Änderungen zwischen den Fassungen
§ 16neu
§ 16.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem auf seine Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens zugleich mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) § 1 Abs. 3, § 13 und § 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Mit demselben Zeitpunkt tritt § 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1975 außer Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist jedoch noch die bisherige Fassung des § 1 Abs. 3 sowie der §§ 2 und 13, nicht hingegen § 15a anzuwenden.