Änderungen zwischen den Fassungen
Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
261§ 0↗RIS↗
Art. 3aufgehoben
Artikel III
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht für die 1. Klasse mit 1. September 1986, die
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die in der Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, 280/1965, 176/1969, 416/1979, 517/1982 und 88/1984 enthaltenen Lehrpläne der Fachschulen für Elektrotechnik (Anlage A 36) und der Fachschule für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik (Anlage A 37) außer Kraft.
Art. 3 § 1neu
Artikel III
§ 1.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht für die 1. Klasse mit 1. September 1986, die
(2) Artikel I § 1, Artikel II sowie die Anlagen 1A.6.7, 1C.2.6, 1D, 3A.3.3, 3A.4.1, 3A.4.2 und 3A.5.1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 702/1993 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:
1. Artikel I § 1, Artikel II sowie hinsichtlich der 1. Klasse und des 1. Semesters mit 1. September 1993,
2. hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1993/94,
3. hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 1994,
4. hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 1995 und
5. hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 1996.
Zugleich tritt Artikel I § 2 außer Kraft.
Art. 3 § 2neu
§ 2.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die in der Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, 280/1965, 176/1969, 416/1979, 517/1982 und 88/1984 enthaltenen Lehrpläne der Fachschulen für Elektrotechnik (Anlage A 36) und der Fachschule für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik (Anlage A 37) außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten der in § 1 Abs. 2 genannten Bestimmungen treten folgende in der Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, BGBl. Nr. 280/1965, BGBl. Nr. 176/1969; BGBl. Nr. 416/1979, BGBl. Nr. 517/1982, BGBl. Nr. 88/1984, BGBl. Nr. 592/1986, BGBl. Nr. 631/1987, BGBl. Nr. 452/1989 und BGBl. Nr. 762/1990, enthaltene Lehrpläne wie folgt außer Kraft:
1. Fachschule für Büchsenmacher und Schäfter (Anlage A3),
2. Hotelfachschule (Anlage A31),
3. Gastgewerbefachschule (Anlage A32) und
4. Fachschule für Flugtechnik (Anlage A46).
Art. 4geändertÜberschrift, Text (neu)
Die in den Anlagen wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekanntgemacht.
Anl. 1ageändert
Anl. 1bgeändert
Anl. 1cgeändert
Anl. 2cgeändertI. STUNDENTAFEL: Text
… 26 unveränderte Absätze
LEHRPLAN DES VORBEREITUNGSLEHRGANGES FÜR KUNSTHANDWERK
I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
__________________________________________________________________
Wochenstunden Lehrver-
Pflichtgegenstände Semester Summe pflich-
1. tungs-
gruppe
__________________________________________________________________
1 Religion ........................... 2 (III)
2 Deutsch ............................ 6 (I)
3 Lebende Fremdsprache (Englisch) .... 2 (I)
4 Mathematik und angewandte Mathematik 4 (I)
5 Chemie, angewandte Chemie
und Umwelttechnik .................. 4 II
6 Stilkunde .......................... 4 III
7 Technologie ........................ 3 I
8 Technisches Zeichnen und
Darstellende Geometrie ............. 4 II
9 Design ............................. 6 III
10 Entwurf ............................ 5 II
_________________________________________________________________
Gesamtwochenstundenzahl ..... 40
_________________________________________________________________
Förderunterricht *2)
_________________________________________________________________
… 9 unveränderte Absätze
Deutsch ................................ *1) I
Lebende Fremdsprache (Englisch) ........ *1) I
Mathematik und angewandte Mathematik ... *1) I
Fachlich-theoretische Pflichtgegenstände *1) (wie der
entsprechende
Pflichtgegen-
stand)
---------------------------------------------------------------------
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
… 165 unveränderte Absätze
Der Vorbereitungslehrgang hat im Sinne des § 59 Abs. 1 Z 2 lit. a und b unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes in einem ein Semester umfassenden Bildungsgang der Vorbereitung zum Eintritt ohne Aufnahmsprüfung in berufsbildende höhere Schulen entsprechender Fachrichtung zu dienen.
Die Absolventen des Vorbereitungslehrganges sollen daher befähigt sein, unter Bedachtnahme auf die allenfalls erforderlichen Voraussetzungen die Ausbildung in einem Aufbaulehrgang entsprechender Fachrichtung fortzusetzen.
III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Zur Erreichung des allgemeinen Bildungszieles ist es erforderlich, von der Vorbildung der Schüler auszugehen und den Lehrstoff nach den Kriterien und den Anforderungen der Praxis und des für den Fachbereich Typischen auszuwählen. Der gründlichen Arbeit in der notwendigen Beschränkung gebührt der Vorzug vor einer oberflächlichen Vielheit.
Damit die Motivation der Schüler, Problemlösungen anzustreben, erhöht wird, ist es zweckmäßig, daß der Schüler zu Beginn eines Unterrichtsabschnittes ein gestelltes Problem als lösenswert erkennt und es am Ende des Unterrichtsabschnittes lösen kann.
Damit der Schüler seine Kenntnisse in verschiedenen Zusammenhängen anwenden kann, ist eine problemorientierte, Zusammenhänge (auch mit anderen Unterrichtsgegenständen) ausleuchtende Aufbereitung des Lehrstoffes erforderlich, die sich geeigneter, erforderlichenfalls vom Lehrer selbst angefertigter Unterrichtsmittel und Verständnishilfen bedient. Dem praxisbezogenen Bildungsziel entsprechend, kommt der Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel größte Bedeutung zu.
Die vom allgemeinen Bildungsziel der berufsbildenden höheren Schulen geforderte Einarbeitung und Umsetzung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts erfordert, daß der Lehrer die Entwicklungen, die sein Fachgebiet und dessen Umfeld einschließlich ökologischer Aspekte betreffen, ständig beobachtet und aufnimmt und den Lehrstoff und die Unterrichtsmethoden dem zeitgemäßen Stand anpaßt. Dem Lehrplanabschnitt „Lehrstoff“ kann daher nur die Bedeutung eines richtungsweisenden Rahmens zukommen.
Das Erreichen des Bildungszieles verlangt die Absprache aller Lehrer verwandter Unterrichtsgegenstände und die Erstellung von Stoffverteilungsplänen zwecks rechtzeitiger Vorbereitung der Schüler auf den erforderlichen Wissensstand sowie zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten. Hiebei ist zu beachten, daß bedingt durch den bisherigen Bildungsweg nicht alle Schüler das gesamte Angebot an Pflichtgegenständen besuchen müssen.
Die Abfolge des Lehrstoffes in den einzelnen Schulstufen wird von dieser Abstimmung der Unterrichtsgegenstände, von der Berücksichtigung aktueller Ereignisse und von didaktischen Erwägungen des Lehrers abhängen.
Die Bearbeitung von Projekten in Gruppenarbeit erweist sich als besonders nützliche Vorbereitung auf die berufliche Situation, zu der auch die Kommunikationsfähigkeit gehört. Die Kritik der Mitschüler bei der Problemlösung und die Selbstdiagnose sind für den Lernfortschritt wichtig.
Verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes können durch mehrere Lehrer entsprechend ihrer Vorbildung und ihres Fachwissens unterrichtet werden.
Aus pädagogischen und 0rganisatorischen Gründen können zur Konzentration des Unterrichtes einzelne einander ergänzende Pflichtgegenstände in Form eines zusammenfassenden Unterrichtes dargeboten werden.
Ebenso kann das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt werden, wobei eine Wochenstunde etwa zwanzig Unterrichtsstunden pro Semester entspricht.
IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage 1A.
V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER EINZELNEN
UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE
EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
2. DEUTSCH
Der Schüler soll die Verkehrssprache für Alltagsanlässe mündlich und schriftlich beherrschen. Er soll um die Bedeutung des Zusammenhanges von Kommunikationszweck und Darstellungsform wissen.
Der Schüler soll die für schriftliche Darstellungen erforderlichen Arbeitstechniken beherrschen.
Aussprache. Rechtschreibung, Wortlehre (wiederholender Überblick und Behebung von Unzulänglichkeiten beim Sprechen und Schreiben). Satzlehre (wiederholender Überblick und Behebung von Unzulänglichkeiten beim Sprechen und Schreiben). Zeichensetzung (wiederholender Überblick und Behebung von Unzulänglichkeiten).
Wiedergabe gelesener und gehörter einfacher Sachverhalte und Abläufe in freier Rede (vorbereitet und unvorbereitet) und in schriftlichen Formen. Sachliche und emotionale Darstellungsform. Strukturierung einfacher Sachverhalte (Ober- und Unterbegriffe, Definition).
Benützung von Nachschlagwerken. Stoffsammlung und Exzerpieren des Wesentlichen in bezug auf ein vorgegebenes Kriterium. Lerntechnik.
Sach- und Gebrauchstexte. Vergleich desselben Sachverhaltes in verschiedenen Darstellungsformen.
Die Bereitschaft zur Vervollkommnung in der Verkehrssprache wird durch die Erkenntnis erhöht, daß Umgangssprache, Mundart und Jargon in bestimmten Sprechsituationen durchaus ihren Platz haben, darüber hinaus jedoch für die Bewältigung beruflicher Aufgaben zusätzlich die Beherrschung der Verkehrssprache notwendig ist.
Um die Beherrschung der Verkehrssprache zu erreichen, bedarf es
- ständiger Verwendung der Verkehrssprache im Deutschunterricht (ausgenommen bei der Behandlung anderer Sprachebenen);
- Übungen zu Schwachstellen (zB deutliches Sprechen, Aussprache bestimmter Laute);
- „Übersetzungsübungen“ aus anderen Sprachebenen in die Verkehrssprache.
Die Bereitschaft zum Verständnis der Hochsprache wird durch die Erkenntnis erhöht, daß komplexe Denk- und Gefühlsmitteilungen eine differenzierte Sprachleistung erfordern und umgekehrt Denkleistungen in einem direkten Zusammenhang mit der sprachlichen Kompetenz stehen.
Grammatik, Rechtschreibung, Zeichensetzung und Stilistik sind im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe nur Mittel zur Erreichung der Sprachkompetenz, die durch das Setzen handlungs- und berufsbezogener Schwerpunkte sowie durch die Einbindung in einen kommunikativen Zusammenhang unterstützt werden. Dementsprechend kann auf die Behandlung von Erscheinungen, die weder für den Alltag noch für die berufliche Kommunikation von Bedeutung sind, verzichtet werden.
Kriterien für die Auswahl nichtliterarischer Texte für Sprachübungen ergeben sich aus der angestrebten Sprachkompetenz (inhaltliche Verständlichkeit, Schülerinteresse, Aktualität, Anwendbarkeit im Alltag oder im Beruf).
Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderten Fertigkeiten können nur durch Üben erreicht werden; daher benötigt der Schüler zahlreiche Sprech- und Schreibanlässe im Unterricht. Kriterien für die Auswahl sind die Vielseitigkeit in Form und Inhalt und der Beitrag zur sozialen Handlungskompetenz auf allen Gebieten der Lebenswirklichkeit, insbesondere im Beruf.
Zwei Schularbeiten.
3. LEBENDE FREMDSPRACHE
Der Schüler soll sich in der Fremdsprache mündlich und schriftlich über einfache Sachverhalte verständigen können.
Routinesituationen. Isolierte Sachverhalte.
Industriezweige, Berufe.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen (Grobaufbau, Verwendungszweck).
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit im Alltag.
Zur Verbesserung der Chancen von Schülern, die keine Vorbildung in der Fremdsprache besitzen, tritt anfangs bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Leistungsbeurteilung in den Hintergrund. Das Schwergewicht des Unterrichtes für diese Schüler liegt auf der Vermittlung der sprachlichen Grundfertigkeiten. Je nach den Vorkenntnissen der Schüler kann auch die Vermittlung von Strukturregeln anläßlich festgestellter Lücken für die kommunikativen Fertigkeiten von Nutzen sein.
Im Englischunterricht wird zweckmäßigerweise entweder das britische oder das amerikanische Englisch gepflegt, - was auch den Hinweis auf Unterschiede erfordert. Gute Vorkenntnisse eines Schülers in einer dieser Sprachformen bedingen seine Förderung in dieser Form.
Eine Schularbeit.
4. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK
Der Schüler soll die für die Berufspraxis des Fachgebietes notwendige Sicherheit im Rechnen mit Zahlen, Variablen und Funktionen besitzen.
Potenzen mit reellen Exponenten, quadratische Gleichungen, lineare Gleichungssysteme bis zu 2 Variablen, Potenz- und Wurzelfunktionen, Kreisfunktionen, graphische Darstellung von Funktionen.
Trigonometrie des rechtwinkeligen Dreiecks.
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Rechensicherheit bei der Anwendung auf Aufgaben des Fachgebietes. Dementsprechend werden daher die Rechenbeispiele zu wählen sein. Die Absprache mit den Lehrern der fachtheoretischen Pflichtgegenstände ist erforderlich, um die rechtzeitige Bereitstellung mathematischer Kenntnisse zu sichern.
Zwei Schularbeiten.
5. CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK
Der Schüler soll für den Ausbildungszweig bedeutsame Begriffe und Gesetze der Chemie beherrschen.
Der Schüler soll Strukturen im Aufbau der anorganischen Werk- und Hilfsstoffe beschreiben können sowie deren Auswirkung auf die Umwelt kennen.
Element, Reinstoff, Trennverfahren; Elementverteilung; Symbolik der Elemente, der Verbindungen und einer Reaktionsgleichung; Atomaufbau und Periodensystem; chemische Bindung; Oxidationszahl; pH-Wert; Redoxreaktionen, Säuren, Basen und Salze.
Metalle, Nichtmetalle.
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit im Ausbildungszweig. Dies bedingt auch Hinweise auf Umweltschädigungen.
6. STILKUNDE
Der Schüler soll die Wechselwirkung von sozialer, wirtschaftlicher, politischer und schöpferischer Situation im Verlauf der europäischen Geschichte interpretieren können. Er soll die Wesenszüge der Stilepochen im Kunstgewerbe im Zusammenhang mit der bildenden Kunst, die Entstehung der Produkte und Techniken im Fachgebiet sowie das kunsthistorische Fachvokabular kennen und auf Aufgaben der Praxis anwenden können. Er soll typische Formelemente erfassen und zeichnerisch darstellen können.
Einteilung, Begriffe. Sonderstellung des Kunstgewerbes.
Altertum, Mittelalter, Neuzeit. Wechselbeziehung zur bildenden Kunst und zur Sozialgeschichte.
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis der Entwicklungszusammenhänge sowie die Zusammenhänge zwischen den Kunstformen untereinander und mit den historischen Rahmenbedingungen; ferner die Bedeutung für Kunst und Kunstgewerbe im heutigen Österreich, insbesondere in den Belangen des Ausbildungszweiges.
Bildliche Darstellungen sowie Modelle sind für die Erfassung des Lehrstoffes unerläßlich. Das Verständnis der handwerklichen und stilistischen Entwicklung wird durch vom Schüler angefertigte Zeichnungen erhöht. Das durch die Bildungs- und Lehraufgabe geforderte Ziel einer Gesamtschau erfordert die intensive Zusammenarbeit mit den Lehrern des Pflichtgegenstandes „Geschichte“ sowie der angewandten künstlerischen Unterrichtsgegenstände.
Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert die Ausgewogenheit zwischen allgemein-kulturellen Tendenzen und fachspezifischen Ausprägungen.
7. TECHNOLOGIE
Der Schüler soll die im Ausbildungszweig gebräuchlichsten Werk- und Hilfsstoffe, Anstrichträger und Verfahren sowie die einschlägigen Normen gründlich kennen.
Physikalische und chemische Vorgänge. Temperatur; Temperaturmessung, Ausdehnung. Wärme. Wärmemessung, theoretischer und praktischer Wärmebedarf. Brennstoff (Gas, Öl, Strom). Regenerativ- und Rekuperativfeuerung. Gemengeherstellung und Einbringung.
Statik und Dynamik des festen Körpers.
Interferenz, Beugung, Reflexion, Brechung, Polarisation,
Gläser für den technischen Glasapparate- und -anlagenbau. Einschmelzgläser, Glas-Metall-Einschmelzungen; Gläser für Elektronik und Elektrotechnik; Lötgläser, Sintergläser, optische Gläser, Glasfaser, Glaskeramik.
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Bedeutung für die Bearbeitungsverfahren im Fachgebiet. Wirtschaftlichkeitsvergleiche sind für Auswahlverfahren von besonderer Bedeutung. Hinweise auf die Schädlichkeit der Rohstoffe, auf Gefahren bei der Verarbeitung und auf einschlägige Sicherheitsvorschriften werden zweckmäßigerweise in alle Themenbereiche eingebracht.
Für den Technologieunterricht sind Rückgriffe auf Vorkenntnisse aus dem Pflichtgegenstand „Chemie, angewandte Chemie und Umwelttechnik“ sowie auf gewonnene praktische Erfahrungen erforderlich. Die Abstimmung zwischen den Lehrern des genannten Pflichtgegenstandes ist daher von größter Bedeutung.
8. TECHNISCHES ZEICHNEN UND DARSTELLENDE GEOMETRIE
Der Schüler soll räumliche Zusammenhänge klar erfassen. Er soll einfache Körper und ihre räumlichen Zusammenhänge und Schatten genau, sauber und übersichtlich in Parallelrissen darstellen und Aufgaben über räumliche Beziehungen in der Projektion lösen können.
Der Schüler soll Skizzen, Werkzeichnungen, Schaubilder und Pläne der gebräuchlichsten Objekte der Fachrichtung lesen und sach- und normgerecht anfertigen können.
Handhabung der Zeichengeräte, Normschrift, Zeichnen mit Bleistift und Tusche, Zeichnungsnormen, Maßeintragung, Stückliste. Passungen und Toleranzen.
Räumliches Achsenkreuz, Koordinatensystem. Grund-, Auf- und Seitenriß, Strecken, Gerade, ebene Figuren und Ebenen in projizierenden Lagen und in Hauptlagen. Wahre Gestalt ebener Figuren, wahre Länge von Strecken. Einfache geometrische und technische Körper (anschauliche Darstellung, Durchdringungen, Schatten).
Ebene Schnitte, Durchdringungen, Abwicklungen, Schatten.
Durchschnittsverfahren, Aufbauverfahren, axonometrische
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zum konstruktiven Denken bei der Lösung von Aufgaben des Fachgebietes unter Berücksichtigung von Funktion, Wirtschaftlichkeit, Fertigungstechnik und Normen. Dieser Beitrag erscheint umso stärker gewährleistet, je enger die Zusammenarbeit mit dem Pflichtgegenstand „Design“ ist und je mehr die Theorie mit Anwendungsbeispielen aus dem Fachgebiet erläutert wird.
Die in der Bildungs- und Lehraufgabe geforderten Zeichenfertigkeiten erfordern zur Einübung auch häusliche Arbeit. Zur Absicherung einwandfreier Lösungen erscheint es besonders wichtig, die Schüler mit geeigneten Methoden der Selbstkontrolle vertraut zu machen.
Normblätter sind wichtige Unterrichtsmittel. Im Themenbereich „Technische Anwendungen“ kommen dazu Modelle, Bildtafeln, Skizzenblätter und Handbücher.
9. DESIGN
Der Schüler soll bei der Gestaltung von Produkten technische, funktionale und künstlerische Aspekte integrieren können.
Geometrische Flächen und Körper. Relationen und Proportionen.
Naturform und Kunstform. Farbe; Stil.
Holz, Metall, Keramik, Kunststoff, Glas und Verbindungsstoffe.
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zum schöpferisch-integrativen Denken unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und soziologischer Faktoren. Besonders wertvoll sind Aufgabenstellungen, die den Lehrstoff mehrerer Themenbereiche oder Unterrichtsgegenstände anwenden.
10. ENTWURF
Der Schüler soll die für ausführungsreife Entwürfe notwendigen zeichnerischen Grundlagen und Techniken beherrschen.
Bleistift-, Feder-, Pinseltechnik (Tusche, Pinseldruck, Lasuren); Kohle-, Kreide-, Pastelltechnik. Aquarell, Gouache, Öltechnik, Mischtechnik. Fotografische Gestaltungsverfahren, Reproduktionstechnik, Videotechnik.
Raum und Form (Proportion, Perspektive, Entfernung). Licht und Schatten (Schraffur). Farbe (Wiedergabe).
Geometrische Körper. Architektur. Pflanzen, Tiere, menschliche
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Anwendbarkeit auf praktische Aufgaben des Fachgebietes sowie die Vielfalt der dargestellten Objekte und der verwendeten Techniken. Entsprechend den Erfordernissen der Praxis kommt der Präzision und Sauberkeit der Ausführung unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Notwendigkeiten besonderes Gewicht zu.
Für das Entwickeln und Ausformen von Schriften ist die Erziehung zum rhythmischen Gefühl besonders wichtig; sie wird durch Schreibübungen, die von Schriftelementen ausgehen, begünstigt.
Zur Unterstützung der zeichnerischen Übungen, die auch im Freien stattfinden können, dienen Anschauungsmaterial sowie der Besuch von Ausstellungen. 1m Themenbereich „Raum und Form“ stellt die Rechnerunterstützung eine wichtige praxisnahe Arbeitsform dar.
FÖRDERUNTERRICHT
Der vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffene, grundsätzlich geeignete und leistungswillige Schüler soll jene Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen, die ihm die Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Pflichtgegenstandes ermöglichen.
Wie im entsprechenden Pflichtgegenstand unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wiederholungen und Übungen erforderlich sind.
Der Förderunterricht darf nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.
Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert Wiederholung und verstärkte Einübung des Lehrstoffes des betreffenden Pflichtgegenstandes ohne jede Ausweitung in der Breite oder Tiefe. Da die Schwächen der Schüler im allgemeinen in verschiedenen Bereichen liegen, kommt der Gruppenarbeit besondere Bedeutung zu.
Ständige Kontaktnahme mit dem Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes ist eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Förderunterrichtes.
Anl. 3ageändert