§ 1. Das Entgelt für die gemäß § 31 Abs. 1 des Weingesetzes vorzunehmenden Untersuchungen wird laut Anlage festgesetzt. Ein Punkt der in der Anlage angeführten Untersuchungen entspricht einem Betrag von 10,50 S. Ein Punkt der in der Anlage angeführten Untersuchungen entspricht einem Betrag von 11,60 S.