Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2geändertZ 2
§ 2.
Die Übermittlung umfaßt:
1. bei Ergehen von Feststellungsbescheiden die Daten im Umfang des § 217 Abs. 2 BSVG und
2. bei Änderungen der Berechnungsgrundlagen, durch die die Fortschreibungsgrenzen des § 21 Abs. 1 lit. a Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/1971 nicht überschritten wurden, ab der Hauptfeststellung auf den 1. Jänner 1988 bei Gesamtflächenänderungen, die gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes zu keiner Wertfortschreibung führen, den Ordnungsbegriff (Finanzamtsnummer und Einheitswert-Aktenzeichen), den Stichtag und, das Datum der Änderung und die Berechnungsgrundlagen.