Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4geändertAbs 5 Z 3
… 7 unveränderte Absätze
Aufsicht
§ 4.
(1) Das Aufsichtsrecht des Bundes erstreckt sich darauf, daß bei Besorgung der Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Akademie die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und die der Akademie obliegenden Aufgaben erfüllt werden. Das Aufsichtsrecht ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auszuüben. Es stehen ihm dabei die in diesem Bundesgesetz, insbesondere in den folgenden Absätzen, geregelten Befugnisse zu.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Akademie zu informieren. Die Organe der Akademie sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Auskünfte zu erteilen, die Akten über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(3) Die Geschäftsordnungen der Kollegialorgane der Akademie, die Hausordnung, die von den Studienkommissionen zu erlassenden Studienpläne sowie die sonstigen in diesem Bundesgesetz ausdrücklich als genehmigungspflichtig bezeichneten Maßnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn einer der im Abs. 5 genannten Gründe vorliegt.
(4) Wenn einer der im Abs. 5 genannten Gründe vorliegt, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Beschlüsse der Organe der Akademie, die seiner Genehmigung nicht bedürfen, aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen. Die Organe der Akademie sind in einem solchen Fall verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Kommt ein Organ der Akademie dieser Verpflichtung nicht nach, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Ablauf einer im aufsichtsbehördlichen Bescheid festzusetzenden Frist die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen (Ersatzvornahme). Hat ein Organ gegen einen aufsichtsbehördlichen Bescheid gemäß Abs. 7 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so ist während des Laufes dieses Verfahrens eine Ersatzvornahme nicht zulässig.
(5) Gründe für die Versagung einer Genehmigung (Abs. 3) sowie für die Aufhebung eines Beschlusses oder die Untersagung seiner Durchführung (Abs. 4) liegen vor, wenn der Beschluß
1. von einem unzuständigen Organ herrührt;
2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einem anderen Beschluß hätte kommen können;
3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts;
4. wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.
… 4 unveränderte Absätze
(6) Die Abs. 4 und 5 Z 1 bis 3 gelten sinngemäß für Wahlen, die nach diesem Bundesgesetz durchzuführen sind.
(7) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die betroffenen Organe der Akademie Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
(8) Ein Bescheid, der nach dem Zeitpunkt erlassen wurde, zu dem der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den ihm zugrunde liegenden Beschluß aufgehoben oder seine Durchführung untersagt hat, leidet im Sinne des § 68 Abs. 4 lit. d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(9) Durch die Abs. 1 bis 7 wird die Weisungsbefugnis des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung im übertragenen Wirkungsbereich nicht berührt.
§ 25aneu
Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
§ 25a.
(1) Das Akademiekollegium und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung haben bei der Behandlung von Personalangelegenheiten darauf hinzuwirken, daß in allen Arbeitsbereichen der Akademie ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Akademie tätigen Männern und Frauen erreicht wird. Die Erreichung dieses Zieles ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch vom obersten Kollegialorgan zu beschließende Frauen-Förderpläne, die für andere Organe der Akademie Empfehlungscharakter haben, anzustreben.
(2) (Verfassungsbestimmung) Vorübergehende Sondermaßnahmen des Akademiekollegiums oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto-Gleichberechtigung von Mann und Frau im Sinne des Art. 4 der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1982, gelten nicht als Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 B-VG.
(3) An der Akademie der bildenden Künste in Wien ist vom Akademiekollegium ein Arbeitskreis einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts durch das Akademiekollegium entgegenzuwirken. Die Mitglieder des Arbeitskreises sind durch Beschluß des Akademiekollegiums zu bestellen. Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen haben Vertreter aus der Gruppe der ordentlichen Hochschulprofessoren, aus der Gruppe der sonstigen Lehrer mit Ausnahme der emeritierten Professoren und der Gastprofessoren, aus der in § 9 genannten Gruppe und der Gruppe der Studierenden anzugehören. Die Funktionsperiode dauert zwei Jahre bzw. entspricht der der Hochschülerschaftsorgane.
(4) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht, jeweils höchstens zu zweit an Sitzungen des Akademiekollegiums, soweit dort Personalangelegenheiten behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen und überdies Anträge zu stellen, Einsicht in die entsprechenden Akten und Unterlagen zu nehmen, Sondervoten zu Protokoll zu geben und bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern des Akademiekollegiums in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Sie haben die Angehörigen der Akademie in Gleichbehandlungsfragen zu beraten und diesbezügliche Beschwerden von Akademieangehörigen entgegenzunehmen.
(5) Der/Die Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen hat das Recht, an den Sitzungen des Akademiekollegiums mit Stimmrecht teilzunehmen, soweit es sich um grundsätzliche Angelegenheiten handelt, die den Aufgabenbereich des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen betreffen. Soweit das Akademiekollegium konkrete Personalentscheidungen im Einzelfall zu treffen hat, gilt jedoch Abs. 4.
(6) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist zu jeder Sitzung des Akademiekollegiums, soweit dort Personalangelegenheiten behandelt werden zu laden. Unterbleibt die Ladung, so hat das Akademiekollegium in einer neuerlichen Sitzung unter ordnungsgemäßer Beiziehung der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen die Beratung und Beschlußfassung in der diesem Beschluß zugrundeliegenden Personalangelegenheit neuerlich durchzuführen.
(7) Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, daß ein Beschluß des Akademiekollegiums eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts darstellt, so kann er innerhalb von drei Wochen beim Rektor einen schriftlichen und begründeten Einspruch gegen den Beschluß des Akademiekollegiums erheben. Der Einspruch kann von einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zunächst ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; diesfalls ist eine Vollziehung des betroffenen Beschlusses – insbesondere die Erlassung von Bescheiden oder der Abschluß von Verträgen auf Grund des beeinspruchten Beschlusses – bis zum Ablauf der Einspruchsfrist, wenn aber der Einspruch erhoben wurde, bis zur neuerlichen Beschlußfassung durch das Akademiekollegium nicht zulässig.
(8) Das Akademiekollegium hat im Falle der Abgabe eines schriftlichen und begründeten Einspruchs des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen in der nächsten Sitzung unter Berücksichtigung dieses Einspruchs die Beratung und Beschlußfassung in der diesem Beschluß zugrundeliegenden Personalangelegenheit neuerlich durchzuführen.
(9) Im Falle eines Beharrungsbeschlusses des Akademiekollegiums ist der Arbeitskreis berechtigt, den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung um Ausübung seines Aufsichtsrechts anzurufen. Die Aufsichtsbeschwerde kann zunächst von einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; diesfalls ist die Einbringung der Aufsichtsbeschwerde durch den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen innerhalb von drei Wochen ab Beschlußfassung durch das Akademiekollegium nachzureichen. Ab Anmeldung oder Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ruht das Verfahren und ist die Vollziehung des betroffenen Beschlusses insbesondere die Erlassung von Bescheiden oder der Abschluß von Verträgen auf Grund dieses Beschlusses nicht zulässig. Das Verfahren ist erst wieder aufzunehmen bzw. der betroffene Beschluß zu vollziehen, wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung entweder keinen Anlaß findet, den Beschluß aufzuheben, oder wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Rahmen des Aufsichtsrechts den Beschluß mit Bescheid aufgehoben hat.
(10) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich der dienstlichen Laufbahn, nicht benachteiligt werden.
(11) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.