Änderungen zwischen den Fassungen
§ 6neu
§ 6.
(1) Wer den Beruf eines Tierarztes auszuüben beabsichtigt, hat sich bei der Bundeskammer anzumelden und unter Vorlage der erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise die Eintragung in die Tierärzteliste für den in Aussicht genommenen Berufssitz zu beantragen. Diese Verpflichtung trifft auch die im § 2 Abs. 1 genannten Tierärzte.
(2) Erfüllt der Bewerber die Voraussetzungen gemäß § 3, so hat ihn die Bundeskammer in die Tierärzteliste einzutragen und ihm gleichzeitig einen mit seinem Lichtbild und seinen Personaldaten versehenen Ausweis (Tierärzteausweis) auszustellen.
(3) Erfüllt der Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, so hat die Bundeskammer die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Gegen den Bescheid ist die Berufung an jenen Landeshauptmann zulässig, der für den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort oder - wenn im Zeitpunkt der Antragstellung weder ein Berufssitz noch ein Dienstort in Aussicht genommen ist - für den Wohnsitz des Bewerbers zuständig ist. Besteht auch kein inländischer Wohnsitz, so ist der Landeshauptmann von Wien zuständig. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
(4) Ein Antrag auf Eintragung in die Tierärzteliste ist von der Bundeskammer längstens binnen vierzehn Tagen zu erledigen.
(5) Der Tierarzt hat sich bei der nach seinem Berufssitz zuständigen Landeskammer und Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach Erhalt des Tierärzteausweises zu melden.
(6) Die tierärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt des Tierärzteausweises aufgenommen werden.
§ 69neu
IV. HAUPTSTÜCK
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 69.
(1) Die Bestimmungen der §§ 53 bis 60 treten mit dem 1. Jänner 1975, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit dem Ersten des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) § 6 Abs. 3 und die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 69 als Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.