Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3geändertZ 1, Z 3
1. An der Abteilung Allgemeine Kunstlehre und Kunsterziehung die Studienrichtungen: Malerei und Graphik; Experimentelle visuelle Gestaltung; Bildhauerei; Textil; Metall.
2. An der Abteilung Umweltgestaltung die Studienrichtungen:
Industrial Design.
3. An der Abteilung Angewandte Graphik und Kunsthandwerk die Studienrichtungen: Visuelle Mediengestaltung; Keramik; Metall.
§ 6geändertSchlussteil
… 13 unveränderte Absätze
1. An der Abteilung Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung die Studienrichtungen: Komposition und Musiktheorie (Studienzweig Komposition); Musikleitung (mit den Studienzweigen: Orchesterdirigieren; Chordirigieren).
2. An der Abteilung Tasteninstrumente die Studienrichtungen:
Klavier; Orgel; Cembalo; Klavierkammermusik;
Klavier-Vokalbegleitung.
3. An der Abteilung Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente die Studienrichtungen: Violine; Viola; Violoncello; Kontrabaß;
Gitarre; Harfe.
4. An der Abteilung Blas- und Schlaginstrumente die Studienrichtungen: Flöte; Blockflöte; Oboe; Klarinette; Fagott;
Saxophon; Horn; Trompete; Posaune; Baßtuba; Schlaginstrumente.
5. An der Abteilung Musikpädagogik die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik.
6. An der Abteilung Kirchenmusik die Studienrichtungen: Katholische Kirchenmusik (mit den Studienzweigen: Chorleitung und Kantorenausbildung; Orgel); Evangelische Kirchenmusik (mit den Studienzweigen: Chorleitung und Kantorenausbildung; Orgel).
7. An der Abteilung Gesang und Bühnengestaltung die Studienrichtungen: Gesang (mit den Studienzweigen: Lied und Oratorium; Musikdramatische Darstellung; Chor); Bühnengestaltung.
8. An der Abteilung Jazz die Studienrichtung Jazz.
9. An der Abteilung Darstellende Kunst die Studienrichtung:
Darstellende Kunst (mit den Studienzweigen dem Studienzweig: Schauspiel; Regie).
§ 10geändertAbs 4 (neu); Abs 5 (neu)
§ 10.
(1) Der § 8 Z 3 tritt mit 1. April 1991 in Kraft.
(2) Der § 4 Z 4 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 465/1991 tritt mit 1. September 1991 in Kraft. Die Studienrichtung Saxophon wird mit Beginn des Studienjahres 1991/92 eingerichtet und läuft mit Ende des Studienjahres 1998/99 aus. Die Studierenden der Studienrichtung Saxophon an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien sind jedoch berechtigt, ihr Studium an der Hochschule fortzusetzen und zu beenden.
(3) Der § 5 Z 4 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 465/1991 tritt mit 1. September 1991 in Kraft.
(4) Der § 3 Z 1 und Z 3 und der § 6 Z 9 und der § 10 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 238/1993 treten mit 1. Oktober 1993 in Kraft.
(5) Der § 3 Z 1 (Anm.: es fehlt in der Aufzählung § 10 Abs. 5) in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 582/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.