgegenstände durch den er-
folgreichen Abschluß einer musi-
kalischen Studienrichtung an
einer Kunsthochschule oder einer
gleichgestellten Lehranstalt oder
durch die Lehrbefähigung aus Ge-
sang oder einem zugelassenen In-
strumentalfach oder für musika-
lisch-rhythmische Erziehung.
2. Lehrer für Religion an a) Die erfolgreiche Ablegung der
Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Reifeprüfung an einer höheren
Polytechnischen Lehrgängen sowie Schule oder
Berufsschulen, soweit sie nicht b) eine abgeschlossene kirch-
die Erfordernisse der Verwen- liche bzw. religionsgesell-
dungsgruppen L 2a oder einer schaftliche Ausbildung zum
höheren Verwendungsgruppe erfül- Religionslehrer einschließ-
len. lich einer nach dem 1. Juni
1983 abgelegten Zusatzprüfung
für Religionslehrer.
3. Lehrer für Leibesübungen. Die erfolgreiche Ablegung der
Befähigungsprüfung für Leibeser-
zieher an Schulen oder Abschluß-
prüfung der staatlichen Sport-
lehrerausbildung mit dem Spezial-
fach Leibeserziehung an Schulen
an einer Schule zur Ausbildung
von Leibeserziehern.
4. Lehrer für Werkerziehung. Eine Befähigung für Werker-
ziehung an einer allgemeinbilden-
den Pflichtschule gemeinsam mit
einer Zusatzprüfung über die Be-
reiche
1. Gebrauchsgut und Design (Pro-
duktgestaltung),
2. Wohnen und Umweltgestaltung,
3. Material- und Werkzeugkunde
einschließlich Unfallverhü-
tung.
5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3
Verwendung: Erfordernis:
Lehrer an Volks-, Haupt-, Son- Die für die Verwendung einschlä-
derschulen und Polytechnischen gige Lehrbefähigung oder sonstige
Lehrgängen, soweit sie nicht die Befähigung nach den schulrechtli-
Erfordernisse für eine der Ver- chen Vorschriften.
wendungsgruppen L 2 oder eine
höhere Verwendungsgruppe erfül- Bei Lehrern für Religion wird
len. dieses Erfordernis durch die Er-
füllung der Erfordernisse des
Art. I Abs. 4 erbracht.