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Fassungsvergleich zu Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste (aufgehoben) 1
§ 55neu
in Kraft 01.01.1993 – 31.08.1996 · idF BGBl. Nr. 872/1992 § 55↗RIS↗
§ 55. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer zu umfassen:
Pathologie;
Ophthalmologische Untersuchungsmethoden (außer Orthoptik und Pleoptik) einschließlich Perimetrie;
Das Schielen, seine Formen und deren Behandlung, 2. Teil;
Orthoptik und Pleoptik, 2. Teil;
Photo- und Kinotechnik.