Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
§ 5.
– für Anlagen bis 2 000 EGW mit 1. Jänner 1997,
– für Anlagen zwischen 2 000 und 15 000 EGW mit 1. Jänner 1995,
– für Anlagen zwischen 15 000 und 50 000 EGW mit 1. Jänner 1993, im übrigen mit ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Eine zum Zeitpunkt des nach Maßgabe des Abs. 1 erfolgenden Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Anlage (§ 1 Abs. 1) hat gemäß § 33c Abs. 1 WRG innerhalb von 10 Jahren den in Anlage A enthaltenen Emissionsbegrenzungen zu entsprechen. Hinsichtlich der Parameter Gesamt-Phosphor und Phosphat-Phosphor ist eine Anpassungsfrist von längstens 6 Jahren einzuhalten.
Anl. 2geändertSchlussteil, Tabelle
… 5 unveränderte Absätze
ANLAGE B
1.
Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) gemäß Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Bei Anlagen mit einer Zulauffracht bis 500 EGW60 sind auch Zweistunden-Mischproben zulässig. Die Wirkungsgrade beziehen sich auf die gesamte Tagesrohzulauffracht des Abwassers.
2.
Der BSB5 ist mit Nitrifikationshemmung zu bestimmen.
3.
Den Emissionswerten der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter gemäß Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Nachweisgrenze Bestimmungsgrenze unter dem Emissionswert liegt.