Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2geändertAbs 1 Z 1 bis Z 7, Z 8 bis Z 10 (neu); Abs 3 (neu)
Auftraggeber und Dienstleister
§ 2.
(1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:
1. das Bundesministerium für Landesverteidigung für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung, das Ergänzungswesen, das Heeresgebührenwesen, das Sanitätswesen, die militärluftfahrtbehördlichen Angelegenheiten und, das Büroinformationssystem Ausbildungswesen und die Büroanwendungen;
2. die Militärkommanden das Militärkommando Wien für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung, das Ergänzungswesen, das Sanitätswesen und, das Büroinformationssystem Ausbildungswesen und die Büroanwendungen;
3. die Heeres-Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig Korpskommanden für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung und, das Büroinformationssystem Sanitätswesen, das Ausbildungswesen und die Büroanwendungen;
4. das Korpskommando I und das Korpskommando II für die Personalverwaltung, das Sanitätswesen und das Büroinformationssystem; das Kommando der Fliegerdivision und das Heeres-Materialamt für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung, das Ausbildungswesen und die Büroanwendungen;
5. das Kommando der Fliegerdivision, das Kommando der Panzergrenadierdivision und das Heeres-Materialamt für die Personalverwaltung und das Büroinformationssystem; die Heeresforstverwaltung Allentsteig für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung und die Büroanwendungen;
6. das Heeresspital, die Militärspitäler, die Heeres-Sanitäts-Anstalten und die Krankenreviere für das Sanitätswesen und das Büroinformationssystem; die Militärkommanden Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg für die Personalverwaltung, das Ergänzungswesen, das Sanitätswesen, das Ausbildungswesen und die Büroanwendungen;
7. das Amt Heeresgebührenamt für Wehrtechnik, das Heeres-Bau- und Vermessungsamt, das Heeres-Datenverarbeitungsamt, das Heeresgebührenamt, die Landesverteidigungsakademie, die Theresianische Militärakademie Heeresgebührenwesen und die militärischen Waffen- und Fachschulen für das Büroinformationssystem. Büroanwendungen;
8. das Heeresspital, die Militärspitäler und die Heeres-Sanitäts-Anstalten für das Sanitätswesen und die Büroanwendungen;
9. das Amt für Wehrtechnik, das Heeres-Datenverarbeitungsamt, die Landesverteidigungsakademie, die Theresianische Militärakademie sowie die militärischen Waffen- und Fachschulen für das Ausbildungswesen und die Büroanwendungen;
10. das Heeres-Bau- und Vermessungsamt, das Heeres-Nachrichtenamt und das Abwehramt für die Büroanwendungen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Auftraggeber können als Dienstleister im Sinne des § 13 DSG herangezogen werden.
(3) Auftraggebende Stellen sind die Kommanden und Dienststellen, die nach den Weisungen des für die Besorgung einer bestimmten Verwaltungsmaterie zuständigen Auftraggebers tätig sind.
§ 3geändertZ 1, Z 3, Z 4, Z 5 (neu), Z 7, Z 8 (neu) · umnummeriert: Z 6
Aufgabengebiete
1. Personalverwaltung: die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten, sowie der wehrrechtlichen Bestimmungen für die einen Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen geltenden wehrrechtlichen Bestimmungen sowie der bei der Ermittlung der auszuzahlenden Beträge anzuwendenden sonstigen Rechtsvorschriften einschließlich der Rechtsvorschriften über die Ausbildung und die Planstellenbewirtschaftung Vollziehung des Heeresversorgungsgesetzes;
2. Haushaltsführung: die Vollziehung des Bundeshaushaltsgesetzes und des Bundesministeriengesetzes 1986;
3. Ergänzungswesen: die Vollziehung des Wehrgesetzes 1978 1990 hinsichtlich der Erfassung, Stellung, Einberufung und Evidenthaltung der Wehrpflichtigen und die Vollziehung des Militärleistungsgesetzes 1968;
4. Sanitätswesen: die Vollziehung des Wehrgesetzes 1978, des Heeresgebührengesetzes 1985, des Bundesministeriengesetzes 1986, des Ärztegesetzes 1984, des Heeresversorgungsgesetzes und des Tuberkulosegesetzes hinsichtlich der Stellungsuntersuchung sowie der ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes und der ärztlichen Behandlung der Angehörigen des Bundesheeres; Heeresgebührenwesen: die Vollziehung des Heeresgebührengesetzes 1992 hinsichtlich der Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge sowie der zu Unrecht empfangenen Beträge und der Erstattungsbeträge;
5. Sanitätswesen: die Vollziehung des Wehrgesetzes 1990, des Heeresgebührengesetzes 1992, des Bundesministeriengesetzes 1986, des Ärztegesetzes 1984, des Heeresversorgungsgesetzes und des Tuberkulosegesetzes hinsichtlich der Stellungsuntersuchung sowie der ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes und der ärztlichen Behandlung der Angehörigen des Bundesheeres;
8. Büroanwendungen: das Erstellen, Bearbeiten, Archivieren und Versenden von Schriftgut sowie das Evidenthalten der Empfänger von Schriftgut.
§ 6geändertAbs 1
§ 6.
(1) Jedes Programm ist vor seinem Einsatz in der Jede Verarbeitung personenbezogener Daten von ist vor dem erstmaligen Einsatz oder bei Änderung der verwendeten Datenarten durch den zuständigen Auftraggeber zu bestimmenden Organisationseinheit freizugeben.
(2) Den Daten eines Aufgabengebietes ist nach Maßgabe der Sensibilitätsklassen der zu verarbeitenden Daten (§ 4 Abs. 2) gleichartiger Schutz zu gewähren. Die Daten und Programme sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.
… 6 unveränderte Absätze
(3) Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen Einrichtung oder im Netzwerkverbund vollzogen, so ist sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen kann. Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtung oder im Netzwerkverbund verarbeitet werden.
(4) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen verarbeitet werden.
(5) Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben oder sonstige geeignete Methoden zu überprüfen.
(6) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber die Fehlerbehebung umgehend einzuleiten und die Fehlerursache zu beheben. Der betreffende Dienstleister ist unverzüglich zu verständigen, wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich liegt.
(7) Die Benützung der Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(8) Die Bediensteten des Auftraggebers dürfen nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
§ 14geändert
Angabe der Registernummer