Änderungen zwischen den Fassungen
§ 22aufgehoben
Vorläufige Weitergeltung bisheriger Bestimmungen.
§ 22.
Bis zur Erlassung der nach § 10 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Vorschriften sind die §§ 2 bis 30, 63, 67 bis 76, 77 Abs. 2 und 89 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 13. Februar 1939, Deutsches RGBl. I S. 231, anzuwenden.