Änderungen zwischen den Fassungen
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff (aufgehoben)
2§ 0↗RIS↗
Anl. 1geändertZ 3
… 9 unveränderte Absätze
Anlage A
EMISSIONSBEGRENZUNGEN GEMÄSS § 1
spez. Frachten bezogen auf Tonne Zellstoff lufttrocken
Emissionswerte je
Parameter Dimension Zellstoffsorte
1. Temperatur a) ºC 30
2. Biochem. kg/t 3
Sauerstoffbed., mg/l 30
BSB5 ber.
als 02 b)
3. Fischgiftigkeit Toxizität - 3 c)
GF
… 16 unveränderte Absätze
Sulfat Sulfit Magnefit
4. Ges.org.geb. kg/t 13 15 18
Kohlenstoff, TOC
ber. als C
5. Chem. kg/t 30 40 50
Sauerstoffbedarf,
CSB ber. als O2
6. Adsorb.org.geb. kg/t 1,5 0,5 0,75
Halogene, AOX d)
ber. als Cl
7. Abfiltrierbare kg/t 5 5 5
Stoffe
a) Höhere Werte sind zulässig, sofern die diesbezüglichen Anforderungen der Immissionsverordnung für Fließgewässer des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft erfüllt werden.
b) Beim Parameter BSB5 sind die Anforderungen für spezifische Fracht und Ablaufkonzentration einzuhalten. Bei einem spez. Abwasseranfall von weniger als 100 m3 pro Tonne Zellstoff lutro (bezogen auf das arithmetische Mittel des täglichen Abwasseranfalles eines Kalendermonates) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer spez. Fracht von 3 kg pro Tonne zulässig, max. aber 45 mg/l.
c) Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch in der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
d) Dieser Parameter erfaßt teilweise auch die ausblasbaren organisch gebundenen Halogene (POX); die Festlegung eines Emissionswertes für POX ist derzeit nicht möglich.
Anl. 2geändertZ 1, Z 2, Schlussteil, Text (entfallen), Z 3 bis Z 7
… 5 unveränderte Absätze
Anlage B
1. Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) gemäß Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
2. Ausgenommen von Pkt. 1 sind die Parameter „Gesamte ungelöste Stoffe“ und „Temperatur“; bei diesen Parametern sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Probenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen. Die Ermittlung der Tagesfrachten hat gleichfalls mengenproportional zu erfolgen.
3. Die BSB5-Bestimmung ist mit Nitrifikationshemmung durchzuführen.
4. Den Emissionswerten der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde:
Nr. Parameter Analysenmethode
1. Temperatur DIN 38404-C4, Dezember 1976 (Anm.: entfallen)
2. Biochemischer DIN 38409-H51, Mai 1987
Sauerstoffbedarf ÖNORM-ISO 5815, Sept (Anm. 1985: entfallen)
3. Fischgiftigkeit GF ÖNORM M 6263, November 1987 (Anm.: entfallen)
4. Gesamter org.geb.Kohlenstoff DIN 38409-H3, Juni 1983 (Anm.: entfallen)
5. Chemischer Sauerstoffbedarf DIN 38409-H41, Dezember 1980 (Anm.: entfallen)
6. Adsorbierbare organisch geb. DIN 38409-H14, März 1985
Halogene (AOX) ÖNORM M 6275, November 1987 (Anm.: entfallen)
7. Abfiltrierbare Stoffe DIN 38409-H2, Jänner März 1987
ÖNORM M 6274, Sept. 1985
… 5 unveränderte Absätze
Die genormten Analysenmethoden können bezogen werden bei:
ÖNORMEN: Österreichisches Normungsinstitut
Heinestraße 38, A-1021 Wien 2
DIN NORMEN: DIN Deutsches Institut für Normung e.V.
Burggrafenstraße 6, D-1000 Berlin 30