Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2geändertAbs 1
§ 2.
(1) Klarspülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen dürfen nur mit einem Mindestfüllvolumen von 100 125, 250, 500 oder, 1 000 oder 1 500 Milliliter (ml) oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1 000 ml gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2) Mindestfüllvolumen ist jenes Volumen, das die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch bedingter Abweichungen aufzuweisen hat.