Änderungen zwischen den Fassungen
Festsetzung von Mehrleistungszulagen für Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien) - BMJ
2§ 0↗RIS↗
§ 1geändert
§ 1.
Diese Verordnung ist auf die bei in den Gerichten besonderen Schreibdiensten der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden im besonderen Schreibdienst verwendeten eingesetzten Bediensteten und sowie auf die Schriftführer bei Gerichten mit besonderem Schreibdienst als Verhandlungsschriftführer in Strafsachen eingesetzten Bediensteten anzuwenden.
§ 5geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
§ 5.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1972 in Kraft.
(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 329/1993 tritt mit 1. Mai 1993 in Kraft.