Änderungen zwischen den Fassungen
§ 95dgeändertAbs 3 (neu)
Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes
§ 95d.
(1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) Es treten in Kraft:
1. § 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
2. § 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,
3. § 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
Art. 15 (BVG)neu
Artikel XV
(Verfassungsbestimmung)
Erhöhung von Ruhe- und Versorgungsbezügen und die Bemessung von Versorgungsbezügen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 334/1993, zu den §§ 77, 81, 82a, und 95d, BGBl. Nr. 298/1986)
1. Im Dienstrecht sind die Erhöhungen der Ruhebezüge und der Versorgungsbezüge so zu regeln, daß sie der Aufwertung und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung gleichwertig sind. Zur Herstellung dieser Gleichwertigkeit sind Pensionssicherungsbeiträge festzusetzen.
2. Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist, sofern es sich nicht um eine Erhöhung gemäß Z 1 handelt, dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.
3. Es treten in Kraft
a) Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
b) Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.