Änderungen zwischen den Fassungen
Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die Demokratische Republik Somalia (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
§ 1geändert
§ 1.
Die Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die Demokratische Republik Somalia wird untersagt. Dies gilt nicht für die Ausfuhr solcher Gegenstände, die ausschließlich zur Verwendung im Rahmen des Einsatzes der Vereinten Nationen in Somalia (UNOSOM) oder anderer friedenserhaltender Operationen der Vereinten Nationen in Somalia bestimmt sind.