Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
Punktewert, Inkrafttreten
§ 5.
(1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von S 10,77 11,20.
(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Groschenbeträge, so sind Beträge ab 50 Groschen auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden, darunterliegende Groschenbeträge sind auf einen ganzen Schillingbetrag abzurunden.
§ 6geändert
§ 6.
Diese Verordnung tritt am 1. September 1989, § 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. September 1992 in Kraft. (Anm.: Das Inkrafttretensdatum bezieht sich auf BGBl. Nr. 444/1991 mit 1. September 1991 in Kraft. 496/1992)