Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5neu
§ 5.
An einer allgemein zugänglichen Stelle des Postamtes ist eine Dienstübersicht anzubringen, in welcher der von der örtlich zuständigen Post- und Telegraphendirektion für das Postamt festgesetzte Umfang des Postdienstes kundzumachen ist. Welche Angaben außerdem in die Dienstübersicht aufzunehmen sind, ist im folgenden bestimmt. Sonstige Mitteilungen, welche die Ausübung des Postdienstes betreffen, werden vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) im Post- und Telegraphenverordnungsblatt verlautbart.
Anmerkung
§ 6neu
§ 6.
Die durch Seuchen, Überschwemmungen, Lawinenkatastrophen oder sonstige allgemeine Notstände bedingten Einschränkungen des Postdienstes werden vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) öffentlich bekanntgegeben.
Anmerkung
§ 10neu
Amtsstunden der Postämter.
§ 10.
Die Amtsstunden der Postämter sind entsprechend den örtlichen und postdienstlichen Erfordernissen von der örtlich zuständigen Post- und Telegraphendirektion festzusetzen und in den Dienstübersichten kundzumachen.
Anmerkung
§ 13neu
§ 13.
An einer allgemein zugänglichen Stelle der Poststelle ist eine Geschäftsübersicht anzubringen, in welcher der von der örtlich zuständigen Post- und Telegraphendirektion für die Poststelle festgesetzte Umfang des Postdienstes kundzumachen ist. Welche Angaben außerdem in die Geschäftsübersicht aufzunehmen sind, ist im folgenden bestimmt. Die Poststellen sind verpflichtet, den Postdienst in dem in der Geschäftsübersicht angegebenen Umfang auszuüben.
Anmerkung
§ 19neu
§ 19.
Der Absender hat die ermittelten Postgebühren bei der Aufgabe bar zu entrichten, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion ist berechtigt, die Stundung und die Überweisung von Postgebühren auch in anderen als den im folgenden geregelten Fällen zu gestatten, wenn dies nach der Höhe der zu entrichtenden Gebühren und den sonstigen Umständen zweckmäßig ist.
Anmerkung
§ 19aneu
§ 19a.
Die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion ist berechtigt, die Stundung und die Überweisung von Postgebühren auch einer vom Gebührenschuldner verschiedenen Person zu gestatten, wenn sich diese neben dem Gebührenschuldner zur Zahlung der zu entrichtenden Gebühren verpflichtet.
Anmerkung
§ 22neu
§ 22.
Nichtentrichtete Postgebühren sowie Beträge, welche die Post im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beförderung für den Absender ausgelegt hat (Auslagen), haben die Postämter auf der Postsendung zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben. Das Vermerken auf der Postsendung kann unterbleiben, wenn die Postgebühren oder die Auslagen in einer Rechnung aufgeschlüsselt werden.
Anmerkung
§ 25neu
§ 25.
Briefmarken, deren Bildfläche beschädigt, mit einer durchsichtigen Schicht überzogen oder auf andere Weise verändert ist sowie Briefmarken, die nicht ihrer ganzen Fläche nach sichtbar sind, die nicht von der Post stammende Überdrucke aufweisen oder die bereits offenkundig zur Freimachung verwendet wurden, sind als Zeichen der Gebührenentrichtung nicht geeignet. Das gleiche gilt für Briefmarken nach dem kundgemachten letzten Tag ihrer Zulassung zur Freimachung.
Anmerkung
§ 27neu
Entwertung der Briefmarken.
§ 27.
Die Postämter haben auf Postsendungen angebrachte Briefmarken, die sich für die Entrichtung von Postgebühren eignen, bei der Aufgabe mit einem deutlichen Poststempelabdruck zu entwerten. Der Poststempelabdruck hat die Postamtsbezeichnung, die Postleitzahl, die Datumsangabe und, soweit bei einem Postamt mehrere Poststempel verwendet werden, ein Unterscheidungszeichen zu enthalten. Die Postamtsbezeichnung muß, ausgenommen bei fahrbaren Postämtern, den Namen des Ortes oder der Gemeinde enthalten. Soweit Poststellen über einen Poststempel mit Datumsangabe verfügen, haben sie die Entwertung der auf Postsendungen angebrachten Briefmarken in gleicher Weise wie die Postämter vorzunehmen. Briefmarken, die bei der Aufgabe nicht mit einem Poststempelabdruck entwertet wurden sowie Briefmarken, die zwischen dem Vorbezugstag und dem Ausgabe(Erst)tag zur Freimachung verwendet werden, sind auf andere Weise zu entwerten.
Anmerkung
Schlagworte
§ 30neu
Anbringen von Freistempelabdrucken als Zeichen der Gebührenentrichtung.
§ 30.
An Stelle von Briefmarken dürfen auf Postsendungen als Zeichen der Gebührenentrichtung Freistempelabdrucke durch eine von der Post verwendete (Post-Freistempelmaschine) oder bei der Post angemeldete Freistempelmaschine (Absender-Freistempelmaschine) angebracht werden. Absender-Freistempelmaschinen bedürfen einer Typenzulassung durch das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung). Diese ist zu erteilen, wenn die Type einwandfreie Stempelabdrucke gewährleistet und sichergestellt ist, daß Postgebühren nicht hinterzogen werden können. Außerdem muß die ordnungsgemäße Instandhaltung der Maschine gesichert sein.
Anmerkung
§ 31neu
§ 31.
Bei Absender-Freistempelmaschinen muß der Freistempelabdruck den Ort und das Datum der Aufgabe, das Wort „Österreich“, den Gebührenbetrag und die Absenderangabe in der durch die Typenzulassung genehmigten Form und Anordnung enthalten. Ist aus der Absenderangabe das für den Standort der Absender-Freistempelmaschine zuständige Abgabepostamt (Überwachungspostamt) nicht ersichtlich, muß dieses zusätzlich angegeben werden (ÜPA ....). Bei Firmen genügt als Absender auch ein Teil des Firmenwortlautes, wenn die Firma durch diesen eindeutig bezeichnet ist. Die Angabe der Abgabestelle darf entfallen, wenn deren Kenntnis beim Abgabepostamt des Absenders vorausgesetzt werden kann. Neben dem Datum oder zwischen dem Datum und dem Gebührenbetrag darf eine Schutzmarke, ein Warenzeichen oder ein Werbewortlaut angebracht werden. Die Absenderangabe darf auch in den Werbewortlaut eingefügt sein.
Anmerkung
§ 32neu
§ 32.
Sendungen mit Freistempelabdrucken sind am Postschalter aufzugeben. Einzelne nichtbescheinigte Briefsendungen mit Freistempelabdrucken dürfen auch in Briefkästen eingelegt werden. Freistempelabdrucke, die undeutlich oder nur zum Teil sichtbar sind, sowie solche, deren Orts- oder Datumsangabe mit dem Ort oder dem Datum der Aufgabe nicht übereinstimmt, sind als Zeichen der Gebührenentrichtung nicht geeignet. Sendungen mit solchen Freistempelabdrucken sind dem Absender zurückzugeben, es sei denn, daß die ordnungsgemäße Gebührenentrichtung zweifelsfrei erkennbar ist oder daß eine unzutreffende Orts- oder Datumsangabe durch Anbringen eines Poststempelabdruckes ohne wesentliche Behinderung des Postdienstes berichtigt werden kann. Eine vom Aufgabeort abweichende Ortsangabe ist gestattet, wenn in dem im Freistempelabdruck angegebenen Ort am Aufgabetag kein Postamt geöffnet ist und die Sendung bei einem der umliegenden offenen Postämter aufgegeben wird.
Anmerkung
Schlagworte
§ 37neu
Gebührenentrichtung durch Einzahlung auf Abrechnungshefte.
§ 37.
Durch Einzahlung auf Abrechnungshefte können Postgebühren im Betrag von mindestens 2 000 Schilling im voraus entrichtet werden. Der Absender ist berechtigt, die Ausfertigung eines oder mehrerer Abrechnungshefte bei dem Postamt zu verlangen, bei dem er mit dem Abrechnungsheft Postgebühren entrichten will. Die Gültigkeitsdauer der Abrechnungshefte ist nicht beschränkt.
Anmerkung
§ 41neu
Rückzahlung von Postgebühren und Auslagen.
§ 41.
Zuviel entrichtete Postgebühren und Auslagen sowie Postgebühren, für die die entsprechende Leistung nicht erbracht wurde, haben die Postämter oder die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion zurückzuzahlen, wenn das Verlangen innerhalb eines Jahres von dem der Entrichtung folgenden Tag an gestellt wird. Gleiches gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, daß eine Leistung aus Verschulden der Post derart mangelhaft erbracht worden ist, daß dadurch der mit der Leistung angestrebte Erfolg nicht erreicht wurde. Die einer Beförderungsgebühr entsprechende Leistung gilt als erbracht, wenn eine Postsendung von dem Postamt, bei dem die Aufgabe erfolgte (Aufgabepostamt) weitergeleitet wurde und die Beförderung ohne Verschulden der Post nicht abgeschlossen werden kann. Die Post ist jedoch berechtigt, aus Billigkeitsgründen auch in diesen Fällen die Beförderungsgebühr ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Eine Rückzahlung von Amts wegen ist zulässig.
Anmerkung
§ 48aneu
§ 48a.
Lebende Tiere dürfen nur dann mit der Post befördert werden, wenn es sich um Kleintiere handelt, denen eine Beförderung mit der Post zugemutet werden kann und die während der Beförderung keiner Wartung und Pflege bedürfen.
Anmerkung
§ 52neu
§ 52.
Wird festgestellt, daß eine Postsendung von der Postbeförderung ausgeschlossene Sachen enthält, ist sie dem Absender oder dem Empfänger zu übergeben, soweit dies ohne Gefahr möglich ist und gesetzliche Vorschriften nicht anderes bestimmen. Bei Gefahr im Verzug ist die Post berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen, welche die Gefahr abwenden oder verringern können; hiebei hat sie sich des gelindesten noch zum Ziel führenden Mittels zu bedienen. Im übrigen gelten die Regelungen über unanbringliche Sendungen.
Anmerkung
§ 52aneu
§ 52a.
Wird festgestellt, daß eine Postsendung zur Postbeförderung nicht zugelassene lebende Tiere enthält oder würde bei zugelassenen lebenden Tieren eine weitere Beförderung die Gesundheit oder das Leben der Tiere ernsthaft gefährden, ist die Sendung unverzüglich dem Absender oder dem Empfänger zu übergeben; ist dies nicht möglich, ist die Post berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, für die Tiere weitere Leiden hintanzuhalten; hiebei hat sie sich des gelindesten noch zum Ziel führenden Mittels zu bedienen. Im übrigen gelten die Regelungen über unanbringliche Sendungen.
Anmerkung
§ 53neu
2. Allgemeine Bestimmungen
§ 53.
Als Zeichen der Gebührenentrichtung bei der Aufgabe sind auf Briefen (ausgenommen Wertbriefe), Postkarten und Blindensendungen Briefmarken oder Freistempelabdrucke anzubringen.
Anmerkung
§ 55neu
§ 55.
Nichtbescheinigte Briefe und Postkarten sowie Pakete sind auch dann zu befördern, wenn die Beförderungsgebühr bei der Aufgabe nicht entrichtet ist. Auf solchen Sendungen haben die Postämter die nichtentrichtete Beförderungsgebühr sowie die Einhebungsgebühr zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben. Das Vermerken auf den Sendungen kann unterbleiben, wenn die Gebühren in einer Rechnung aufgeschlüsselt werden.
Anmerkung
§ 57neu
§ 57.
Briefe, Postkarten und Blindensendungen können eingeschrieben aufgegeben werden, wenn außer den sonstigen Gebühren die Einschreibgebühr entrichtet wird. Eingeschriebene Briefsendungen sind als bescheinigte, alle übrigen Briefsendungen als nichtbescheinigte Sendungen zu befördern.
Anmerkung
§ 86neu
§ 86.
Die Art der Verpackung und des Verschlusses ist dem Absender überlassen, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die Verpackung muß geeignet sein, den Inhalt der Postsendung gegen Verlust und Beschädigung zu schützen. Sofern das verwendete Verpackungsmaterial nicht dauerhaft beschriftbar ist, muß die Postsendung auf der Anschriftseite ein leicht erkennbares freies Feld von mindestens 2 × 10 Zentimeter aufweisen, das dauerhaft beschriftet werden kann.
Anmerkung
§ 87neu
§ 87.
Bei Sendungen mit Wertangabe muß der Verschluß so beschaffen sein, daß ein Eindringen in die Postsendung ohne Beschädigung des Verschlusses nicht möglich ist. Für Wertbriefe ist eine Verpackung zu verwenden, die den von der Post herausgegebenen Wertbriefumschlägen mindestens gleichwertig ist; auf der Verpackung dürfen zum Zeitpunkt der Aufgabe keine Unterstreichungen angebracht oder Zettel aufgeklebt sein.
Anmerkung
§ 89neu
§ 89.
Für Sendungen mit lebenden Tieren muß eine der Tierart angemessene Verpackung verwendet werden.
Anmerkung
§ 90neu
§ 90.
Massensendungen und Zeitungssendungen dürfen verschlossen aufgegeben werden, wenn die Sendungen leicht geöffnet und nach Prüfung des Inhalts ohne Verwendung fremder Verpackungs- oder Verschlußmittel wieder leicht in einen für die ordnungsgemäße Beförderung geeigneten Zustand gebracht werden können oder wenn der Inhalt im Zusammenwirken mit dem Absender an Hand von bei der Aufgabe gezogenen Mustersendungen geprüft werden kann.
Anmerkung
Schlagworte
§ 94neu
§ 94.
Bei Paketen mit einer Wertangabe, die den für die Ersatzzustellung zulässigen Höchstbetrag übersteigt, ist das Gewicht aufgerundet auf volle hundert Gramm, bei den übrigen Paketen aufgerundet auf volle fünfhundert Gramm zu ermitteln; eine genauere Gewichtsermittlung ist zulässig.
Anmerkung
§ 95neu
Anbringen der Anschrift und sonstiger Angaben auf Postsendungen.
§ 95.
In der Anschrift sind linksbündig, von oben nach unten geordnet, der Empfänger, die Abgabestelle, der Bestimmungsort und, diesem vorangesetzt, die Postleitzahl des zuständigen Abgabepostamtes anzugeben. Zur Angabe des Bestimmungsortes soll die Postamtsbezeichnung des Abgabepostamtes verwendet werden. Beispiele für die Gestaltung der Anschrift enthält die Anlage 8. Bei bescheinigten Postsendungen muß die Anschrift so geschrieben sein, daß sie nicht ausgelöscht werden kann.
Anmerkung
§ 95aneu
§ 95a.
Die Abgabestelle ist so genau zu bezeichnen, daß eine ordnungsgemäße Abgabe der Sendung ermöglicht wird. Falls vorhanden, gehören daher zur Bezeichnung der Abgabestelle insbesondere die Angabe der Straße, der Hausnummer, der Stiege und der Türnummer. Ist zur Bezeichnung der Abgabestelle die Angabe eines Bestimmungsortes, dessen Name nicht der Postamtsbezeichnung entspricht, erforderlich, soll dieser Bestimmungsort in der vorletzten Zeile der Anschrift angegeben werden. Die Angabe dieses Bestimmungsortes in der letzten Zeile anstelle der Postamtsbezeichnung ist zulässig.
Anmerkung
§ 95bneu
§ 95b.
Bei Postsendungen an Postfachinhaber ist als Abgabestelle der Vermerk „Postfach“ und die allfällige Nummer des Faches anzugeben. Wenn ein Postamt für Sendungen an Postfachinhaber eine eigene Postleitzahl hat, ist diese anzuführen.
Anmerkung
§ 95cneu
§ 95c.
Auf nichtbescheinigten Postsendungen darf der Empfänger durch verabredete Zeichen, Ziffern, Buchstaben oder Worte (Chiffre) bezeichnet sein.
Anmerkung
§ 96neu
§ 96.
Die Anschrift ist auf der Postsendung anzubringen, und zwar bei Sendungen unter Umschlag auf jener Seite, die keine Verschlußklappe aufweist. Sie darf, ausgenommen bei Sendungen mit Wertangabe, auch unter einer durchsichtigen Verpackung oder unter einem Fenster angebracht sein. Die Anschrift darf, ausgenommen bei Wertbriefen, auf einer an der Postsendung haltbar befestigten Fahne von genügender Stärke angebracht werden.
Anmerkung
§ 96aneu
§ 96a.
Bei Standardsendungen sowie bei Sendungen bis zum Format C 5 (das sind Sendungen mit den Abmessungen 162 mal 229 Millimeter; Toleranz ±1,5 Millimeter) mit einer Stärke von höchstens 5 Millimeter ist die Anschrift innerhalb der in den Anlagen 9 und 10 festgelegten Felder anzubringen.
Anmerkung
§ 96bneu
§ 96b.
Postsendungen mit unvollständiger oder mangelhafter Anschrift sind zu befördern, wenn dies ohne erhebliche Behinderung des Postdienstes möglich ist.
Anmerkung
§ 98neu
§ 98.
Vorgeschriebene Angaben und Vermerke sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, vom Absender auf der Anschriftseite der Postsendung anzubringen. Sonstige Vermerke oder Abbildungen dürfen auf der Anschriftseite angebracht werden, soweit dadurch nicht die Anschrift, vorgeschriebene Angaben oder Vermerke des Absenders oder postdienstliche Vermerke beeinträchtigt werden. Abbildungen müssen sich, außer bei Massensendungen und bei Zeitungssendungen, von Briefmarken sowie von Post- und Freistempelabdrucken deutlich unterscheiden.
Anmerkung
§ 102aneu
§ 102a.
Der Gesamtbetrag der gestundeten Gebühren ist jeweils zum 10., 20. und letzten Tag des Monats vom Postamt zu ermitteln, dem Schuldner bekanntzugeben und von diesem binnen einer Woche von dem der Bekanntgabe folgenden Tag an zu entrichten.
Anmerkung
§ 106neu
§ 106.
Soweit die Postämter nicht alle Postsendungen sofort ausarbeiten und weiterleiten können, sind in erster Linie Massensendungen gegenüber der Behandlung der sonstigen Sendungen zurückzustellen.
Anmerkung
§ 124neu
§ 124.
Die Post haftet nicht für die Durchführung der verlangten besonderen Behandlung. Die Sonderbehandlungsgebühr ist über Verlangen zurückzuzahlen, wenn die besondere Behandlung aus Verschulden der Post ganz oder zu einem wesentlichen Teil unterblieben ist; eine Rückzahlung von Amts wegen ist zulässig.
Anmerkung
§ 138neu
6. Abgabe der Postsendungen.
Grundsätzliche Bestimmungen über die Abgabe.
§ 138.
Für die Abgabe einer Postsendung ist das Postamt zuständig, in dessen Postbezirk die auf der Postsendung angegebene Abgabestelle liegt (Abgabepostamt). Die Post ist berechtigt, benachrichtigte, angekündigte oder nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zu hinterlegende Sendungen bei einem Postamt ohne Zustelldienst oder bei einer Poststelle, die im Bereich des Abgabepostamtes liegen, zur Abholung bereitzuhalten. Mit der Benachrichtigung, Ankündigung oder Verständigung über die Hinterlegung wird das Postamt oder die Poststelle für die Sendung zum zuständigen Abgabepostamt. Für Postsendungen, die nach ihrer Anschrift bei einem Postamt abgegeben werden sollen, ist dieses das Abgabepostamt.
Anmerkung
§ 140neu
§ 140.
Die für Empfänger im Ortszustellbezirk oder im Landzustellbezirk bestimmten Postsendungen sind, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist, durch Zustellung abzugeben. Die für Empfänger im Außenbezirk bestimmten oder aus sonstigen Gründen nicht zuzustellenden Postsendungen sind beim Abgabepostamt zur Abholung bereitzuhalten. Sie dürfen auch bei einem anderen Postamt oder bei einer Poststelle zur Abholung bereitgehalten werden, wenn dies in der Dienst- oder in der Geschäftsübersicht angegeben ist. Nichtbescheinigte Briefsendungen, Zeitungen und Verständigungen über eingelangte Postsendungen für Empfänger im Außenbezirk dürfen auch in Abgabebriefkästen eingelegt werden, die im Orts- oder im Landzustellbezirk angebracht sind.
Anmerkung
Schlagworte
§ 154neu
Übernahmsberechtigte kraft Postübernahmskarte.
§ 154.
Wenn der Empfänger bei dem für seine Abgabestelle zuständigen Abgabepostamt die Ausfertigung einer Postübernahmskarte verlangt und gegen Identitätsnachweis erhalten hat, dürfen Postsendungen, soweit ihre Ersatzzustellung zulässig ist, statt an den Empfänger auch an die Person abgegeben werden, welche die für den Empfänger ausgefertigte Postübernahmskarte vorweist.
Anmerkung
§ 159neu
Nachweis der Identität.
§ 159.
Der Empfänger hat, wenn seine Identität nicht außer Zweifel steht, durch Urkunden oder durch einen Zeugen, der dem Postbediensteten persönlich bekannt ist, nachzuweisen, daß er die in der Anschrift genannte Person ist. Soweit Postsendungen an einen Übernahmsberechtigten abzugeben sind, hat dieser außer der Identität auch die Übernahmsberechtigung nachzuweisen, wenn diese nicht außer Zweifel steht.
Anmerkung
§ 159aneu
§ 159a.
Die Identität von Personen, denen auf Grund gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Maßnahmen zum Nachweis der Identität geeignete Urkunden entzogen wurden oder denen solche Urkunden nicht ausgestellt werden, kann durch einen Zeugen nachgewiesen werden, der berufsmäßig mit der Betreuung solcher Personen betraut ist. Die Betrauung ist durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Urkunde, die außerdem die Merkmale nach § 160 erster Satz aufweist, nachzuweisen.
Anmerkung
§ 160neu
§ 160.
Zum Nachweis der Identität sind Urkunden geeignet, die den Namen des Empfängers sowie sein Lichtbild enthalten und von Behörden oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechtes ausgestellt sind. Sonstige von Behörden oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechtes ausgestellte Urkunden sind nur dann zum Nachweis der Identität geeignet, wenn sie auf den Namen des Empfängers lauten, eine besondere Berechtigung des Inhabers beinhalten und ihre sorgfältige Verwahrung allgemein üblich ist.
Anmerkung
§ 161neu
§ 161.
Zum Nachweis der Identität sind auch die nach den Bestimmungen des Weltpostvertrages ausgestellten Postausweiskarten geeignet. Die Postämter haben auf Antrag eine Postausweiskarte auszustellen, wenn die Identität des Antragstellers außer Zweifel steht und die Gebühr für die Ausfertigung einer Postausweiskarte entrichtet wurde.
Anmerkung
§ 162neu
§ 162.
Wenn die Abgabe einer Postsendung auf Grund einer Urkunde erfolgt, die einen für den Postbediensteten nicht erkennbaren Mangel aufweist, sonst aber zum Nachweis der Identität geeignet ist, gilt die Abgabe als ordnungsgemäß. Zum Nachweis der Identität sind Urkunden nicht geeignet, wenn ihre Gültigkeit abgelaufen ist, das Lichtbild oder die Personsbeschreibung auf den Inhaber nicht mehr zutrifft oder bei der Ausstellung der Urkunde die Identität nicht überprüft wird.
Anmerkung
§ 164neu
§ 164.
Wenn der Übernehmer aus irgendeinem Grund unfähig ist, die Übernahme einer bescheinigten Postsendung durch seine Unterschrift zu bestätigen, ist die Postsendung nur dann abzugeben, wenn ein Zeuge in Gegenwart des Übernehmers die Übernahme durch seine Unterschrift „als Zeuge“ bestätigt und der Unterschrift einen Vermerk beifügt, aus dem der Grund der Schreibunfähigkeit des Übernehmers ersichtlich ist. Der Zeuge hat, wenn seine Identität nicht außer Zweifel steht, diese nachzuweisen.
Anmerkung
§ 169neu
§ 169.
Die Postämter sind berechtigt, die Zustellung von Massensendungen auf einen der nächsten Zustellgänge zu verschieben, soweit sie den Zusteller an der ordnungsgemäßen Zustellung der sonstigen Postsendungen hindert. Von der Zustellung sind Postsendungen für Abgabestellen auszuschließen, deren Begehung unverhältnismäßig schwierig oder mit Gefahr für den Zusteller verbunden ist. An einen Übernahmsberechtigten kraft Postübernahmskarte, dessen Abgabestelle sich nicht in demselben Haus befindet wie die Abgabestelle des Empfängers, sind Postsendungen nur dann zuzustellen, wenn der Zustellgang dadurch nicht verzögert wird.
Anmerkung
§ 174neu
Ersatzzustellung.
§ 174.
Die Zustellung einer Postsendung ohne oder mit einer Wertangabe bis zwanzigtausend Schilling ist ordnungsgemäß, wenn diese Sendung unter den nachstehend angeführten Bedingungen statt an den Empfänger oder an den postordnungsmäßigen Übernahmsberechtigten an eine andere, an der Abgabestelle des Empfängers oder Übernahmsberechtigten anwesende Person abgegeben wird. Eine solche Ersatzzustellung ist zulässig, wenn nur dadurch die ordnungsgemäße Zustellung möglich ist und der Empfänger dagegen nicht schriftlich Einspruch erhoben hat.
Anmerkung
§ 180neu
§ 180.
Eilsendungen sind im gleichen Umfang wie Sendungen ohne eilige Behandlung zuzustellen. Jedoch sind Eilsendungen mit einem Einzelgewicht von mehr als zwei Kilogramm auch dann zuzustellen, wenn keine Zustellung eingerichtet ist, die Sendung aber mit den zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln befördert werden und das Postamt davon ausgehen kann, daß bei Paketen eine anfallende Zustellgebühr vom Empfänger entrichtet wird. In diesen Fällen gelten für Pakete die für Wertbriefe festgesetzten Wertgrenzen. Aus Sicherheitsgründen kann für Sendungen mit Wertangabe eine niedrigere als die für sonstige Sendungen geltende Wertgrenze in der Dienstübersicht festgesetzt werden.
Anmerkung
§ 180aneu
§ 180a.
Soweit dem Postamt ein Eilbote zur Verfügung steht, sind Eilsendungen auch im Außenbezirk zuzustellen. Die Zustellung von Sendungen mit Wertangabe kann jedoch aus Sicherheitsgründen eingeschränkt werden.
Anmerkung
§ 180bneu
§ 180b.
Eilsendungen, die nicht durch Eilboten zugestellt werden können, sind dem Empfänger anzukündigen. Soweit dies zweckmäßig und möglich ist, soll die Ankündigung mittels Telefon, Telefax usw. erfolgen. Kommt diese Form der Ankündigung nicht in Betracht, ist die Verständigung durch Eilboten zuzustellen, sofern ein solcher zur Verfügung steht.
Anmerkung
§ 181neu
§ 181.
Der Empfänger ist berechtigt, zu verlangen, daß die angekündigte Postsendung beim nächsten allgemeinen Zustellgang zugestellt wird, soweit ihre Abgabe durch Zustellung zulässig und vorgesehen ist.
Anmerkung
§ 187neu
§ 187.
Nichtbescheinigte Postsendungen und Abholscheine sind am Postschalter an die Person abzugeben, welche die Abgabe der Postsendung verlangt, wenn dagegen keine Bedenken bestehen. Bescheinigte Postsendungen, deren Ersatzzustellung zulässig ist, dürfen, wenn der Empfänger dagegen nicht schriftlich Einspruch erhoben hat, am Postschalter außer an den Empfänger an Personen abgegeben werden, an die ersatzweise zugestellt werden kann. Im Zweifelsfall hat die Person, welche die Abgabe der Postsendung verlangt, ihre Identität sowie ferner nachzuweisen, daß an sie eine Ersatzzustellung zulässig ist. Der Nachweis der Zulässigkeit der Ersatzzustellung entfällt, wenn der Abholschein, die Benachrichtigung oder die Verständigung übergeben wird. Sonstige bescheinigte Postsendungen sind am Postschalter nur an den Empfänger oder postordnungsmäßigen Übernahmsberechtigten abzugeben.
Anmerkung
§ 189neu
Abholvorbehalt.
§ 189.
Der Empfänger ist berechtigt, sich die Abholung der für ihn einlangenden Postsendungen bei seinem Abgabepostamt oder bei einem im Postbezirk des Abgabepostamtes liegenden Postamt vorzubehalten. Der Empfänger hat dem Postamt seine Identität nachzuweisen, wenn diese nicht außer Zweifel steht, und in der Abholerklärung die Arten der Postsendungen, die er abholen will, schriftlich bekanntzugeben. Vom Abholvorbehalt sind Postsendungen ausgeschlossen, die zu eigenen Handen oder durch Eilboten zuzustellen sind, soweit nicht der Empfänger ausdrücklich anderes verlangt hat. Die Postämter sind berechtigt, Postsendungen wegen Raummangels vom Abholvorbehalt auszuschließen.
Anmerkung
§ 195aneu
§ 195a.
Der Empfänger ist berechtigt, sich nach schriftlicher Verständigung des Abgabepostamtes regelmäßig die für ihn einlangenden Pakete bis zum Einzelgewicht von zwei Kilogramm abzuholen, wenn für Pakete mit einem höheren Gewicht keine Zustellung eingerichtet ist.
Anmerkung
§ 198neu
§ 198.
Postsendungen, auf denen in der Anschrift ein Postamt oder eine Poststelle angegeben und der Vermerk „Postlagernd“ angebracht ist, sind am Postschalter abzugeben, soweit nicht der Empfänger die Zustellung schriftlich verlangt hat. Für Pakete mit einem Einzelgewicht über zwei Kilogramm ist bei der Abgabe die Postlagergebühr zu entrichten.
Anmerkung
§ 198aneu
§ 198a.
Briefsendungen, Zeitungssendungen und Pakete werden bei einem Postamt zur Abholung bereitgehalten, wenn dem Empfänger hiefür über Antrag ein Postfach zur Verfügung gestellt werden konnte. Bei solchen Sendungen muß in der Anschrift die Abgabestelle durch den Vermerk „Postfach“ bzw. „Paketfach“ mit der allfälligen Nummer und durch die Postamtsbezeichnung (einschließlich Postleitzahl) bezeichnet sein. Sofern vorhanden, ist bei Briefsendungen und Zeitungssendungen die Postleitzahl für Postfachinhaber zu verwenden. Die Fachgebühren sind gemäß § 190 zu entrichten.
Anmerkung
§ 202aneu
§ 202a.
Der Inhaber einer Abgabestelle ist berechtigt, im voraus zu erklären, daß Sendungen, die an jeder Abgabestelle eines bestimmten Gebietes abzugeben sind, nicht übernommen werden. Für diese Erklärung, die bei jedem Postamt abgegeben werden kann, ist das von der Post hiefür aufgelegte Formular zu verwenden. Der Inhaber der Abgabestelle hat dem Postamt seine Identität nachzuweisen, wenn diese nicht außer Zweifel steht.
Anmerkung
§ 202bneu
§ 202b.
Eine Erklärung nach § 202a umfaßt nicht die von einer Behörde oder einem Amt herausgegebenen Zeitungen sowie Massensendungen, deren Absender eine Behörde oder ein Amt ist, wenn diese Sendungen in unmittelbarer Nähe des Freimachungsvermerkes bzw. bei unverpackt aufgegebenen Zeitungssendungen auf der ersten oder der letzten Seite, den deutlich sichtbaren Vermerk „Amtliche Mitteilung“ tragen.
Anmerkung
§ 203neu
§ 203.
Der Empfänger ist berechtigt, die Übernahme einer Postsendung, die nicht an ihn selbst abgegeben worden ist, nachträglich zu verweigern. Die Postsendung muß dem Zusteller oder dem Abgabepostamt ohne Verzögerung in unverändertem Zustand und mit einem auf die Annahmeverweigerung hinweisenden Vermerk versehen, übergeben werden. Die bei der Abgabe entrichteten Postgebühren und Auslagen sind zurückzuzahlen. Eingezogene Nachnahmebeträge sind zurückzuzahlen, wenn sich die Nachnahmepostanweisung/Nachnahme-Verrechnungspostanweisung noch beim Postamt befindet.
Anmerkung
§ 205aneu
§ 205a.
Die Postämter sind berechtigt, Postsendungen auch ohne Vorliegen eines Nachsendungsantrages nachzusenden, wenn die neue Anschrift bekannt ist, durch die Nachsendung keine zusätzlichen Gebühren anfallen und weder der Absender noch der Empfänger die Nachsendung ausgeschlossen haben.
Anmerkung
§ 205bneu
§ 210neu
§ 219aufgehoben
§ 227neu
§ 231neu
§ 255neu
§ 261aneu
§ 264neu
§ 265neu
§ 271neu
§ 278neu
Anl. 2aufgehoben
Anl. 8neu
Anl. 9neu
Anl. 10neu