Änderungen zwischen den Fassungen
§ 12neu
Vorläufige Untersagung der Berufsausübung.
§ 12.
(1) Der Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt Wien) kann in Wahrung des öffentlichen Wohles Dentisten, gegen die ein Antrag auf Entmündigung wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder gewohnheitsmäßigen Mißbrauches von Alkohol (Trunksucht) oder von Nervengiften gestellt wurde, ferner Dentisten, gegen die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche von Amts wegen ein Entmündigungsverfahren oder wegen grober Verfehlungen bei der Ausübung des Dentistenberufes, die mit gerichtlicher oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, ein Strafverfahren eingeleitet wurde, bei Gefahr im Verzug die Ausübung des Dentistenberufes bis zum rechtskräftigen Abschluß des Entmündigungs- oder Strafverfahrens untersagen.
(2) Wenn ein Entmündigungs- oder Strafverfahren noch nicht eingeleitet ist, jedoch ein Sachverhalt vorliegt, der die Einleitung eines solchen Verfahrens rechtfertigen würde, kann der Landeshauptmann dem Dentisten die Ausübung des Berufes untersagen. Der Bescheid tritt jedenfalls mit dem rechtskräftigen Abschluß des nachträglich eingeleiteten Entmündigungs- oder Strafverfahrens außer Wirksamkeit.
(3) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Landeshauptmann sowie der Österreichischen Dentistenkammer die Anträge auf Entmündigung sowie die amtswegige Einleitung von Entmündigungsverfahren gegen Dentisten unverweilt bekanntzugeben. Ebenso sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, dem Landeshauptmann Anzeigen wegen der in Abs. (1) angegebenen groben Verfehlungen und die von Amts wegen eingeleiteten Strafverfahren unverweilt zur Kenntnis zu bringen. Auch die Staatsanwaltschaften (staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten) haben derartige Anzeigen, wenn sie unmittelbar bei ihnen erstattet wurden, dem Landeshauptmann mitzuteilen.
(4) Von der Untersagung nach Abs. (1) und (2) ist die Österreichische Dentistenkammer (Landesgeschäftsstelle) zu hören. Die Untersagung ist ihr in jedem Falle mitzuteilen.
(5) Gegen eine Untersagung nach Abs. 1 oder 2 ist eine Berufung nicht zulässig.
§ 39neu
§ 39.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.