Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5neu
§ 5.
(1) Die Anmeldung hat zu enthalten:
a) den Namen und die Anschrift des Züchters;
b) einen unverbindlichen Vorschlag zur Benennung der angemeldeten Sorte;
c) die Angabe der Zuchtmethode;
d) die Beschreibung der wesentlichen Eigenschaften der Sorte;
e) die Bezeichnung des Materials, von dem bei der Züchtung ausgegangen wurde, sowie den Zeitpunkt des Zuchtbeginnes;
f) die Angabe, worin die Neuerung oder züchterische Verbesserung der Sorte und ihr im Interesse der Landeskultur liegender Sortenwert erblickt wird;
g) die Angabe über das Ausmaß der mit den einzelnen Absaaten bebauten Flächen;
h) die registrierte Marke, wenn die Sorte unter einer solchen in Verkehr gesetzt werden soll.
(2) Der Anmeldung ist ein Gutachten der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer über die züchterischen Fähigkeiten des Anmelders anzuschließen.
(3) Zur Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen und Kontrollversuchen, hat der Anmelder innerhalb einer vom Vorsitzenden der Zuchtbuchkommission festzusetzenden Frist das erforderliche Saatgut (Samen, Früchte, Knollen, Setzlinge) sowie typische Pflanzenmuster der letzten Saatstufe der angemeldeten Sorte an die Bundesanstalt für Pflanzenbau einzusenden.
(4) Die Anmeldefrist läuft für Wintergetreide und mehrjährige Gewächse bis 30. Juni und für einsömmerige Pflanzen (zum Beispiel Sommergetreide, Kartoffel, Sommererbsen, Bohnen, usw.) bis 31. Dezember jeden Kalenderjahres für die in dem der Anmeldung folgenden Jahre durchzuführenden Eintragungen.
(5) Anmeldungen, die den Bedingungen der Abs. (1) bis (4) nicht entsprechen, oder für die die Gebühr gemäß § 5a nicht rechtzeitig, spätestens binnen zwei Wochen nach erfolgter Mahnung entrichtet wurde, kann der Vorsitzende der Zuchtbuchkommission selbst zurückweisen.
Anmerkung
§ 5aneu
§ 5a.
(1) Für die im Zusammenhang mit der Anmeldung durchzuführenden wissenschaftlichen Untersuchungen und Kontrollversuche ist vom Anmelder eine Gebühr zu entrichten.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Gebühr entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt für die jeweilige Kulturpflanzenart erwachsenden Kosten der wissenschaftlichen Untersuchungen und Kontrollversuche pauschal durch Verordnung festzusetzen.
(3) Die Gebühr ist im Zeitpunkt der Anmeldung fällig.
§ 8neu
§ 8.
(1) Die Zuchtbuchkommission legt ihrer Beschlußfassung auch die Ergebnisse der von ihr eingeholten wissenschaftlichen Untersuchungen und Kontrollversuche der Bundesanstalt für Pflanzenbau (§ 5 Abs. 3)) sowie die in einer Niederschrift der Abordnung (§ 6) zusammengefaßten Ergebnisse der Besichtigung des Zuchtbetriebes des Antragstellers zugrunde.
(2) Beschließt die Zuchtbuchkommission die Eintragung der angemeldeten Sorte im Zuchtbuch, so ist diese Eintragung unter der Bezeichnung „Hochzucht“ oder „Erhaltungszucht“ vorzunehmen. Sie hat eine Gültigkeitsdauer von vier Erntejahren vom Tage der Eintragung an gerechnet, unterliegt während dieser Zeit einer weiteren Prüfung und wird als bedingte bezeichnet.
(3) Jede Eintragung im Zuchtbuch hat außerdem zu enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des Züchters;
2. Angabe der Pflanzenart und endgültige Sortenbezeichnung;
3. die angewandte Zuchtmethode;
4. die wesentlichen Eigenschaften der Sorte;
5. die Bezeichnung des Materials, von dem bei der Züchtung ausgegangen wurde, sowie die Angabe des Zeitpunktes des Zuchtbeginnes;
6. die Angabe, worin die Neuerung oder züchterische Verbesserung der Sorte und ihr im Interesse der Landeskultur liegender Sortenwert besteht, sowie die Daten des von der Bundesanstalt für Pflanzenbau hierüber ausgestellten Attestes (Abs (1));
7. den Tag der Anmeldung;
8. den Tag der Eintragung;
9. die Angabe, ob es sich um eine bedingte oder unbedingte Eintragung handelt;
10. die registrierte Marke, unter der die Sorte in den Verkehr gesetzt wird.
(4) Wesentliche Bestandteile des Zuchtbuches sind das im Abs. (3), Punkt 6, genannte Attest, die jährliche Sammlung der typischen Muster von Körnern, Samen, Früchten, Knollen sowie die Ergebnisse der jährlich von der Zuchtbuchkommission angeordneten wissenschaftlichen Untersuchungen und Kontrollversuche.
(5) Das Zuchtbuch und seine Bestandteile (Abs. (4)) sind öffentlich.
(6) Alle Veränderungen, die die Eintragungen nach Abs. (3), Punkt 1 bis 10, betreffen, sind im Zuchtbuch ersichtlich zu machen.
Anmerkung
§ 8aneu
§ 8a.
(1) Ist oder war die Sorte nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, in der jeweils geltenden Fassung geschützt, so darf sie nur unter der im Sortenschutzregister (§ 27 des Sortenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung) eingetragenen Sortenbezeichnung im Zuchtbuch eingetragen sein.
(2) Solange bei bestehender Bezeichnungspflicht nach § 15 des Sortenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung eine Sortenbezeichnung im Sortenschutzregister nicht eingetragen ist, gilt die Eintragung der Sorte im Zuchtbuch unbeschadet des § 17 vorübergehend als gelöscht.
§ 11neu
§ 11.
Die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Verlängerung einer Eintragung im Zuchtbuch endet am 31. Oktober des vierten Erntejahres vom Tag der Eintragung an gerechnet.
§ 11aneu
§ 11a.
(1) Der Züchter hat für die Behandlung seines Ansuchens um Verlängerung der Eintragung im Zuchtbuch eine Gebühr zu entrichten.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Gebühr entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt auflaufenden Verwaltungskosten, die mit der Behandlung eines Ansuchens um Verlängerung zusammenhängen, pauschal durch Verordnung festzusetzen.
(3) Die Gebühr ist im Zeitpunkt des Ansuchens um Verlängerung fällig.
§ 12neu
§ 12.
(1) Während der Gültigkeitsdauer der Eintragung hat der Züchter jährlich Saatgut (Samen, Früchte, Knollen, Setzlinge) sowie typische Pflanzenmuster der letzten Saatstufe der eingetragenen Sorte an die Bundesanstalt für Pflanzenbau einzusenden und das Ausmaß der mit den einzelnen Absaaten bebauten Fläche der Zuchtbuchkommission bekanntzugeben.
(2) Die Bundesanstalt für Pflanzenbau führt das Sortenregister, hat das eingesandte Saatgut und die Muster zu sammeln und in dasselbe einzutragen, die laufenden wissenschaftlichen Kontrolluntersuchungen des Saatgutes vorzunehmen und über deren Ergebnis der Zuchtbuchkommission zu berichten.
§ 13neu
§ 13.
Sorten, die nicht in einem EWR-Staat gezüchtet werden, dürfen in das Zuchtbuch nur dann eingetragen werden, wenn der Züchter auch in einem EWR-Staat einen fachmännisch geleiteten Zuchtbetrieb führt.
§ 15aufgehoben
§ 15.
(1) Alle vor dem Jahre 1938 im Zuchtbuch eingetragen gewesenen „Hochzuchten", wenn ihre Weiterführung im landeskulturellen Interesse liegt und sie den Bedingungen des § 2, lit. a, entsprechen, werden über Antrag des Züchters wieder als „Hochzuchten" unbedingt eingetragen, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als „Erhaltungszuchten" (§ 2, lit. b) gelten und ihre unbedingte Eintragung als solche beantragt wird.
(2) Die in die Sortenliste des Reichsnährstandes aufgenommenen österreichischen Züchtungen werden, soweit sie „Hochzuchten" sind, auf Antrag des Züchters und bei Erfüllung aller sonstigen Bedingungen [§ 5, Abs. (1) bis (5)] in das wiedererrichtete Zuchtbuch des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft unbedingt eingetragen.
(3) Die diesbezüglichen Anträge [Abs. (1) und (2)] sind innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Tage der Kundmachung dieses Gesetzes an gerechnet bei der Zuchtbuchkommission zu stellen.
§ 17neu
§ 17.
(1) Die Eintragung ist im Zuchtbuch zu löschen:
a) wenn die erneute Überprüfung einer bedingt eingetragenen Sorte ergibt, daß sie sich nicht zur Eintragung eignet (§ 2, lit. a und b);
b) wenn die Verlängerung einer bedingten Eintragung abgelehnt wird (§ 9, Abs. (2));
c) wenn nicht rechtzeitig um die Verlängerung der Eintragung angesucht (§ 11) oder die gemäß § 11a vorgeschriebene Gebühr nicht rechtzeitig, spätestens binnen zwei Wochen nach erfolgter Mahnung erlegt wird;
d) wenn der Zuchtbetrieb den Voraussetzungen der Eintragung nicht mehr entspricht;
e) wenn der Züchter den ihm nach § 12, Abs. (1), obliegenden Verpflichtungen nicht binnen zwei Wochen nach erfolgter Mahnung nachkommt;
f) wenn der Züchter die Löschung beantragt;
g) wenn eine als „Hochzucht“ eingetragene Sorte durch eine Neuerung ersetzt werden kann, die zuchtbuchfähig und eine im Interesse der Landeskultur liegende Verbesserung ist. In diesem Falle ist die Sorte nach Ablauf der unbedingten Eintragungsfrist (§ 9, Abs. (3)) oder ihrer Verlängerung (§ 10, Abs. (3)) zu löschen, sofern nicht die Weiterführung der Sorte im Zuchtbuch als „Erhaltungszucht“ beantragt und sie als solche von der Zuchtbuchkommission auch anerkannt wird;
h) wenn ein Wechsel in der Person des Züchters der Zuchtbuchkommission nicht binnen drei Monaten, von seinem Eintritt gerechnet, angezeigt wird.
(2) In den Fällen des Abs. (1), lit. c, e, f und h, entscheidet der Vorsitzende der Zuchtbuchkommission allein.
§ 19neu
§ 19.
(1) Im geschäftlichen Verkehr mit Saatgut (Samen, Früchten, Knollen, Setzlingen) von im Zuchtbuch eingetragenen Kulturpflanzen muß eine der folgenden Bezeichnungen der Kategorie der Ware (Saatstufe) in Verbindung mit der im Zuchtbuch eingetragenen Sortenbezeichnung verwendet werden:
a) Vorstufensaatgut,
b) Basissaatgut,
c) Zertifiziertes Saatgut,
d) Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation.
Wahrheitsgetreue zusätzliche Angaben über eine züchterische Bearbeitung sind zulässig. Bei Kartoffeln kann an Stelle des Wortes „Saatgut“ auch „Pflanzgut“, „Saatkartoffeln“, „Pflanzkartoffeln“ oder „Kartoffelsaatgut“ verwendet werden.
(2) Als „Vorstufensaatgut“ darf Saatgut nur bezeichnet werden, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen wurde und von einer Generation stammt, welche dem „Basissaatgut“ vorausgeht.
(3) Als „Basissaatgut“ darf Saatgut nur bezeichnet werden, das unmittelbar aus „Vorstufensaatgut“ erwachsen ist und zur Erzeugung von „Zertifiziertem Saatgut', bestimmt ist.
(4) Als „Zertifiziertes Saatgut“ darf Saatgut nur bezeichnet werden, das unmittelbar aus „Basissaatgut“ oder unmittelbar aus „Vorstufensaatgut“ erwachsen ist. Kartoffeln dürfen als „Zertifiziertes Saatgut“ auch dann bezeichnet werden, wenn sie aus „Zertifiziertem Saatgut“ erwachsen sind, welches aus „Basissaatgut“ oder aus „Vorstufensaatgut“ hervorgegangen ist.
(5) Als „Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation“ dürfen nur Futtersämereien bezeichnet werden, wenn sie unmittelbar aus „Zertifiziertem Saatgut“ erwachsen sind.
(6) Die im Abs. 1 lit. a bis d genannten Bezeichnungen dürfen überdies nur dann verwendet werden, wenn die Sortenreinheit und der einwandfreie Gesundheitszustand des Saatgutes, auf das sie Anwendung finden sollen, durch die Saatenanerkennung der zuständigen Landwirtschaftskammer bescheinigt ist. Die Saatenanerkennung setzt sich aus der Felderbesichtigung und der amtlichen Untersuchung des saatfertig hergerichteten Erntegutes zusammen.
(7) Angaben, die den Eintragungen im Zuchtbuch nicht entsprechen, dürfen im geschäftlichen Verkehr mit Saatgut von im Zuchtbuch eingetragenen Kulturpflanzen nicht verwendet werden.
§ 20aufgehoben
§ 20.
Insbesondere ist im geschäftlichen Verkehr mit Saatgut jeder Art verboten:
a) andere als die im § 19, Abs. (1), lit. a bis c, aufgezählten, auf eine züchterische Bearbeitung und Qualität der Saatgutware hinweisende Bezeichnungen, wie zum Beispiel Originalzucht, Stammzucht, Edelzucht, zweiter, dritter oder höherstelliger Nachbau in Mitteilungen und Ankündigungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, in Aufschriften, Firmen- oder Warenbezeichnungen, auch wenn diese als Marken registriert sind oder auf Geschäftspapieren zu verwenden;
b) auf den Behältnissen, den Verpackungen oder den Umhüllungen, in denen die Ware in den Verkehr gesetzt wird oder werden soll, anzubringen oder
c) die Ware unter solchen Bezeichnungen feilzuhalten oder in den Verkehr zu setzen, gleichviel ob es sich um Saatgut einer im Zuchtbuch eingetragenen oder nicht eingetragenen Sorte handelt.
§ 21neu
§ 21.
Saatgut von im Zuchtbuch eingetragenen Sorten (§ 2, lit. a und b) darf ohne die im § 19, Abs. 1 lit. a bis d, aufgezählten Bezeichnungen nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft in den Verkehr gesetzt werden.
§ 22neu
§ 22.
(1) Wer den Bestimmungen des § 19 oder des § 24a Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen. Wird die Übertretung im Betrieb eines Gewerbes begangen, so kann nach vorheriger zweimaliger Bestrafung überdies von der Gewerbebehörde auf den Entzug der Gewerbeberechtigung auf bestimmte Zeit oder auf immer erkannt werden. Gegen die Verfügung der Gewerbebehörde steht das Recht der Berufung offen.
(2) Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied der Zuchtbuchkommission (§ 3) oder als Fachmann (§§ 6 und 18 Abs. 2) bekanntgeworden und deren Geheimhaltung im geschäftlichen Interesse des Züchters geboten ist, unbefugt offenbart oder zu seinem oder eines Dritten Vorteil verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen.
§ 24neu
§ 24.
Wer den Bestimmungen des § 19 oder des § 24a. Abs. 1 zuwiderhandelt, kann unbeschadet der Strafverfolgung, auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch ist im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen. Für Ansprüche auf Unterlassung und auf Schadenersatz finden die allgemeinen Gesetzesvorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb über solche Ansprüche sinngemäß Anwendung.
§ 24aneu
§ 24a.
(1) In der Zeit vom 1. März bis 30. April 1993 darf Vermehrungsmaterial der im Zuchtbuch als Hochzucht bedingt oder unbedingt eingetragenen Sorten nur vom Züchter oder seinem Bevollmächtigten in Verkehr gesetzt werden.
(2) Bezeichnungen der Kategorie der Ware (Saatstufe), die diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 230/1982 entsprechen, dürfen noch bis 30. Juni 1994 im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, wobei jedoch § 19 Abs. 4 lit. c nur bis 30. April 1993 anzuwenden ist.