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Fassungsvergleich zu Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste (aufgehoben) 1
§ 29neu
in Kraft 01.01.1993 – 31.08.1996 · idF BGBl. Nr. 872/1992 § 29↗RIS↗
§ 29.
(1) Mit dem Unterricht in den unter Z. 1 bis 13 der Anlage 7 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit. a) zu betrauen. Bei den Unterrichtsfächern 4 bis 13 sollen dies Ärzte sein, die eine mehrjährige Tätigkeit auf dem einschlägigen Fachgebiet aufweisen können.
(2) Zum Unterricht in dem unter Z. 14 der Anlage 7 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person heranzuziehen .
(3) Für den Unterricht in dem unter Z. 15 der Anlage 7 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.
(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1 bis 13 der Anlage 7 genannten Fächer Personen betraut werden, die im orthoptischen Dienst ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1 lit. c).
(5) Für einzelne der unter Z. 4, 5, 7 und 13 der Anlage 7 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, können auch sonstige Personen, die auf dem betreffenden Gebiet eine abgeschlossene Hochschulausbildung aufweisen, zum Unterricht herangezogen werden (§ 3 Abs. 1 lit. d).
(6) Für die unter Z. 5 und 13 der Anlage 7 genannten Unterrichtsfächer können auch Personen, die auf diesen Gebieten eine besondere Ausbildung und Erfahrung aufweisen, zum Unterricht herangezogen werden.