Änderungen zwischen den Fassungen
§ 8neu
Teilung des Unterrichtes in Schülergruppen in einzelnen Unterrichtsgegenständen an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein
§ 8.
(1) An der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein ist der Unterricht in Berufsbezogener Fremdsprache und Lebender Fremdsprache bei einer Schülerzahl von 25 und in Fachzeichnen bei einer Schülerzahl von 20 zu teilen. Im Unterricht in Praktischer Arbeit hat die Schülergruppe 9 bis 14 Schüler, bei besonderer Gefährdung oder besonderen pädagogischen Anforderungen jedoch 5 bis 9 Schüler zu umfassen. § 6 Abs. 2, 3 und 4 sind anzuwenden.
(2) Im Hinblick auf die Führung von Leistungsgruppen sind ab 20 Schülern auf einer Stufe während eines Lehrganges zwei Schülergruppen und bei jeweils 20 weiteren Schülern eine weitere Schülergruppe zu bilden, wobei die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Klassen auf dieser Stufe höchstens um 1 übersteigen darf.