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Fassungsvergleich zu MinStG 1981××

Änderungen zwischen den Fassungen

Mineralölsteuergesetz 1981 (MinStG 1981) (aufgehoben) 1
§ 39geändertAbs 1 Z 1, Z 1 lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu), Z 2, Z 3 (entfallen), Z 4 (entfallen); Abs 2 Z 4 lit c, Z 5 (neu)
in Kraft 01.01.1988 – 30.12.1991 · idF BGBl. Nr. 663/1987 § 39↗RIS↗
in Kraft 31.12.1991 – 31.12.1994 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994 § 39↗RIS↗
Aufzeichnungspflichten
§ 39.
(1) Der Inhaber eines Erzeugungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welches Mineralöl
1. im Betrieb hergestellt wurde; welches Mineralöl
a) im Betrieb hergestellt wurde;
b) in den Betrieb aufgenommen wurde;
c) im Betrieb verbraucht wurde; soweit das verbrauchte Mineralöl von der Mineralölsteuer befreit ist, besteht die Aufzeichnungspflicht nur, wenn für den Betrieb besondere Überwachungsmaßnahmen angeordnet wurden;
d) aus dem Betrieb weggebracht wurde;
2. in den welche anderen Stoffe im Betrieb aufgenommen wurde; zur Herstellung von Mineralöl verwendet wurden.
3. im Betrieb verbraucht wurde; soweit das verbrauchte Mineralöl von der Mineralölsteuer befreit ist, besteht die Aufzeichnungspflicht nur, wenn für den Betrieb besondere Überwachungsmaßnahmen angeordnet wurden;
4. aus dem Betrieb weggebracht wurde.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:
… 7 unveränderte Absätze
1. für das im Betrieb hergestellte Mineralöl die Art und das Eigengewicht sowie der Tag der Herstellung;
2. für das in den Betrieb aufgenommene Mineralöl die Art und das Eigengewicht, der Tag der Aufnahme, der Name (die Firma) und die Anschrift des Lieferanten; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen zu entnehmen sein,
a) wenn das Mineralöl aus einem Herstellungsbetrieb oder einem Freilager bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift des Herstellungsbetriebes oder Freilagers;
b) wenn das Mineralöl eingeführt wurde, der Tag der Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr, die Bezeichnung des Zollamtes, bei dem die Abfertigung stattfand, sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Anmelders;
3. für das im Betrieb verbrauchte Mineralöl die Art und das Eigengewicht sowie der Tag und die Art des Verbrauches;
4. für das aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl die Art und das Eigengewicht, der Tag der Wegbringung, der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen zu entnehmen sein,
a) wenn das Mineralöl in einen Erzeugungsbetrieb oder ein Freilager aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift des Erzeugungsbetriebes oder Freilagers;
b) wenn das Mineralöl auf einen Freischein abgegeben wurde, die Ausstellungsdaten des Freischeines (Finanzamt, Zahl Tag der Ausstellung) sowie die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;
c) wenn das Mineralöl aus dem Zollgebiet ausgeführt wurde, der Tag des Austritts über die Zollgrenze.;
5. für die im Betrieb verwendeten anderen Stoffe die Art und das Eigengewicht sowie der Tag der Verwendung.