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Fassungsvergleich zu PO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Postordnung (PO) (aufgehoben) 1
§ 219aufgehoben
in Kraft 28.05.1957 – 31.03.1993 · idF BGBl. Nr. 110/1957 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 169/1993 § 219↗RIS↗
§ 219.
Innerhalb eines Postamtes vorgefundene Postsendungen, die wegen mangelhafter Anschrift nicht weitergeleitet oder abgegeben werden können, sind als unzustellbar zu behandeln.