Änderungen zwischen den Fassungen
§ 24geändertAbs 3 (neu)
… 4 unveränderte Absätze
III. Hauptstück
Inkrafttreten
§ 24.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 21 und 22 mit 1. März 1982 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 21 und 22 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 liegen.
(3) § 14 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 113/1993, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) Die §§ 2, 3 Abs. 5, 7 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.