Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 12 (ÜR)neu
Artikel XII
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 452/1992, zu den §§ 5 und 15, BGBl. Nr. 85/1952)
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz und dem Güterbeförderungsgesetz, welche nach Ablauf des 31. Dezember 1990 in erster Instanz anhängig gemacht wurden, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.
(2) Alle anderen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen.
Anmerkung