Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändert
§ 2geändertZ 1, Z 2
… 3 unveränderte Absätze
§ 2.
Die im Durchschnitt für die Anstaltspflege eines
Wehrpflichtigen in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung
erwachsenden und als Aufwand des Bundes im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG
geltenden Kosten betragen
1. für stationäre Pflege .................. 1 991 2 281 S pro Tag,
2. für ambulatorische Behandlung ............ 337 355 S pro Behandlung.