Änderungen zwischen den Fassungen
§ 13geändertZ 1 lit b
1. die Aufnahme
a) in die Entlohnungsgruppen a, b, d und e,
b) in die Entlohnungsgruppen p 2 und bis p 5, wobei auf die Aufnahme in die Entlohnungsgruppe p 2 § 1 Abs. 1 Z 3 anzuwenden ist,
c) in die Entlohnungsgruppen k 1 bis k 6, wobei § 1 Abs. 1 Z 11 anzuwenden ist, und
… 7 unveränderte Absätze
d) in die Entlohnungsgruppen der Vertragslehrer,
2. die Überstellung in eine der in Z 1 genannten Entlohnungsgruppen, wobei für die Überstellung in die Entlohnungsgruppe p 2 § 3 Abs. 1 Z 1 sinngemäß anzuwenden ist.
1. auf eine Planstelle aufgenommen werden soll, die im Stellenplan nur für den vorübergehenden Bedarf vorgesehen ist,
2. das 65. Lebensjahr bereits überschritten hat oder
3. Beamter des Ruhestandes ist.