Änderungen zwischen den Fassungen
▸Art. 3 § 1geändertAbs 3 bis Abs 5 (neu)
in Kraft 01.09.1992 – 29.10.1993 · idF BGBl. Nr. 682/1992 · danach: BGBl. Nr. 734/1993 Art. 3 § 1↗RIS↗
in Kraft 30.10.1993 – 06.10.1995 · idF BGBl. Nr. 734/1993 · danach: BGBl. Nr. 665/1995 Art. 3 § 1↗RIS↗
… 10 unveränderte Absätze
Artikel III
§ 1. (1) Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) für den I. Jahrgang mit 1. September 1986, den II. Jahrgang mit 1. September 1987, den III. Jahrgang mit 1. September 1988, den IV. Jahrgang mit 1. September 1989 und den V. Jahrgang mit 1. September 1990 in Kraft.
(2) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 682/1992 sowie die Anlagen 1.1.6, 1.1.7, 1.2.2, 1.4.2, 1.4.3, 1.4.5, 1.4.6, 1.4.11, 1.6.1, 1.6.3, 3.3.3, 4.3.3 und 8.3.3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 682/1992 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:
1. Art. I § 1, Art. III §§ 1 und 2 sowie hinsichtlich des I. Jahrganges und des 1. Semesters mit 1. September 1992,
2. hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1992/93,
3. hinsichtlich des II. Jahrganges und des 3. Semesters mit 1. September 1993,
4. hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1993/94,
5. hinsichtlich des III. Jahrganges und des 5. Semesters mit 1. September 1994,
6. hinsichtlich des 6. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1994/95,
7. hinsichtlich des IV. Jahrganges mit 1. September 1995 und
8. hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 1996.
(3) Artikel I § 1 und § 2 sowie Artikel II (Anm.: idF BGBl. Nr. 734/1993) treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) Die Anlagen 1.3.2, 1.3.2.1, 1.4.8, 1.4.10, 1.7, 2.4.1, 2.6.1, 3.2.1, 4.6.1, 8.4.1 und 8.6.1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 734/1993 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:
1. hinsichtlich des I. Jahrganges und des 1. Semesters mit 1. September 1993,
2. hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1993/94,
3. hinsichtlich des II. Jahrganges und des 3. Semesters mit 1. September 1994,
4. hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1994/95,
5. hinsichtlich des III. Jahrganges und des 5. Semesters mit 1. September 1995,
6. hinsichtlich des 6. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1995/96,
7. hinsichtlich des IV. Jahrganges und des 7. Semesters mit 1. September 1996,
8. hinsichtlich des 8. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1996/97 und
9. hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 1997.
(5) Die Anlage 1.6.2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 734/1993 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:
1. hinsichtlich des I. und II. Jahrganges mit 1. September 1993,
2. hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September 1994,
3. hinsichtlich des IV. Jahrgangs mit 1. September 1995 und
4. hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 1996.
▸Art. 3 § 2geändertAbs 3 (neu)
in Kraft 01.09.1992 – 29.10.1993 · idF BGBl. Nr. 682/1992 · danach: BGBl. Nr. 734/1993 Art. 3 § 2↗RIS↗
in Kraft 30.10.1993 – 06.10.1995 · idF BGBl. Nr. 734/1993 · danach: BGBl. Nr. 665/1995 Art. 3 § 2↗RIS↗
… 10 unveränderte Absätze
§ 2. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die in der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten und ihre Sonderformen, BGBl. Nr. 492/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 519/1982 und 109/1984, enthaltenen Lehrpläne der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik (Anlage 1.3.1) sowie der Höheren Lehranstalt für elektrische Nachrichtentecknik und Elektronik (Anlage 1.3.2) außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten der Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 682/1992 treten folgende in der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 492/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 519/1982, BGBl. Nr. 109/1984 und BGBl. Nr. 229/1987 enthaltenen Lehrpläne außer Kraft:
a) Höheren Lehranstalt für chemische Betriebstechnik (Anlage 1.2.2),
b) Höheren Lehranstalt für Maschinenbau-Betriebstechnik (Anlage 1.4.1)
c) Höheren Lehranstalt für Maschinenbau-Flugtechnik (Anlage 1.4.2),
d) Höheren Lehranstalt für Maschinenbau-Gießereitechnik (Anlage 1.4.3),
e) Höheren Lehranstalt für Maschinenbau-Installation, Heizungs- und Klimatechnik (Anlage 1.4.5),
f) Höheren Lehranstalt für Maschinenbau-Kraftfahrzeugbau (Anlage 1.4.6),
g) Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik (Anlage 1.6.3),
h) Kolleg für elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Anlage 3.3.3) und
i) Kolleg für Berufstätige für elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Anlage 4.3).
(3) Mit dem Inkrafttreten der Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 734/1993 treten folgende in der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 492/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 519/1982, BGBl. Nr. 109/1984 und BGBl. Nr. 229/1987 enthaltene Lehrpläne außer Kraft:
1. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig Waffentechnik (Anlage 1.4.8),
2. Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik (Anlage 1.6.2),
3. Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe (Anlage 1.7),
4. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Maschinenbau (Anlage 2.4),
5. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Maschinenbau - Betriebstechnik (Anlage 2.5),
6. Kolleg für Maschinenbau - Betriebstechnik (Anlage 3.4.2) und
7. Kolleg für Berufstätige für Maschinenbau - Betriebstechnik (Anlage 4.4).
▸Anl. 1/3geändert
▸Anl. 1/2geändert
▸Anl. 1/1geändert
▸Anl. 1/4geändert
▸Anl. 1/5geändert
▸Anl. 1/6geändert
▸Anl. 1geändertText, Überschrift, Z 1 bis Z 3 (neu), Schlussteil, lit b, Z 4 lit d, lit e, lit f, lit g, lit h, lit i, lit j
Anlage 1
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ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN,
ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN HÖHEREN TECHNISCHEN
LEHRANSTALTEN MIT AUSNAHME DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR TOURISMUS
I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
… 5 unveränderte Absätze
Die Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten haben im Sinne der §§ 65 und 72 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes der Erwerbung höherer Bildung auf ihrem Fachgebiet zu dienen und die Schüler zugleich zur Hochschulreife zu führen.
Der Absolvent einer Höheren technischen Lehranstalt soll über die zur Ausübung von Ingenieurberufen der Fachrichtung nach dem Stande der Technik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sicher verfügen. Ebenso soll er Kenntnisse und Fertigkeiten, die ihn für das Studium an einer Universität befähigen, erwerben. Er soll die durch Gesetz oder Norm festgelegten Erfordernisse der Berufspraxis kennen und beachten sowie die in der Berufspraxis verwendeten Maschinen und Geräte bedienen können.
Der Absolvent soll bei der Anwendung der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse in der technischen Problemlösung die Wechselwirkung von Mensch und Umwelt richtig beurteilen können; er soll mit seiner Arbeit bei der Erhaltung des Lebensraumes mitwirken können.
Er soll Vorgänge und Zustände nach vorgegebenen Gesichtspunkten präzise beobachten, Wesentliches erkennen und Sachverhalte in gesprochenem und geschriebenem Deutsch und in mindestens einer Fremdsprache, in mathematisch-naturwissenschaftlicher Symbolik sowie durch graphische Darstellungen ausdrücken können.
Der Absolvent soll zur Mitwirkung am öffentlichen Geschehen und am österreichischen Kulturleben befähigt und bereit sein; er soll die demokratischen Prinzipien sowie die Eigenart der Bevölkerung seiner engeren und weiteren Heimat und seines Berufsstandes kennen und bejahen. Er soll nach Objektivität streben und fremden Standpunkten mit Achtung und Toleranz gegenübertreten. Er soll zur Zusammenarbeit bei Problemlösungen befähigt und bereit sein. Er soll die Arbeit anderer achten. Er soll selbst zur Weiterbildung bereit sein und die Weiterbildung auch von Mitarbeitern planen und fördern.
Der Absolvent soll Neues mit Interesse aufnehmen und verfolgen, mit Selbstvertrauen an die Arbeit herangehen und an der eigenen Arbeit und Leistung Freude empfinden. Er soll in kulturellen Tätigkeiten Entspannung finden. Er soll seine physische und psychische Gesundheit und seine Leistungsfähigkeit durch gesunde Bewegung und Haltung sowie durch Betätigung in Spiel und Sport fördern.
Ia. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Soweit in der Stundentafel ein schulautonomer Pflichtgegenstandsbereich vorgesehen ist, kann im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen
1. ein zusätzlicher Pflichtgegenstand mit zwei Wochenstunden je Jahrgang,
2. die Erhöhung des Stundenausmaßes eines oder zweier Pflichtgegenstände um insgesamt zwei Wochenstunden je Jahrgang oder
3. ein zusätzlicher Pflichtgegenstand mit einer Wochenstunde und die Erhöhung des Stundenausmaßes eines Pflichtgegenstandes um eine Wochenstunde je Jahrgang
vorgesehen werden. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen können für alle Jahrgänge oder nur für einzelne Jahrgänge erlassen werden. Wenn ein zusätzlicher Pflichtgegenstand vorgesehen wird, tritt in den Amtsschriften dessen Bezeichnung an die Stelle des Begriffes „Schulautonomer Pflichtgegenstandsbereich''.
Bei der Erstellung der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze dieses zusätzlichen Pflichtgegenstandes im schulautonomen Pflichtgegenstandsbereich sind die Richtlinien gemäß Abschnitt IV zu beachten.
Soweit die Lehrpläne Pflichtgegenstände des schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes vorsehen, ist der jeweils an der Schule zu führende Ausbildungsschwerpunkt durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) festzulegen. Bestehen an einer Schule parallel geführte Klassen, so können jeweils gesonderte Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden. Sofern der Schulgemeinschaftsausschuß den Ausbildungsschwerpunkt nicht festlegt, hat die Festlegung durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.
Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein zusätzlicher Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.
Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.
Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.
Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden, für die dieser Lehrplan keinen Lehrstoff enthält, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die diesbezüglichen Bestimmungen zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze und Lehrstoffumschreibungen vorgenommen werden.
II. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
… 14 unveränderte Absätze
Zur Erreichung des allgemeinen Bildungszieles ist es erforderlich, von der Vorbildung der Schüler auszugehen und den Lehrstoff nach den Kriterien der Praxisnähe und des für den Fachbereich Typischen auszuwählen. Der gründlichen Arbeit in der notwendigen Begrenzung gebührt der Vorzug vor einer oberflächlichen Vielheit.
Um die im allgemeinen Bildungsziel geforderte sprachliche Ausdrucksfähigkeit zu erreichen, sind auch in den fachlich-theoretischen Pflichtgegenständen Referate mit steigendem Schwierigkeitsgrad vorzusehen.
Damit der Schüler seine Kenntnisse in verschiedenen Zusammenhängen anwenden kann, ist eine problemorientierte, Zusammenhänge (auch mit anderen Unterrichtsgegenständen) ausleuchtende, schüler- und altersadäquate Aufbereitung des Lehrstoffes erforderlich, die sich geeigneter, erforderlichenfalls vom Lehrer selbst angefertigter Unterrichtsmittel und Verständnishilfen bedient. Dem praxisbezogenen Bildungsziel entsprechend, kommt der Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel größte Bedeutung zu.
Die vom allgemeinen Bildungsziel geforderte Einarbeitung und Umsetzung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts erfordert, daß der Lehrer die Entwicklungen, die sein Fachgebiet und dessen Umfeld betreffen, ständig beobachtet und aufnimmt und dem Lehrstoff und die Unterrichtsmethoden dem zeitgemäßen Stand anpaßt. Dem Lehrplanabschnitt „Lehrstoff'' kann daher nur die Bedeutung eines richtungsweisenden Rahmens zukommen, wobei auch ökologische Aspekte entsprechend zu berücksichtigen sind.
Das Erreichen des Bildungszieles verlangt die Absprache aller Lehrer verwandter Unterrichtsgegenstände zwecks rechtzeitiger Vorbereitung der Schüler auf den erforderlichen Wissensstand sowie zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten. In diesem Zusammenhang sind Stoffverteilungspläne notwendig.
Die Bearbeitung von Projekten in Gruppenarbeit erweist sich als besonders nützliche Vorbereitung auf die berufliche Situation, zu der auch die Kommunikationsfähigkeit gehört. Die Kritik der Mitschüler bei der Problemlösung und die Selbstdiagnose sind für den Lernfortschritt wichtig.
Exkursionen und Lehrausgänge fördern die Einsicht in fachlich-technische und betrieblich-organisatorische Zusammenhänge sowie in soziale Beziehungen und fördern das Verständnis für persönliche Situationen der Arbeitswelt.
Verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes können durch mehrere Lehrer entsprechend ihrer Vorbildung und ihres Fachwissens unterrichtet werden.
Aus pädagogischen und organisatorischen Gründen können zur Konzentration des Unterrichtes einzelne einander ergänzende Pflichtgegenstände in Form eines zusammenfassenden Unterrichtes dargeboten werden.
Ebenso kann das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt werden, wobei eine Wochenstunde etwa vierzig Unterrichtsstunden pro Schuljahr entspricht.
III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT AN DEN HÖHEREN TECHNISCHEN
LEHRANSTALTEN
(Bekanntgemacht gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)
a) Katholischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984
b) Evangelischer Religionsunterricht:
c. Altkatholischer Religionsunterricht
… 27 unveränderte Absätze
Allgemeine und didaktische Grundsätze:
Der altkatholische Religionsunterricht wird maßgeblich als Gruppenunterricht gemäß § 7 a des Religionsunterrichtsgesetzes in seiner derzeit geltenden Fassung geführt.
Das Zusammenziehen von Schülern mehrerer Klassen und Schulen macht es notwendig, daß der Unterrichtsstoff, wie er vom vorliegenden Lehrplan für die einzelnen Klassen vorgesehen ist, im besonderen für die eingerichteten Religionsunterrichtsgruppen auch in einer jährlichen Wechselfolge angewendet wird.
Es ist erstrebenswert, mit einer höchstmöglichen Organisationsform den größtmöglichen Bildungs- und Lehrertrag zu erzielen.
Die im allgemeinen gültigen didaktischen Grundsätze sind auch für den Religionsunterricht anzuwenden, soweit dessen Eigenart es zuläßt.
Allgemeines Bildungsziel:
Der Religionsunterricht baut auf dem Bildungs- und Lernerfolg, der bis zur 8. Schulstufe erzielt wurde, auf und soll einen Einblick in das religiöse Leben der Christenheit gewähren.
Dabei sind die kulturgeschichtlichen Voraussetzungen zu beachten. Es soll außerdem eine Vertiefung des Verständnisses für die Lehre der Kirche erzielt werden. Auf Grund der dahingehend angestrebten Bildung und der zu erzielenden Kenntnisse sollen die jungen Menschen in Fragen des religiösen Lebens zu einem selbständigen Urteilen, zu einer duldsamen und aufgeschlossenen Haltung befähigt werden, die von einer gesicherten Einführung in das Leben der Kirche, der menschlichen Gesellschaft und ihrer Ordnung ausgeht.
Bildungs- und Lehraufgaben einschließlich Lehrstoff:
I. Jahrgang
Überblick über die religionsgeschichtliche Situation zur Zeitenwende. Jesus, sein Leben und sein Wirken, die Anfänge des Christentums. Die Entwicklung des Gemeindelebens.
Die Persönlichkeit des Apostels Paulus; sein Leben und sein Wirken. Das nachpaulinische Zeitalter und die Zeit der Verfolgung bis zum „Mailänder Edikt''.
II. Jahrgang
Die Entwicklung der abendländischen Kirche zum Konzil von Nicäa bis zur Kirchenversammlung von Konstanz unter der besonderen Beobachtung der Voraussetzungen für die Kirchenspaltung des 11. Jahrhunderts und für die Entstehung der Kirche von England.
III. Jahrgang
Die Reformatoren und die Kirchen der Reformation. Die Gegenreformation. Die kirchliche Entwicklung bis zur Gegenwart.
Äußerer Anlaß zu der Entstehung altkatholischer Bistümer.
Der Altkatholizismus als Reform im altkirchlichen Sinn. Die Utrechter Union. Die Altkatholische Kirche in Österreich. Die Kirchengemeinschaft mit den anglikanischen Kirchen und die Beziehungen zu den Kirchen der Ökumene.
IV. Jahrgang
Angestrebt wird eine fundierte Anwendung aller Grundsätze des Glaubens und der Sittlichkeit, die sich für das Leben des einzelnen in der christlichen Gemeinde aus den Anschauungen des Christentums ergeben.
Lektüre und Besprechung ausgewählter Kapitel aus der Bibel. Die Auswahl hat vor allem solche Stellen zu berücksichtigen, die für den Glauben und die Lebensführung besondere Bedeutung haben.
V. Jahrgang
Unter Bedacht auf die vorauszusetzenden Ergebnisse des bisherigen Religionsunterrichtes ist eine Auswahl hinsichtlich der Grundzüge des Glaubens und der Sittlichkeit in geschichtlicher Schau zu bieten.
Nachstehende Themen sind dabei vorgesehen:
1. Gott und seine Offenbarung,
2. die Heilsmittel der Kirche,
3. die Erlösung,
4. die Liebe als Grundlage der christlichen Sittlichkeit, mit Berücksichtigung der Situation im Alten und Neuen Testament,
d) Islamischer Religionsunterricht:
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.
e) Israelitischer Religionsunterricht:
… 219 unveränderte Absätze
Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
f) Neuapostolischer Religionsunterricht:
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 269/1986.
g) Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage:
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988.
h) Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht:
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 467/1988.
i) Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht:
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991.
j) Buddhistischer Religionsunterricht:
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 255/1992.
IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER GEMEINSAMEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE;
AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
DEUTSCH
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die Verkehrssprache mündlich und schriftlich beherrschen. Insbesondere soll er sich unmißverständlich und frei von Widersprüchen, Trugschlüssen und Leerformeln ausdrücken können; er soll Zustände, Vorgänge und Systeme zweckorientiert, auch unter Verwendung graphischer Hilfsmittel, beschreiben und das nach einem gegebenen Kriterium Wesentliche eines Textes hervorheben oder exzerpieren können. Der Schüler soll die Hochsprache in Wort und Schrift verstehen.
Der Schüler soll Referate und Schriftstücke der Berufspraxis abfassen können; dabei soll er seine Arbeit ökonomisch planen und den Stil dem Kommunikationszweck anpassen. Er soll zweckmäßige Lernmethoden anwenden und Informationen zielorientiert beschaffen können.
Der Schüler soll die Bedeutung der Sprache im menschlichen Leben erfassen. Er soll die Funktion der Massenmedien verstehen. Er soll Widersprüche, Trugschlüsse, Leerformeln und Manipulationsversuche durch das Wort und durch andere Medien erkennen, er soll aus dem Medienangebot zweckorientiert auswählen können.
Der Schüler soll literarische Werke gern aufnehmen; er soll sich mit ihnen auseinandersetzen können. Er soll den Zusammenhang zwischen literarischen Werken und sozio-kulturellen Faktoren erfassen und zur künstlerischen Gestaltung kritisch Stellung nehmen können. Er soll zur sprachlichen und kulturellen Weiterbildung bereit sein, aus kulturellen Angeboten auswählen und am kulturellen Leben teilnehmen. Er soll die Bedeutung Österreichs innerhalb der europäischen Kulturgemeinschaft kennen und die kulturelle Eigenart Österreichs sowie des deutschsprachigen Raumes an Beispielen erläutern können.
Der Schüler soll Probleme des menschlichen Lebens und der Umwelt erkennen, analysieren und zu ihnen Stellung nehmen können. Insbesondere soll er Standpunkte und Überzeugungen auf ihre Richtigkeit überprüfen und seine eigene Meinung vertreten können. Er soll zur Mitwirkung am öffentlichen Leben bereit sein. Er soll dabei nach Objektivität streben und fremden Standpunkten mit Achtung und Toleranz gegenübertreten. Der Schüler soll zur Gruppenarbeit fähig und bereit sein.
Lehrstoff:
I. Jahrgang (3 Wochenstunden):
Sprachnormen:
Aussprache. Rechtschreibung, Wort- und Satzlehre, Zeichensetzung (wiederholender Überblick und Behebung von Unzulänglichkeiten beim Sprechen und Schreiben).
Sprachgestaltung:
Wiedergabe gelesener, gehörter und erlebter einfacher Sachverhalte und Abläufe in freier Rede (vorbereitet und unvorbereitet) und in schriftlichen Formen. Zielbezogene Kurzfassung. Stellenbewerbung; Lebenslauf. Gesuch. Brief; Telegramm. Rundgespräch. Sachliche und emotionale Darstellungsform. Strukturierung einfacher Sachverhalte (Ober- und Unterbegriffe, Definition).
Auseinandersetzung mit Texten:
Literarische Werke mit besonderer Berücksichtigung der Gegenwartsliteratur und österreichischer Autoren; Trivialliteratur; Sach- und Gebrauchstexte (auch der Massenmedien).
Vergleich desselben Sachverhalts in verschiedenen Darstellungsformen (auch in nichtliterarischen künstlerischen Formen und in den Massenmedien). Arten der Massenmedien.
Arbeitstechniken:
Benützung von Nachschlagwerken. Stoffsammlung und Exzerpieren des Wesentlichen in bezug auf ein gegebenes Kriterium. Lerntechnik.
II. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Sprachnormen:
Direkte und indirekte Rede, Verneinung, Ellipse. Sprachschichten.
Sprachgestaltung:
Strukturierung von Sachzusammenhängen in freier Rede und in schriftlichen und graphischen Formen. Charakterisieren. Sprachliche Mittel der Gesprächs- und Diskussionsführung (Formen, Zweck). Protokoll.
Einfache Schlüsse. Sinnzusammenhänge. Zulässige und unzulässige Verallgemeinerung. Ursache. Wirkung. Bedingung; Argument, Beispiel.
Auseinandersetzung mit Texten:
Vergleich literarischer Werke desselben Themenkreises an Beispielen aus dem deutschsprachigen, insbesondere österreichischen Schrifttum des 19. und des 20. Jahrhunderts. Anwendung einfacher Analyseformen (Thema, Motiv, Stoff, Umraum, Handlung). Funktionen der Massenmedien. Journalistische Textsorten.
Arbeitstechniken:
Informationsbeschaffung, Informationsauswertung. Benützung von
Bibliotheken. Arbeitsplanung.
III. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Sprachnormen:
Fachsprache der Berufspraxis, Synonymik (insbesondere bei Fachbegriffen).
Sprachgestaltung:
Textbeschreibung; Texterörterung (literarische Texte, Gebrauchstexte). Facharbeit. Arbeitsanleitung (mündlich und schriftlich). Inserat. Analysen einfacher Alltags- und Berufsprobleme in freier Rede, in der Diskussion und in schriftlichen Formen. Argumentationsformen. Sprachliche Mittel der Gesprächs- und Diskussionsführung (Anwendung).
Auseinandersetzung mit Texten:
Deutschsprachiges Schrifttum des 18., 19. und 20. Jahrhunderts (werkimmanente Interpretation; Wechselbeziehungen zur Weltliteratur, zur bildenden Kunst und zur Musik). Gebrauchstexte (Werbetexte, Fachtexte).
Gestaltungskriterien der Massenmedien (Zielgruppen, Bildsprache, journalistische Stilmittel).
Kulturelle Entwicklungen und Zusammenhänge:
Der deutsche Sprachraum von der Aufklärung bis einschließlich der Romantik.
Arbeitstechniken:
Arbeitsteilige Verfahren zur Informationsbeschaffung und
-auswertung. Grundsätze der Gruppenarbeit.
IV. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Sprachgestaltung:
Analysen und Stellungnahmen zu Problemen, wobei der Schüler Objektivität, Toleranz und Humor einbringen soll (mündlich und schriftlich). Interview. Statement. Fachreferat. Streitgespräch. Arbeitszeugnis. Brief an Institutionen.
Auseinandersetzung mit Texten:
Literatursoziologische Interpretaion von Werken des deutschsprachigen Schrifttums, Vergleich von Themenkreisen (auch fremdsprachige Literatur, bildende Kunst und Musik). Beziehung zwischen Form und Inhalt (Dichtung und Trivialliteratur, Ironie, Parodie, Satire). Wertungskriterien. Analyse von Medieninhalten, Auswahlkriterien.
Kulturelle Entwicklungen und Zusammenhänge:
Der deutsche Sprachraum vom Biedermeier bis einschließlich des Expressionismus.
Arbeitstechniken:
Diskussionsleitung. Nonverbale Ausdrucksformen (Arten, Beziehung zur verbalen Ausdrucksform).
V. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Sprachgestaltung:
Analyse und Beurteilung von Sachverhalten und Texten, Beschreibung von Menschen (mündlich und schriftlich, informations- und überzeugungsbetont).
Einstellungsgespräch, Verhandlung, Debatte; Gelegenheitsrede.
Auseinandersetzung mit Texten:
Synthetische Interpretation literarischer Werke. Neue Formen der Literatur (experimentelle Literatur, absurdes Theater, Thematisierung der Sprache).
Wertung literarischer Inhalte und ihrer Darstellungsform. Beziehungen zwischen literarischen Werken und der kulturellen Entwicklung. Interpretation von Medieninhalten.
Kulturelle Entwicklung und Zusammenhänge:
Der deutsche Sprachraum nach dem Expressionismus bis zur Gegenwart.
Arbeitstechniken:
Verhandlungstechnik. Planung der Weiterbildung. Medienauswahl durch den Konsumenten.
Didaktische Grundsätze:
Die Bereitschaft zur Vervollkommnung in der Verkehrssprache wird durch die Erkenntnis erhöht, daß Umgangssprache, Mundart und Jargon in bestimmten Sprechsituationen durchaus ihren Platz haben, darüber hinaus jedoch für die Bewältigung beruflicher Aufgaben zusätzlich die Beherrschung der Verkehrssprache notwendig ist.
Um die Beherrschung der Verkehrssprache zu erreichen, bedarf es
- ständiger Verwendung der Verkehrssprache im Deutschunterricht (ausgenommen bei der Behandlung der anderen Sprachebenen);
- Übungen zu Schwachstellen (zB deutliches Sprechen, Aussprache bestimmter Laute);
- „Übersetzungsübungen'' aus anderen Sprachen in die Verkehrssprache.
Die Bereitschaft zum Verständnis der Hochsprache wird durch die Erkenntnis erhöht, daß komplexe Denk- und Gefühlsmitteilungen eine differenzierte Sprachleistung erfordern und umgekehrt Denkleistungen in einem direkten Zusammenhang mit der sprachlichen Kompetenz stehen.
Grammatik, Rechtschreibung, Zeichensetzung und Stilistik sind im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe nur Mittel zur Erreichung der Sprachkompetenz, die durch das Setzen handlungs- und berufsbezogener Schwerpunkte sowie durch die Einbindung in einen kommunikativen Zusammenhang unterstützt werden. Dementsprechend kann auf die Behandlung von Erscheinungen, die weder für den Alltag noch für die berufliche Kommunikation von Bedeutung sind, verzichtet werden.
Kriterien für die Auswahl nichtliterarischer Texte für Sprachübungen ergeben sich aus der angestrebten Sprachkompetenz (inhaltliche Verständlichkeit, Schülerinteresse, Aktualität, Anwendbarkeit im Alltag oder im Beruf).
Das Ziel der Medienerziehung erfordert vor allem analytische Übungen, für die sich Gruppenarbeit besonders eignet. Dabei werden Texte logisch, strukturell, stilistisch und konnotativ untersucht; dadurch wird auch die sprachliche Gestaltungskraft der Schüler verbessert. Der Unterricht in Medienkunde kann durch eigene Produktionen und durch Besichtigungen einschlägiger Institutionen unterstützt werden.
Die Literaturerziehung soll im Schüler das Verständnis für persönliche Formung von Erlebnissen wecken und ebenso die Beurteilung von Gestaltungsformen fördern. Daher ist in diesem Bereich ein Vergleich literarischer Gestaltungen mit dem täglichen Sprachgebrauch und der Trivialliteratur nützlich. Kriterien für die Auswahl literarischer Texte sind die Förderung der Bereitschaft zur Kommunikation mit der Gedankenwelt von Einzelpersönlichkeiten und zur Auseinandersetzung mit zeitlich bedingten Problemen, die Vielseitigkeit der Themenkreise, die Einsicht in die kulturelle Entwicklung und die Möglichkeit des Vergleichs mit dem eigenen Erlebnisbereich. Die Analyse literarischer Werke wird durch Gruppenarbeit, durch Gegenwarts- und Altersbezogenheit der Thematik erleichtert. Die Selbständigkeit des Schülers wird erhöht, wenn der Lehrer nicht alle Informationen vorgibt, sondern den Schüler zur Informationsbeschaffung und -auswertung anleitet.
Aufgrund des gegebenen Stundenausmaßes kommt der Heimlektüre und der Aufnahme literarischer Inhalte durch audiovisuelle Medien eine besondere Rolle zu. Das Verständnis für literarische Inhalte wird durch eigene kulturelle Aktivitäten erhöht (Theaterbesuche, Gestaltung von Problemen in Rollenspiel, Bild und Ton).
Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderten Fertigkeiten können nur durch Üben erreicht werden; daher benötigt der Schüler zahlreiche Sprech- und Schreibanlässe im Unterricht. Kriterien für die Auswahl sind die Vielseitigkeit in Form und Inhalt und der Beitrag zur sozialen Handlungskompetenz auf allen Gebieten der Lebenswirklichkeit, insbesondere im Beruf. Probleme und Fragen des Schülers können in diesem Rahmen durchaus zum Gegenstand des Unterrichts gemacht werden. Dabei kommt auch schriftlichen Formen der persönlichen Vorbereitung oder der Zusammenfassung von Themenkreisen eine wesentliche Rolle zu. Der Projektunterricht ermöglicht eine praxisbezogene Verbindung von mündlicher und schriftlicher Kommunikation.
Bei der Diskussion gesellschaftlicher Probleme ist das Rollenspiel von großem Nutzen. Die Selbständigkeit der Schüler wird erhöht, wenn der Lehrer durch Zwischenfragen dafür sorgt, daß kein Standpunkt und kein wesentliches Argument übersehen wird.
Die Weiterbildung wird durch Vorträge auch schulfremder Personen zu Sachfragen gefördert. Für das Wissen um Weiterbildungsmöglichkeiten sind Besuche einschlägiger Einrichtungen und Nachschlageübungen in Fachbüchern wichtig.
Im I. und II. Jahrgang je drei einstündige, im III. und IV. Jahrgang je drei zweistündige, im V. Jahrgang zwei zwei- oder dreistündige Schularbeiten.
LEBENDE FREMDSPRACHE
(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch)
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll sich in der Fremdsprache mündlich und schriftlich unmißverständlich und im wesentlichen korrekt über Alltagsfragen, aktuelle Probleme und Themen des Fachgebietes verständigen können.
Der Schüler soll fremdsprachige Texte des Fachgebietes, erforderlichenfalls unter Verwendung eines zweisprachigen Wörterbuches, verstehen und sinngemäß ins Deutsche übertragen können. Er soll das nach einem gegebenen Kriterium Wesentliche eines fremdsprachigen Textes, dessen Thematik ihm vertraut ist, im Deutschen und in der Fremdsprache wiedergeben können.
Der Schüler soll zweisprachige allgemeine Wörterbücher, Fachwörterbücher und für die Berufspraxis bedeutsame fremdsprachige Nachschlagwerke gewandt benützen können.
Lehrstoff:
I. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Alltag und Aktuelles:
Routinesituationen, isolierte Sachverhalte.
Wirtschaft und Arbeitswelt:
Industriezweige, Berufe.
Technik und Hilfswissenschaften:
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Produkte der Technik (Grobaufbau, Verwendungszweck). Grundrechenoperationen; naturwissenschaftliche Methoden, Symbole, Größen; Maße und Gewichte.
II. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Alltag und Aktuelles:
Sachverhalte mit einfacher Struktur.
Wirtschaft und Arbeitswelt:
Arbeitsplätze.
Technik und Hilfswissenschaften:
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Produkte der Technik (Bauarten, Funktion, Bedienung). Naturgesetze; einfache geometrische Darstellungen.
III. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Alltag und Aktuelles:
Sachverhalte mit komplexer Struktur.
Wirtschaft und Arbeitswelt:
Berufliche Auslandsbeziehungen, einfache Geschäftsfälle.
Technik und Hilfswissenschaften:
Bauelemente, Geräte, Maschinen, Anlagen und Produkte der Fachrichtung (Bauarten, Funktion, Bedienung, Schutz, Wartung und Pflege einfacher Objekte). Mathematik der technischen Fachliteratur; Datenverarbeitung.
IV. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Alltag und Aktuelles:
Kontroversielle Themen von vorwiegend lokaler oder regionaler
Bedeutung.
Wirtschaft und Arbeitswelt:
Betriebliche Organisation im Fachgebiet (Strukturen, Probleme).
Technik:
Bauelemente, Geräte, Maschinen, Anlagen und Produkte der Fachrichtung (Bauarten, Funktion, Bedienung, Schutz, Wartung und Pflege komplexer Objekte; Anwendungen).
V. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Alltag und Aktuelles:
Kontroversielle Themen von vorwiegend nationaler oder globaler
Bedeutung.
Wirtschaft und Arbeitswelt:
Volkswirtschaftliche und sozialpolitische Aspekte des Fachgebietes.
Technik:
Bauelemente, Geräte, Maschinen, Anlagen und Produkte der Fachrichtung (Fehlersuche, Reparatur, Konstruktion).
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit im Beruf, insbesondere im Zusammenhang mit modernen Technologien. Themen, die mehrere Lehrstoffgebiete kombinieren, sparen Unterrichtszeit und fördern das fachübergreifende Denken. Besonders nützlich sind Themen und Aktivitäten, die zugleich die Fertigkeiten in der Alltagskommunikation festigen und ausbauen und/oder Besonderheiten der Länder, in denen diese Fremdsprache gesprochen wird, auf gesellschaftlichem, politischem, wirtschaftlichem, wissenschaftlich-technischem oder kulturellem Gebiet behandeln. Komplexe Aufgabenstellungen fördern die Eigenständigkeit des Schülers. Die Berücksichtigung seiner Interessen bei der Themenwahl erhöht seine Motivation.
Zur Verbesserung der Chancen von Schülern, die keine Vorbildung in der Fremdsprache besitzen, tritt anfangs bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Leistungsbeurteilung in den Hintergrund. Das Schwergewicht des Unterrichtes für diese Schüler liegt im ersten Unterrichtsjahr auf der Vermittlung der sprachlichen Grundfertigkeiten. Je nach den Vorkenntnissen der Schüler kann auch die Vermittlung von Strukturregeln anläßlich festgestellter Lücken für die kommunikativen Fertigkeiten von Nutzen sein.
Für das erfolgreiche Verstehen, Umsetzen und Produzieren von Texten (das sind sowohl vorbereitete als auch in unmittelbarer Reaktion gegebene schriftliche und mündliche Äußerungen) ist es erforderlich, daß der Lehrer zunächst schrittweise Verfahren für diese komplexen Vorgänge vorstellt und an Beispielen erklärt. Der Wortschatz wird zweckmäßigerweise auf die am häufigsten gebrauchten Morpheme aufgebaut, damit schon früh eine inhaltsreiche Verständigung möglich ist.
Die Vorkenntnisse der Schüler ermöglichen im Englischunterricht fast immer von Beginn an die Verwendung der Fremdsprache im Dienste der mündlichen Sprachbeherrschung; ausgenommen sind Situationen mit praxisfremdem Wortschatz (zB Erklärungen zur Grammatik und zu Übersetzungen). In den anderen Fremdsprachen wird dies je nach den Umständen ebenfalls von Anfang an oder erst später möglich sein. Die mündliche Sprachbeherrschung wird ferner durch Gruppengespräche, durch Übungen an Sprachmustern und durch Referate und Diskussionsbeiträge, etwa in Simulation von Tagungen, gefördert. Sprechhemmungen können dadurch abgebaut werden, daß in der Leistungsbeurteilung die Sprachrichtigkeit zunächst hinter das Ausmaß der Beteiligung am Sprachgeschehen zurücktritt. Bei Referaten wird der Gefahr der Überforderung des Vortragenden und der Zuhörer am besten durch allmähliche Steigerung der Länge, etwa ab zwei Minuten, sowie durch eingehende Beratung der Schüler vorgebeugt.
Bei Übungen im schriftlichen Ausdruck ist es zweckmäßig, den Aufgabenstellungen der Praxis durch genaue Angabe der Zielgruppe und des Verwendungszweckes des Textes nahezukommen. Der Bildungs- und Lehraufgabe sind vor allem folgende Formen angemessen: Reaktionen in der Fremdsprache auf vorgegebene fremdsprachige Texte in Form der Antwort, der Reklamation, der Stellungnahme, des Exzerpts, der Zusammenfassung; Reaktionen in der Fremdsprache auf bekannte Sachverhalte oder auf vorgegebene deutsche Texte, besonders in der beruflichen Korrespondenz.
In den Themenbereichen der alltags- und berufsorientierten Kommunikation fördern Hinweise auf die Lebensart des fremden Sprachraumes die Motivation. Im technischen Bereich erscheint der systematische Aufbau vom Einfachen zum Komplexen (zB Konstruktionselement - Bauteil - Baugruppe - Gerät - System) besonders zielführend. Als Unterrichtsmittel bewähren sich hier neben bildlichen Darstellungen auch Originalobjekte und Modelle.
Im Englischunterricht wird zweckmäßigerweise entweder das britische oder das amerikanische Englisch gepflegt, was auch den Hinweis auf Unterschiede erfordert. Gute Vorkenntnisse eines Schülers in einer dieser Sprachformen bedingen seine Förderung in dieser Form.
In jedem Jahrgang zwei Schularbeiten, ab dem III. Jahrgang auch zweistündig.
GESCHICHTE UND SOZIALKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll in gesellschafts-, politik- und wirtschaftsrelevanten Fragen die Bandbreiten der möglichen Standpunkte überblicken und einen seinem Lebensalter entsprechenden, eigenen Standpunkt beziehen können.
Der Schüler soll die für die Entscheidungsfindung notwendigen historischen Fakten aufsuchen und verwerten können. Er soll Situationen unter Heranziehung historischer Modelle interpretieren können.
Der Schüler soll das politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Geschehen in den bedeutenden Kulturkreisen in Vergangenheit und Gegenwart unter besonderer Berücksichtigung Österreichs aus der historischen Situation kritisch beurteilen können.
Der Schüler soll Zusammenhänge zwischen der Entwicklung der Technik und allgemeinen Produktions- und Sozialstrukturen verstehen. Er soll wirtschaftliche und gesellschaftliche Prozesse auf ihre Bedingungen untersuchen können. Insbesondere soll er Interessenskonflikte analysieren und Manipulationsversuche aufdecken können. Er soll die Notwendigkeit von Prioritäten und von Kompromissen einsehen.
Lehrstoff:
IV. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Gesellschaft, Kultur und Wissenschaft bis zur Aufklärung:
Kulturelles und wissenschaftliches Erbe der Antike (demokratische Tendenzen, religiöses Erbe). Feudalismus.
Zentralisierungsbestrebungen (Absolutismus).
Emanzipationsbestrebungen des Bürgertums; Entwicklung des modernen Staatsgedankens. Der Ursprung Österreichs. Kulturelles Erbe aus Mittelalter und früher Neuzeit (Romanik, Gotik, Renaissance, Barock, Rokoko). Wissenschaft und Technik des vorindustriellen Zeitalters.
Auswirkung der Aufklärung auf Gesellschaft, Kultur und Wissenschaft:
Europäische Großmächte im 18. Jahrhundert (Rußland, Preußen, Österreich, Frankreich, England). Entstehung der USA; Französische Revolution und Empire. Nationalismus, Liberalismus. Wissenschaft, Erfindungen, industrielle Revolution; Entstehung der Industriegesellschaft. Arbeitnehmerbewegungen.
Europa nach Napoleon:
Das Metternichsche Staatensystem. Romantik und Biedermeier.
Revolutionen von 1848. Einigungsbestrebungen (Deutschland, Italien);
Hochkapitalismus; Kolonialpolitik.
Europa 1900-1914:
Politische Interessen der Großmächte, Bündnissysteme. Wirtschaft- und Sozialstruktur. Kulturelle Strömungen, wissenschaftlich-technisches Weltbild.
V. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Der Erste Weltkrieg:
Ursachen, politische und militärische Entwicklung, Friedensverträge, neue Staatsgebiete und Staatsformen (Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns, Sowjetunion).
Europa zwischen den Weltkriegen:
Politische Interessen der Großmächte, Wirtschafts- und Sozialentwicklung (Inflation, Expansion und Zusammenbruch der Wirtschaft; Massenarbeitslosigkeit). Entwicklung der Technik. Kulturelle Strömungen. Totalitäre Ideologien, innerstaatliche Konfrontation, Bündnissysteme.
Der Zweite Weltkrieg:
Ursachen, politische und militärische Entwicklung. Das nationalsozialistische Deutschland (Außen- und Wirtschaftspolitik; Verfolgung und Widerstand) und seine Gegner. Neue Grenzen und besetzte Gebiete. Die Vereinten Nationen.
Die Welt seit 1945:
Wiederaufbau, Friedensverträge, Bündnissysteme und wirtschaftliche Zusammenschlüsse. Ost-West-Konflikt. Dekolonisation, Staatengründungen. Internationale Organisationen. Bewegung der Blockfreien. Revolution und Umstürze; Stellvertreterkriege. Rassen- und Religionsprobleme, Entwicklung der Weltwirtschaft; Probleme der Entwicklungsländer; Nord-Süd-Beziehungen; multinationale Konzerne. Technische Entwicklung. Kulturelle Strömungen.
Österreich von 1945 bis 1955:
Zweite Republik, Besatzung, Wiederaufbau. Industriebeschlagnahmen,
Verstaatlichung. Innenpolitische Krise 1950. Sozialpartnerschaft.
Staatsvertrag, immerwährende Neutralität.
Österreich seit 1955:
Innen-, Außen- und Sozialpolitik. Entwicklung der Sozial- und Wirtschaftsstruktur. Umfassende Landesverteidigung. Kulturelle Strömungen, wissenschaftlich-technische Leistungen. Aktuelle politische Probleme.
Sozialkunde:
Soziale Gruppierungen (Kleingruppe, organisierte Gruppe, Institution). Soziale Rollen, Macht. Beeinflussungsprozesse; soziale Mobilität, sozialer Wandel.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Auswirkung der geschichtlichen Entwicklung auf die Gegenwart.
Die Bildungs- und Lehraufgabe und das Stundenausmaß lassen es angezeigt erscheinen, die Fakten an Hand aussagekräftiger Beispiele zu beschaffen und zu illustrieren und in Gruppenarbeit andere Bereiche analog ausarbeiten zu lassen.
Diskussionen über Probleme, zu denen die Schüler selbständig Informationen sammeln können, fördern die Selbständigkeit der Schüler, insbesondere dadurch, daß der Lehrer bei umstrittenen Themen nicht selbst Stellung bezieht, aber dafür sorgt, daß kein Standpunkt und kein wesentliches Argument übersehen wird.
Die Fähigkeit zur Analyse von Interessenkonflikten und Manipulationsversuchen wird durch Simulation gefördert, wobei die Schüler zu selbständiger Lösung angeregt werden.
Zur Herstellung von Querverbindungen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Absprache der Lehrer der Pflichtgegenstände „Deutsch'' und „Geschichte und Sozialkunde'' wichtig.
GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die Bindungen und Ansprüche des Menschen an den Raum und die sich daraus ergebenden Veränderungsprozesse im Raum erkennen können. Er soll die Nutzungs- und Verteilungskonflikte um die Vorkommen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Erde kennen und bereit sein, an den Lösungsansätzen für ein friedliches Zusammenleben mitzuwirken.
Der Schüler soll um die gegenseitige Abhängigkeit von Mensch und Ökosystem wissen und bei Entscheidungen in der Konfrontation von Technik und Natur Verantwortung übernehmen.
Der Schüler soll wirtschaftliche Abläufe interpretieren können.
Der Schüler soll politische, wirtschaftliche und soziale Informationen beschaffen, selbständig in einen topographischen Orientierungsraster einordnen und auswerten können.
Lehrstoff:
I. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Landschafts- und Humanökologie:
Ökologisches Wirkungsgefüge (Klima, Relief, Boden, Pflanzenkleid). Landschaftsgürtel der Erde (Entstehung, Lage, Verteilung). Wechselwirkungen zwischen Ökosystemen und dem wirtschaftenden Menschen.
Bevölkerung:
Darstellung des Bevölkerungsgeschehens. Demographische Strukturen
und Prozesse. Kapazitätsgrenzen.
Gesellschafts- und Wirtschaftssysteme:
Die 1., 2. und 3. Welt. Überstaatliche Machtkonzentrationen (wirtschaftliche, politische, militärische). Verflechtung von Machtinteressen.
II. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Entwicklungsländer:
Merkmale, Probleme; Unterentwicklung (historische, räumliche, sozioökonomische Bedingungen).
Weltwirtschaft:
Internationale Verflechtungen. Nord-Süd-Konflikt (Gründe, Lösungsmöglichkeiten).
Entwickelte Länder:
Wirtschaftsregionen (Entstehungsfaktoren, Entwicklungen). Regionale
Strukturveränderungen (Ursachen, wirtschaftliche und räumliche Auswirkungen).
Verstädterung:
Ursachen. Probleme.
Raumordnung:
Ordnungsmaßnahmen zur Sicherung der Lebensqualität und einer funktionierenden Wirtschaft. Gestaltungsmöglichkeiten im eigenen Lebensraum.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis der Wechselwirkung zwischen dem geographischen Raum und dem Menschen, der Österreichbezug und die Bereitschaft zum Beschaffen und Verarbeiten von Informationen. Die Mehrzahl der Inhalte kann durch Fallbeispiele in den Unterricht eingebracht werden, insbesondere in den Themenbereichen „Landschafts- und Humanökologie'', „Entwicklungsländer'', „Entwickelte Länder'', „Verstädterung'' und „Raumordnung''. Werden bei den einzelnen Fallbeispielen länderkundlich-topographische Inhalte miteinbezogen und so ausgewählt, daß alle Regionen der Erde abgedeckt sind, so kann das von den Schülern früher erworbene topographische Orientierungswissen erweitert und vertieft werden.
Wirtschaftskundliche Begriffe lassen sich am besten aus den geographischen Inhalten der einzelnen Themenbereiche entwickeln.
Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte Anwendung erworbener Kenntnisse legt schüleraktivierende Unterrichtsformen nahe. Besonders geeignet erscheinen das möglichst selbständige Sammeln von Informationen sowie das Anfertigen und Auswerten von Karten, Diagrammen, Skizzen und ähnliches.
WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND STAATSBÜRGERKUNDE POLITISCHE BILDUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
… 21 unveränderte Absätze
Der Schüler soll die Bedeutung betriebswirtschaftlicher Überlegungen und volkswirtschaftlicher Zusammenhänge für die Produktion im Fachgebiet kennen. Er soll einfache Geschäftsfälle in doppelter Buchhaltung und in der Kostenrechnung erfassen können. Er soll einfache Formen des branchenüblichen Schriftverkehrs und Zahlungsverkehrs durchführen können.
Der Schüler soll die für die Berufsausübung im Fachgebiet bedeutsamen Rechtsvorschriften kennen.
Der Schüler soll die für das Verständnis des politischen und sozialen Lebens und zur Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten erforderlichen Kenntnisse besitzen. Er soll die demokratischen Prinzipien bejahen.
Lehrstoff:
IV. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Betriebswirtschaft:
Unternehmens- und Betriebsformen, betriebliche Organisation.
Rechnungswesen:
Gesetzliche Grundlagen. Prinzip der doppelten Buchhaltung.
Kostenrechnung.
Schriftverkehr:
Posteingang und Postversand; Ablagetätigkeiten. Warenverkehr,
Zahlungsverkehr, Schriftverkehr mit Behörden, Schriftverkehr bei
Postensuche.
Volkswirtschaft:
Wirtschaftsordnungen. Volkswirtschaftlicher Kreislauf; Markt; Geld,
Währung; Konjunktur. Außenhandel.
V. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Unternehmerrecht:
Privatrecht, Handelsrecht (Kaufmann, Handelsregister, Dienstleistungen, Handelsgeschäfte, Handelskauf). Gewerberecht (Antritt und Ausübung eines Gewerbes). Schutz geistigen Eigentums.
Arbeitnehmerrecht:
Arbeitsrecht (Arbeitsvertrag, Rechte und Pflichten der Vertragspartner, Auflösung von Arbeitsverhältnissen; Angestelltengesetz; Arbeiter, Lehrling), Arbeitsschutz (Arbeitszeitschutz, allgemeiner und besonderer technischer Arbeitsschutz, Aushangpflicht; Sozialversicherung). Schutz geistigen Eigentums.
Staatselemente, Aufgaben des Staates; Staats- und Regierungsformen, politische Parteien, Verbände. Österreichisches Verfassungsrecht (demokratisches, republikanisches, bundesstaatliches, rechtsstaatliches Prinzip). Rechte und Pflichten des Staatsbürgers. Verfassungen bedeutender Staaten; internationale Stellung Österreichs, immerwährende Neutralität, umfassende Landesverteidigung. Zwischenstaatliche Organisationen.
… 6 unveränderte Absätze
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis für Probleme des öffentlichen Lebens und für komplexe Zusammenhänge in Wirtschaft und Recht sowie die Aktualität. Dementsprechend kommt bei Divergenzen zwischen der Theorie und der politischen Wirklichkeit das größere Gewicht der letzteren zu.
In vielen Teilbereichen wird auf Vorkenntnisse aus dem Pflichtgegenstand „Geschichte und Sozialkunde'' zurückgegriffen werden können.
Da die im Mittelpunkt der Bildungs- und Lehraufgabe stehende politische Bildung vor allem durch Erleben erworben wird, kommt Diskussionen, Rollenspielen, Besuchen von Institutionen und Vorträgen auch schulfremder Personen große Bedeutung zu. In den wirtschaftlichen und rechtlichen Themenbereichen sind Fallbeispiele besonders nützlich, für die die Arbeit in Gruppen und die Diskussion zweckmäßige Arbeitsformen sind.
Die Selbständigkeit der Schüler wird erhöht, wenn der Lehrer in Diskussionen durch Zwischenfragen dafür sorgt, daß kein Standpunkt und kein wesentliches Argument übersehen wird.
LEIBESÜBUNGEN
Siehe BGBl. Nr. 37/1989.
SCHULAUTONOMER PFLICHTGEGENSTANDSBEREICH
Richtlinien für die Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll allgemeine oder fachliche Kompetenzen erwerben, die die in den anderen Pflichtgegenständen vermittelten Haltungen, Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse vertiefen oder ergänzen.
Richtlinien für den Lehrstoff:
Im I. und II. Jahrgang soll der Lehrstoff auf die Vermittlung allgemeiner Fähigkeiten oder auf eine Vertiefung parallel laufender Pflichtgegenstände ausgerichtet sein. Ab dem III. Jahrgang kann auch die Fachausbildung des Ausbildungsschwerpunktes durch aktuelle fachtheoretische oder fachpraktische Themenbereiche ergänzt werden.
Richtlinien für die didaktischen Grundsätze:
Die pädagogischen Möglichkeiten sollten so eingesetzt werden, daß insbesondere die Kooperationsfähigkeit, die gedankliche Mobilität sowie die Auseinandersetzung mit dem sozialen, ökonomischen und ökologischen Umfeld gefördert werden. Wo es das Sachgebiet zuläßt, ist Projektunterricht - auch klassenübergreifend oder geblockt - zu empfehlen.
PFLICHTPRAKTIKUM
… 89 unveränderte Absätze
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die im Unterricht der fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenstände erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten auf die Berufspraxis seines Fachgebietes anwenden können.
Organisationsform und Inhalt:
Das Gesamtausmaß der Dauer des Pflichtpraktikums hat mindestens acht Wochen zu betragen. Das Pflichtpraktikum ist in zwei Abschnitte von je vier Wochen Dauer zu teilen.
Der erste Abschnitt soll vorwiegend handwerklichen Verrichtungen gewidmet sein, während der zweite Abschnitt vorwiegend technische oder betriebsorganisatorische Tätigkeiten umfassen soll.
Nach jedem vierwöchigen Abschnitt ist vom Schüler ein selbstverfaßter Pflichtpraktikumsbericht mit Angaben über die ausgeübten Tätigkeiten und die erworbenen Erfahrungen an den Abteilungsvorstand zu übermitteln.
Didaktische Grundsätze:
Der erste enge Kontakt mit dem Berufsleben bedarf sorgfältiger Vor- und Nachbereitung durch die Schule. Besonders wichtig ist die Auswertung des Pflichtpraktikumsberichtes in den fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen.
B. FREIGEGENSTÄNDE
STENOTYPIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll Texte nach Diktat unter Einhaltung des für die Staatliche Stenotypieprüfung geltenden Fehlerschlüssels auf der Maschine schreiben können. Der Schüler soll Texte und Diktate sicher in Kurzschrift aufnehmen und wortgetreu lesen können. Er soll sich der Kurzschrift als Organisationsmittel (Notizschrift) bedienen können. Er soll Texte aus Langschrift, aus Kurzschrift und vom Phonotypieträger in Maschinschrift übertragen können. Er soll die Schreibmaschine pflegen können. Er soll Texte aus dem Geschäfts-, Behörden- und Privatbereich nach den Richtlinien für Maschinschreiben (ÖNORM A 1080) sicher und einwandfrei gestalten können.
Lehrstoff:
I. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Zehn-Finger-Tastschreiben:
Buchstaben, Ziffern, Zeichen. Anwendung nach den Richtlinien für Maschinschreiben (ÖNORM A 1080). Abschrift und Schreiben nach Diktat und allgemeinen Angaben; Tabellieren.
Die Schreibmaschine:
Bedienung aller Einrichtungen.
II. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Zehn-Finger-Tastschreiben:.
Abschrift und Schreiben nach Diktat und allgemeinen Angaben mit
erhöhter Geschwindigkeit.
Die Schreibmaschine:
Farbbandwechsel, Typen- und Maschinenreinigung.
Normen und Usancen:
Äußere Form der kaufmännischen Schriftstücke; genormte und ungenormte Geschäftsbriefe; Ausführung von Schriftstücken nach Konzepten und ungegliederten Vorlagen; Ausfüllen von Formularen.
Kurzschrift nach der Wiener Urkunde:
Aufnahme und Lesen eigener Niederschriften und kurzschriftlicher Vorlagen, Übertragung in Maschinschrift.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Textauswahl ist die Brauchbarkeit in der betrieblichen Praxis und im Alltag. Reinschriften werden zweckmäßigerweise in Mappen gesammelt.
ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE
(Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch, Russisch,
Serbokroatisch oder Ungarisch)
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll sich in der Fremdsprache mündlich und schriftlich unmißverständlich und im wesentlichen korrekt über Alltagsfragen und Themen des Fachgebietes verständigen können.
Der Schüler soll fremdsprachige Texte des Fachgebietes, erforderlichenfalls unter Verwendung eines zweisprachigen Wörterbuches, verstehen und sinngemäß ins Deutsche übertragen können. Er soll das nach einem gegebenen Kriterium Wesentliche eines Textes, dessen Thematik ihm vertraut ist, im Deutschen und in der Fremdsprache wiedergeben können.
Der Schüler soll zweisprachige allgemeine Wörterbücher, Fachwörterbücher und für die Berufspraxis bedeutsame fremdsprachige Nachschlagwerke benützen können.
Lehrstoff:
III. Jahrgang (3 Wochenstunden):
Alltag:
Routinesituationen, isolierte Sachverhalte.
Wirtschaft und Arbeitswelt:
Industriezweige, Berufe, berufliche Auslandsbeziehungen.
Technik und Hilfswissenschaften:
Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Bauelemente, Anlagen und Produkte der Fachrichtung (Bauarten, Funktion, Bedienung einfacher Objekte). Grundrechenoperationen, naturwissenschaftliche Methoden, Symbole, Größen, Maße und Gewichte; Datenverarbeitung.
IV. Jahrgang (3 Wochenstunden):
Alltag:
Sachverhalte mit einfacher Struktur.
Wirtschaft und Arbeitswelt:
Arbeitsplätze; betriebliche Organisation im Fachgebiet (Strukturen, Probleme). Einfache Geschäftsfälle.
Technik und Hilfswissenschaften:
Bauelemente, Geräte, Maschinen, Anlagen und Produkte der Fachrichtung (Bauarbeiten, Funktion, Bedienung, Schutz, Wartung und Pflege von Objekten; Anwendungen). Naturgesetze; Mathematik der technischen Fachliteratur; Mikrocomputertechnik, Datenverarbeitung.
V. Jahrgang (3 Wochenstunden):
Alltag:
Sachverhalte mit komplexer Struktur.
Wirtschaft und Arbeitswelt:
Volkswirtschaftliche und sozialpolitische Aspekte des Fachgebietes.
Technik:
Bauelemente, Geräte, Maschinen, Anlagen und Produkte der Fachrichtung (Fehlersuche, Reparatur, Konstruktion).
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit im Beruf. Themen, die mehrere Lehrstoffgebiete kombinieren, sparen Unterrichtszeit und fördern das fachübergreifende Denken; besonders nützlich sind Themen und Aktivitäten, die zugleich die Fertigkeiten in der Alltagskommunikation festigen und ausbauen und/oder Besonderheiten der Völker, die diese Fremdsprache sprechen, auf gesellschaftlichem, politischem, wirtschaftlichem, wissenschaftlich-technischem oder kulturellem Gebiet behandeln. Komplexe Aufgabenstellungen fördern die Eigenständigkeit des Schülers; die Berücksichtigung seiner Interessen bei der Themenwahl erhöht seine Motivation.
Strukturregeln tragen zum Verständnis sprachlicher Zusammenhänge stärker bei als zur Förderung des fließenden Sprechens; im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe empfiehlt sich dabei die Beschränkung auf Wesentliches.
Für das erfolgreiche Verstehen, Umsetzen und Produzieren von Texten (das sind sowohl vorbereitete als auch in unmittelbarer Reaktion gegebene schriftliche und mündliche Äußerungen) ist es erforderlich, daß der Lehrer zunächst schrittweise Verfahren für diese komplexen Vorgänge vorstellt und an Beispielen erklärt. Der Wortschatz wird zweckmäßigerweise auf die am häufigsten gebrauchten Morpheme aufgebaut, damit schon früh eine inhaltsreiche Verständigung möglich ist.
Die mündliche Sprachbeherrschung wird durch die weitgehende Verwendung der Fremdsprache im Unterricht sowie durch Gruppengespräche, durch Übungen an Sprachmustern und durch Referate gefördert. Sprechhemmungen können dadurch abgebaut werden, daß in der Leistungsbeurteilung die Sprachrichtigkeit zunächst hinter das Ausmaß der Beteiligung am Sprachgeschehen zurücktritt. Bei Referaten wird der Gefahr der Überforderung des Vortragenden und der Zuhörer am besten durch allmähliche Steigerung der Länge, etwa ab zwei Minuten, sowie durch eingehende Beratung der Schüler vorgebeugt.
Bei Übungen im schriftlichen Ausdruck ist es zweckmäßig, den Aufgabenstellungen der Praxis durch genaue Angabe der Zielgruppe und des Verwendungszweckes des Textes nahezukommen. Der Bildungs- und Lehraufgabe sind vor allem folgende Formen angemessen: Reaktionen in der Fremdsprache auf vorgegebene fremdsprachliche Texte in Form der Antwort, der Reklamation, der Stellungnahme, des Exzerpts, der Zusammenfassung; Reaktionen in der Fremdsprache auf bekannte Sachverhalte oder auf vorgegebene deutsche Texte, besonders in der beruflichen Korrespondenz.
In den Themenbereichen der alltags- und berufsorientierten Kommunikation fördern Hinweise auf die Lebensart des fremden Sprachraumes die Motivation. Im technischen Bereich erscheint der systematische Aufbau vom Einfachen zum Komplexen (zB Konstruktionselement - Bauteil - Baugruppe - Gerät - System) besonders zielführend. Als Unterrichtsmittel bewähren sich hier neben bildlichen Darstellungen auch Originalobjekte und Modelle.
Im III. Jahrgang sind zwei einstündige Schularbeiten zulässig; ab dem IV. Jahrgang zwei ein- oder zweistündige Schularbeiten.
BETRIEBSWIRTSCHAFT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die kaufmännischen Aufgaben gewerblicher und industrieller Mittelbetriebe sowie die hiefür geltenden Rechtsvorschriften und Usancen kennen.
Er soll häufig auftretende kaufmännische Aufgaben gewerblicher und industrieller Mittelbetriebe unter Verwendung von Büromaschinen und Organisationsmitteln lösen können.
V. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Dienstleistungsbereiche:
Geld- und Kreditwesen, Versicherungswesen, Personen- und Güterbeförderung.
Zahlungsverkehr:
Rechtliche Grundlagen; in- und ausländische Zahlungsmittel;
Zahlungsvermittlung durch die Post und durch Geldinstitute.
Mahnwesen.
Steuerrecht:
Umsatzsteuer; Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer;
Lohnsummensteuer, Grundsteuer.
Lohn- und Gehaltsverrechnung:
Rechtliche Grundlagen; Berechnung, Verbuchung. Verkehr mit Behörden
und Sozialversicherungsträgern.
Büromaschinen und Organisationsmittel:
Aufgaben, Arten, Pflege.
Geschäftsfälle:
Schriftverkehr (regelmäßige Erfüllung des Kaufvertrages von der Anbahnung bis zur Zahlung; Unregelmäßigkeiten. Werbung). Rechnungswesen unter Berücksichtigung des Steuerrechtes (Buchhaltung, Kostenverrechnung und Kalkulation, Statistik, Planung).
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der Betriebspraxis. Dementsprechend wird die Unterrichtsform der Lösung praktischer Aufgaben vorherrschen.
Der Unterricht baut auf Vorkenntnissen aus den Pflichtgegenständen „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde'' Politische Bildung'' und „Werkstätte'' auf.
AKTUELLE FACHGEBIETE
… 17 unveränderte Absätze
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll Kenntnisse und Fertigkeiten auf bestimmten, durch den Fortschritt der Technik für die Berufsausübung aktuell gewordenen Fachgebieten aufweisen.
Lehrstoff und didaktische Grundsätze:
III., IV. und V. Jahrgang (bis zu 2 Wochenstunden):
Die jeweilige konkrete Lehrstoffumschreibung und die didaktischen Grundsätze sind in allen Fällen vor Einführung dieses Freigegenstandes dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport zur Genehmigung und zur Einstufung des Unterrichtsgegenstandes in die entsprechende Lehrverpflichtungsgruppe vorzulegen.
C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
LEIBESÜBUNGEN
Siehe BGBl. Nr. 37/1989.
D. FÖRDERUNTERRICHT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffene, grundsätzlich geeignete und leistungswillige Schüler soll jene Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen, die ihm die Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Pflichtgegenstandes ermöglichen.
Lehrstoff:
Wie im jeweiligen Jahrgang des entsprechenden Pflichtgegenstandes unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wiederholungen und Übungen erforderlich sind.
Didaktische Grundsätze:
Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert Wiederholung und verstärkte Einübung des Lehrstoffes des betreffenden Pflichtgegenstandes ohne jede Ausweitung in der Breite oder Tiefe. Da die Schwächen der Schüler im allgemeinen in verschiedenen Bereichen liegen, kommt der Gruppenarbeit besondere Bedeutung zu.
Ständige Kontaktnahme mit dem Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes ist eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Förderunterrichtes.
Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.
▸Anl. 2/3geändert
▸Anl. 2geändertText, Überschrift, lit b, Schlussteil · 2. DEUTSCH: Z 6
in Kraft 30.10.1993 – 31.08.1995 · idF BGBl. Nr. 734/1993 Anl. 2↗RIS↗
Anlage 2
____________
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN,
UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN HÖHEREN TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN LEHRANSTALTEN FÜR BERUFSTÄTIGE
I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
… 5 unveränderte Absätze
Die Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten für Berufstätige haben im Sinne der §§ 65 und 72 unter Bedachtnahme auf die §§ 2 und 73 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes der Erwerbung höherer Bildung auf ihrem Fachgebiet zu dienen und die Schüler zugleich zur Hochschulreife zu führen.
Der Absolvent soll über die zur Ausübung von Ingenieurberufen der Fachrichtung nach dem Stande der Technik sowie zum Studium an einer Universität erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sicher verfügen. Er soll die durch Gesetz oder Norm festgelegten Erfordernisse der Berufspraxis kennen und beachten sowie die in der Berufspraxis verwendeten Maschinen und Geräte bedienen können.
Der Absolvent soll bei der Anwendung der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse in der technischen Problemlösung die Wechselwirkung von Mensch und Umwelt richtig beurteilen können; er soll mit seiner Arbeit bei der Erhaltung des Lebensraumes mitwirken können.
Er soll Vorgänge und Zustände nach vorgegebenen Gesichtspunkten präzise beobachten, Wesentliches erkennen und Sachverhalte in gesprochenem und geschriebenem Deutsch und in einer Fremdsprache, in mathematisch-naturwissenschaftlicher Symbolik sowie durch graphische Darstellungen ausdrücken können.
Der Absolvent soll zur Mitwirkung am öffentlichen Geschehen und am österreichischen Kulturleben befähigt und bereit sein; er soll die demokratischen Prinzipien sowie die Eigenart der Bevölkerung seiner engeren und weiteren Heimat und seines Berufsstandes kennen und bejahen. Er soll nach Objektivität streben und fremden Standpunkten mit Achtung und Toleranz gegenübertreten. Er soll zur Zusammenarbeit bei Problemlösungen befähigt und bereit sein. Er soll die Arbeit anderer achten. Er soll selbst zur Weiterbildung bereit sein und die Weiterbildung auch von Mitarbeitern planen und fördern.
Der Absolvent soll Neues mit Interesse aufnehmen und verfolgen, mit Selbstvertrauen an die Arbeit herangehen und an der eigenen Arbeit und Leistung Freude empfinden. Er soll in kulturellen Tätigkeiten Entspannung finden.
Ia. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Soweit die Lehrpläne Pflichtgegenstände des schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes vorsehen, ist der jeweils an der Schule zu führende Ausbildungsschwerpunkt durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) festzulegen. Bestehen an einer Schule parallel geführte Klassen, so können jeweils gesonderte Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden. Sofern kein Ausbildungsschwerpunkt im Rahmen der Schule festgelegt wird, hat die Festlegung durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.
Die Ausbildungsschwerpunkte führen zu einer berufsbezogenen Spezialisierung. Für jede Schule ist der an ihr zu führende Ausbildungsschwerpunkt im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen festzulegen. Bestehen an einer Schule parallel geführte Klassen, so können jeweils gesonderte Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden.
Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein zusätzlicher Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.
Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.
II. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
… 14 unveränderte Absätze
Zur Erreichung des allgemeinen Bildungszieles ist es erforderlich, den Lehrstoff nach den Kriterien und den Anforderungen der Praxis und des für den Fachbereich Typischen auszuwählen. Der gründlichen Arbeit in der notwendigen Begrenzung gebührt der Vorzug vor einer oberflächlichen Vielheit. Durch Einbeziehung von Vorkenntnissen und Erfahrungen des erwachsenen Schülers kann das gegenüber der Normalform verminderte Stundenausmaß ausgeglichen werden.
Damit die Motivation der Schüler, Problemlösungen anzustreben, erhöht wird, ist es zweckmäßig, daß der Schüler zu Beginn eines Unterrichtsabschnittes ein gestelltes Problem als lösenswert erkennt und es am Ende des Unterrichtsabschnittes lösen kann.
Um die im allgemeinen Bildungsziel geforderte sprachliche Ausdrucksfähigkeit zu erreichen, sind auch in den fachlich-theoretischen Pflichtgegenständen Referate mit steigendem Schwierigkeitsgrad zweckmäßig.
Damit der Schüler seine Kenntnisse in verschiedenen Zusammenhängen anwenden kann, ist eine problemorientierte, Zusammenhänge (auch mit anderen Unterrichtsgegenständen) ausleuchtende Aufbereitung des Lehrstoffes erforderlich, die sich geeigneter, erforderlichenfalls vom Lehrer selbst angefertigter Unterrichtsmittel und Verständnishilfen bedient. Dem praxisbezogenen Bildungsziel entsprechend, kommt der Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel größte Bedeutung zu.
Die vom allgemeinen Bildungsziel geforderte Einarbeitung und Umsetzung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts erfordert, daß der Lehrer die Entwicklungen, die sein Fachgebiet und dessen Umfeld einschließlich ökologischer Aspekte betreffen, ständig beobachtet und aufnimmt und den Lehrstoff und die Unterrichtsmethoden dem zeitgemäßen Stand anpaßt. Dem Lehrplanabschnitt „Lehrstoff'' kann daher nur die Bedeutung eines richtungsweisenden Rahmens zukommen.
Das Erreichen des Bildungszieles verlangt die Absprache aller Lehrer verwandter Unterrichtsgegenstände und die Erstellung von Stoffverteilungsplänen zwecks rechtzeitiger Vorbereitung der Schüler auf den erforderlichen Wissensstand sowie zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten. Die Abfolge des Lehrstoffes in den einzelnen Schulstufen wird von dieser Abstimmung der Unterrichtsgegenstände, von der Berücksichtigung aktueller Ereignisse und von didaktischen Erwägungen des Lehrers abhängen.
Die Bearbeitung von Projekten in Gruppenarbeit erweist sich als besonders nützliche Vorbereitung auf die berufliche Situation, zu der auch die Kommunikationsfähigkeit gehört. Die Kritik der Mitschüler bei der Problemlösung und die Selbstdiagnose sind für den Lernfortschritt wichtig.
Exkursionen und Lehrausgänge fördern die Einsicht in fachlich-technische und betrieblich-organisatorische Zusammenhänge sowie in soziale Beziehungen und fördern das Verständnis für persönliche Situationen in der Arbeitswelt.
Verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes können durch mehrere Lehrer entsprechend ihrer Vorbildung und ihres Fachwissens unterrichtet werden.
Aus pädagogischen und organisatorischen Gründen können zur Konzentration des Unterrichtes einzelne einander ergänzende Pflichtgegenstände in Form eines zusammenfassenden Unterrichtes dargeboten werden.
Ebenso kann das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt werden, wobei eine Wochenstunde etwa vierzig Unterrichtsstunden pro Unterrichtsjahr entspricht.
III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)
a) Katholischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984.
b) Evangelischer Religionsunterricht:
c) Altkatholischer Religionsunterricht
… 221 unveränderte Absätze
Der Lehrplan in Anlage 1 gilt sinngemäß.
d) Islamischer Religionsunterricht:
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.
e) Israelitischer Religionsunterricht:
Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
f) Neuapostolischer Religionsunterricht:
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 269/1986.
g) Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage:
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988.
h) Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht:
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 467/1988.
i) Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht:
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991.
j) Buddhistischer Religionsunterricht:
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 255/1992.
IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER GEMEINSAMEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE;
AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
2. DEUTSCH
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die Verkehrssprache mündlich und schriftlich beherrschen. Insbesondere soll er sich unmißverständlich und frei von Widersprüchen, Trugschlüssen und Leerformeln ausdrücken können; er soll Zustände, Vorgänge und Systeme zweckorientiert, auch unter Verwendung graphischer Hilfsmittel, beschreiben und das nach einem gegebenen Kriterium Wesentliche eines Textes hervorheben oder exzerpieren können. Der Schüler soll die Hochsprache in Wort und Schrift verstehen.
Der Schüler soll Referate und Schriftstücke der Berufspraxis abfassen können; dabei soll er seine Arbeit ökonomisch planen und den Stil dem Kommunikationszweck anpassen. Er soll zweckmäßige Lernmethoden anwenden und Informationen zielorientiert beschaffen können.
Der Schüler soll die Bedeutung der Sprache im menschlichen Leben erfassen. Er soll Widersprüche, Trugschlüsse, Leerformeln und Manipulationsversuche durch das Wort und durch andere Medien erkennen, er soll aus dem Medienangebot zweckorientiert auswählen können.
Der Schüler soll literarische Werke gern aufnehmen; er soll sich mit ihnen auseinandersetzen können. Er soll zur sprachlichen und kulturellen Weiterbildung bereit sein, aus kulturellen Angeboten auswählen und am kulturellen Leben teilnehmen. Er soll die Bedeutung Österreichs innerhalb der europäischen Kulturgemeinschaft kennen.
Der Schüler soll Probleme des menschlichen Lebens und der Umwelt erkennen, analysieren und zu ihnen Stellung nehmen können. Insbesondere soll er Standpunkte und Überzeugungen auf ihre Richtigkeit überprüfen und seine eigene Meinung vertreten können. Er soll zur Mitwirkung am öffentlichen Leben bereit sein. Er soll dabei nach Objektivität streben und fremden Standpunkten mit Achtung und Toleranz gegenübertreten. Der Schüler soll zur Gruppenarbeit fähig und bereit sein.
Lehrstoff:
I. Jahrgang (2 Wochenstunden):
1. Semester:
Sprachnormen:
Direkte und indirekte Rede, Verneinung, Ellipse.
Sprachgestaltung:
Strukturierung von Sachzusammenhängen in freier Rede und in schriftlichen und graphischen Formen. Charakterisieren. Sprachliche Mittel der Gesprächs- und Diskussionsführung (Formen, Zweck). Protokoll.
Arbeitstechniken:
Informationsbeschaffung, Informationsauswertung. Benützung von
Bibliotheken. Arbeitsplanung.
2. Semester:
Sprachnormen:
Sprachschichten
Sprachgestaltung:
Einfache Schlüsse. Sinnzusammenhänge. Zulässige und unzulässige Verallgemeinerung. Ursache. Wirkung. Bedingung; Argument, Beispiel.
Auseinandersetzung mit Texten:
Vergleich literarischer Werke desselben Themenkreises an Beispielen aus dem deutschsprachigen, insbesondere österreichischen Schrifttum des 19. und des 20. Jahrhunderts. Anwendung einfacher Analyseformen (Thema, Motiv, Stoff, Umraum, Handlung).
II. Jahrgang (2 Wochenstunden).
1. Semester:
Sprachnormen:
Fachsprache der Berufspraxis.
Sprachgestaltung:
Arbeitsanleitung (mündlich und schriftlich). Argumentationsformen. Sprachliche Mittel der Gesprächs- und Diskussionsführung (Anwendung).
Auseinandersetzung mit Texten:
Deutschsprachiges Schrifttum des 18., 19. und 20. Jahrhunderts (Interpretation; Wechselbeziehungen zur Weltliteratur, zur bildenden Kunst und zur Musik).
Arbeitstechniken:
Arbeitsteilige Verfahren zur Informationsbeschaffung und
-auswertung.
2. Semester:
Sprachnormen:
Synonymik (insbesondere bei Fachbegriffen).
Sprachgestaltung:
Interview. Statement. Fachreferat. Streitgespräch. Arbeitszeugnis.
Brief an Institutionen.
Arbeitstechniken:
Grundsätze der Gruppenarbeit.
III. Jahrgang (2 Wochenstunden):
1. Semester:
Sprachgestaltung:
Analysen und Stellungnahmen zu Problemen (mündlich und schriftlich). Sacharbeit. Statement. Arbeitszeugnis. Brief an Institution.
Auseinandersetzung mit Texten:
Beziehung zwischen Form und Inhalt (Dichtung und Trivialliteratur, Ironie, Parodie, Satire). Wertungskriterien. Gebrauchstexte
(Werbetexte, Fachtexte).
Kulturelle Entwicklungen und Zusammenhänge:
Der deutsche Sprachraum von der Aufklärung bis einschließlich
Biedermeier.
Arbeitstechniken:
Diskussionsleitung. Verhandlungstechnik.
2. Semester (2 Wochenstunden):
Sprachgestaltung:
Verhandlung, Debatte. Analyse und Beurteilung von Sachverhalten und Texten (mündlich und schriftlich, informations- und überzeugungsbetont).
Auseinandersetzung mit Texten:
Wertung literarischer Inhalte und ihre Darstellungsform.
Beziehungen zwischen literarischen Werken und der kulturellen
Entwicklung.
Kulturelle Entwicklung und Zusammenhänge:
Der deutsche Sprachraum nach dem Biedermeier bis zur Gegenwart.
Arbeitstechniken:
Planung der Weiterbildung. Medienauswahl durch den Konsumenten.
Didaktische Grundsätze:
Die Bereitschaft zur Vervollkommnung in der Verkehrssprache wird durch die Erkenntnis erhöht, daß Umgangssprache, Mundart und Jargon in bestimmten Sprechsituationen durchaus ihren Platz haben, darüber hinaus jedoch für die Bewältigung beruflicher Aufgaben zusätzlich die Beherrschung der Verkehrssprache notwendig ist.
Um die Beherrschung der Verkehrssprache zu erreichen, bedarf es
- ständiger Verwendung der Verkehrssprache im Deutschunterricht (ausgenommen bei der Behandlung der anderen Sprachebenen);
- Übungen zu Schwachstellen (zB deutliches Sprechen, Aussprache bestimmter Laute);
- „Übersetzungsübungen'' aus anderen Sprachebenen in die Verkehrssprache.
Die Bereitschaft zum Verständnis der Hochsprache wird durch die Erkenntnis erhöht, daß komplexe Denk- und Gefühlsmitteilungen eine differenzierte Sprachleistung erfordern und umgekehrt Denkleistungen in einem direkten Zusammenhang mit der sprachlichen Kompetenz stehen.
Grammatik, Rechtschreibung, Zeichensetzung und Stilistik sind im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe nur Mittel zur Erreichung der Sprachkompetenz, die durch das Setzen handlungs- und berufsbezogener Schwerpunkte sowie durch die Einbindung in einen kommunikativen Zusammenhang unterstützt werden. Dementsprechend kann auf die Behandlung von Erscheinungen, die weder für den Alltag noch für die berufliche Kommunikation von Bedeutung sind, verzichtet werden.
Kriterien für die Auswahl nichtliterarischer Texte für Sprachübungen ergeben sich aus der angestrebten Sprachkompetenz (inhaltliche Verständlichkeit, Schülerinteresse, Aktualität, Anwendbarkeit im Alltag oder im Beruf).
Die Literaturerziehung soll im Schüler das Verständnis für persönliche Formung von Erlebnissen wecken und ebenso die Beurteilung von Gestaltungsformen fördern. Daher ist in diesem Bereich ein Vergleich literarischer Gestaltungen mit dem täglichen Sprachgebrauch und der Trivialliteratur nützlich. Kriterien für die Auswahl literarischer Texte sind die Förderung der Bereitschaft zur Kommunikation mit der Gedankenwelt von Einzelpersönlichkeiten und zur Auseinandersetzung mit zeitlich bedingten Problemen, die Vielseitigkeit der Themenkreise, die Einsicht in die kulturelle Entwicklung und die Möglichkeit des Vergleichs mit dem eigenen Erlebnisbereich. Die Analyse literarischer Werke wird durch Gruppenarbeit, durch Gegenwarts- und Altersbezogenheit der Thematik erleichtert. Die Selbständigkeit des Schülers wird erhöht, wenn der Lehrer nicht alle Informationen vorgibt, sondern den Schüler zur Informationsbeschaffung und -auswertung anleitet.
Das Verständnis für literarische Inhalte wird durch eigene kulturelle Aktivitäten (zB Theaterbesuche) erhöht.
Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderten Fertigkeiten können nur durch Üben erreicht werden; daher benötigt der Schüler zahlreiche Sprech- und Schreibanlässe im Unterricht. Kriterien für die Auswahl sind die Vielseitigkeit in Form und Inhalt und der Beitrag zur sozialen Handlungskompetenz auf allen Gebieten der Lebenswirklichkeit, insbesondere im Beruf. Probleme und Fragen des Schülers können in diesem Rahmen durchaus zum Gegenstand des Unterrichts gemacht werden. Dabei kommt auch schriftlichen Formen der persönlichen Vorbereitung oder der Zusammenfassung von Themenkreisen eine wesentliche Rolle zu. Der Projektunterricht ermöglicht eine praxisbezogene Verbindung von mündlicher und schriftlicher Kommunikation.
Bei der Diskussion gesellschaftlicher Probleme ist das Rollenspiel von großem Nutzen. Die Selbständigkeit der Schüler wird erhöht, wenn der Lehrer durch Zwischenfragen dafür sorgt, daß kein Standpunkt und kein wesentliches Argument übersehen wird.
Die Weiterbildung wird durch Vorträge auch schulfremder Personen zu Sachfragen gefördert. Für das Wissen um Weiterbildungsmöglichkeiten sind Besuche einschlägiger Einrichtungen und Nachschlageübungen in Fachbüchern wichtig.
Im I. und II. Jahrgang ist jedes Semester eine einstündige, im III. Jahrgang jedes Semester eine zwei- oder dreistündige Schularbeit zulässig.
3. LEBENDE FREMDSPRACHE (ENGLISCH)
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll sich in der Fremdsprache mündlich und schriftlich unmißverständlich und im wesentlichen korrekt über Alltagsfragen und Themen des Fachgebietes verständigen können.
Der Schüler soll fremdsprachige Texte des Fachgebietes, erforderlichenfalls unter Verwendung eines zweisprachigen Wörterbuches, verstehen und sinngemäß ins Deutsche übertragen können. Er soll das nach einem gegebenen Kriterium Wesentliche eines fremdsprachigen Textes, dessen Thematik ihm vertraut ist, im Deutschen und in der Fremdsprache wiedergeben können.
Der Schüler soll zweisprachige allgemeine Wörterbücher, Fachwörterbücher und für die Berufspraxis bedeutsame fremdsprachige Nachschlagwerke gewandt benützen können.
Lehrstoff:
I. Jahrgang (2 Wochenstunden):
1. Semester:
Alltag:
Zustände mit einfacher Struktur.
Wirtschaft und Arbeitswelt:
Arbeitsplätze.
Technik und Hilfswissenschaften:
Naturgesetze; einfache geometrische Darstellungen.
2. Semester (2 Wochenstunden):
Alltag:
Vorgänge mit einfacher Struktur.
Technik und Hilfswissenschaften:
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Produkte der Technik (Bauarten, Funktion, Bedienung).
II. Jahrgang (2 Wochenstunden):
1. Semester:
Alltag:
Zustände mit komplexer Struktur.
Technik und Hilfswissenschaften:
Bauelemente, Geräte, Maschinen, Anlagen und Produkte der Fachrichtung (Bauarten, Funktion und Bedienung einfacher Objekte).
2. Semester:
Alltag:
Vorgänge mit komplexer Struktur.
Wirtschaft und Arbeitswelt:
Einfache Geschäftsfälle.
Technik und Hilfswissenschaften:
Bauelemente, Geräte, Maschinen, Anlagen und Produkte der Fachrichtung (Wartung und Pflege einfacher Objekte). Mathematik der technischen Fachliteratur; Datenverarbeitung.
III. Jahrgang (2 Wochenstunden):
1. Semester:
Alltag:
Kontroversielle Themen von vorwiegend lokaler und regionaler
Bedeutung.
Wirtschaft und Arbeitswelt:
Berufliche Auslandsbeziehungen.
Technik und Hilfswissenschaften:
Bauelemente, Geräte, Maschinen, Anlagen und Produkte der Fachrichtung (Bauarten, Funktion, Bedienung und Schutz, einfache Objekte).
2. Semester:
Alltag:
Kontroversielle Themen von vorwiegend nationaler oder globaler
Bedeutung.
Wirtschaft und Arbeitswelt:
Betriebliche Organisation im Fachgebiet (Strukturen, Probleme).
Berufliche Auslandsbeziehungen.
Technik:
Bauelemente, Geräte, Maschinen, Anlagen und Produkte der Fachrichtung (Wartung, Pflege, Fehlersuche, Reparatur und Konstruktion komplexer Objekte; Anwendungen).
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit im Beruf, insbesondere im Zusammenhang mit modernen Technologien. Themen, die mehrere Lehrstoffgebiete kombinieren, sparen Unterrichtszeit und fördern das fachübergreifende Denken. Besonders nützlich sind Themen und Aktivitäten, die zugleich die Fertigkeiten in der Alltagskommunikation festigen und ausbauen und/oder Besonderheiten der Länder, in denen diese Fremdsprache gesprochen wird, auf gesellschaftlichem, politischem, wirtschaftlichem, wissenschaftlich-technischem oder kulturellem Gebiet behandeln. Komplexe Aufgabenstellungen fördern die Eigenständigkeit des Schülers. Die Berücksichtigung seiner Interessen bei der Themenwahl erhöht seine Motivation.
Je nach den Vorkenntnissen der Schüler kann auch die Vermittlung von Strukturregeln anläßlich festgestellter Lücken für die kommunikativen Fertigkeiten von Nutzen sein.
Für das erfolgreiche Verstehen, Umsetzen und Produzieren von Texten (das sind sowohl vorbereitete als auch in unmittelbarer Reaktion gegebene schriftliche und mündliche Äußerungen) ist es erforderlich, daß der Lehrer zunächst schrittweise Verfahren für diese komplexen Vorgänge vorstellt und an Beispielen erklärt. Der Wortschatz wird zweckmäßigerweise auf die am häufigsten gebrauchten Morpheme aufgebaut, damit schon früh eine inhaltsreiche Verständigung möglich ist.
Die mündliche Sprachbeherrschung wird durch Gruppengespräche, durch Übungen an Sprachmustern und durch Referate und Diskussionsbeiträge, etwa in Simulation von Tagungen, gefördert. Sprechhemmungen können dadurch abgebaut werden, daß in der Leistungsbeurteilung die Sprachrichtigkeit zunächst hinter das Ausmaß der Beteiligung am Sprachgeschehen zurücktritt. Bei Referaten wird der Gefahr der Überforderung des Vortragenden und der Zuhörer am besten durch allmähliche Steigerung der Länge, etwa ab zwei Minuten, sowie durch eingehende Beratung der Schüler vorgebeugt.
Bei Übungen im schriftlichen Ausdruck ist es zweckmäßig, den Aufgabenstellungen der Praxis durch genaue Angabe der Zielgruppe und des Verwendungszweckes des Textes nahezukommen. Der Bildungs- und Lehraufgabe sind vor allem folgende Formen angemessen: Reaktionen in der Fremdsprache auf vorgegebene fremdsprachige Texte in Form der Antwort, der Reklamation, der Stellungnahme, des Exzerpts, der Zusammenfassung; Reaktionen in der Fremdsprache auf bekannte Sachverhalte oder auf vorgegebene deutsche Texte, besonders in der beruflichen Korrespondenz.
In den Themenbereichen der alltags- und berufsorientierten Kommunikation fördern Hinweise auf die Lebensart des fremden Sprachraumes die Motivation. Im technischen Bereich erscheint der systematische Aufbau vom Einfachen zum Komplexen (zB Konstruktionselement - Bauteil - Baugruppe - Gerät - System) besonders zielführend. Als Unterrichtsmittel bewähren sich hier neben bildlichen Darstellungen auch Originalobjekte und Modelle.
Im Englischunterricht wird zweckmäßigerweise entweder das britische oder das amerikanische Englisch gepflegt, was auch den Hinweis auf Unterschiede erfordert. Gute Vorkenntnisse eines Schülers in einer dieser Sprachformen bedingen seine Förderung in dieser Form.
In jedem Semester ist eine einstündige (ab dem II. Jahrgang auch zweistündige) Schularbeit zulässig.
4. GESCHICHTE UND SOZIALKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll in gesellschafts-, politik- und wirtschaftsrelevanten Fragen einen seinem Lebensalter entsprechenden eigenen Standpunkt beziehen können.
Der Schüler soll die für die Entscheidungsfindung notwendigen historischen Fakten aufsuchen und verwerten können.
Der Schüler soll das politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Geschehen Österreichs aus der historischen Situation kritisch beurteilen können.
Der Schüler soll Zusammenhänge zwischen der Entwicklung der Technik und allgemeinen Produktions- und Sozialstrukturen verstehen. Er soll wirtschaftliche und gesellschaftliche Prozesse auf ihre Bedingungen untersuchen können. Insbesondere soll er Interessenkonflikte analysieren und Manipulationsversuche aufdecken können. Er soll die Notwendigkeit von Prioritäten und von Kompromissen einsehen.
Lehrstoff:
II. Jahrgang (2 Wochenstunden):
1. Semester:
Europa 1900 bis 1914:
Politische Interessen der Großmächte, Bündnissysteme. Wirtschafts- und Sozialstruktur. Kulturelle Strömungen, wissenschaftlich-technisches Weltbild.
Der Erste Weltkrieg:
Ursachen, politische und militärische Entwicklung, Friedensverträge, neue Staatsgebiete und Staatsformen (Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns, Sowjetunion).
Europa zwischen den Weltkriegen:
Politische Interessen der Großmächte, Wirtschafts- und Sozialentwicklung (Inflation, Expansion und Zusammenbruch der Wirtschaft; Massenarbeitslosigkeit). Entwicklung der Technik. Kulturelle Strömungen. Totalitäre Ideologien, innerstaatliche Konfrontationen, Bündnissysteme.
Der Zweite Weltkrieg:
Ursachen, politische und militärische Entwicklung. Das nationalsozialistische Deutschland (Außen- und Wirtschaftspolitik; Verfolgung und Widerstand) und seine Gegner. Neue Grenzen und besetzte Gebiete. Die Vereinten Nationen.
Sozialkunde:
Soziale Gruppierungen (Kleingruppe, organisierte Gruppe, Institution).
2. Semester:
Die Welt seit 1945:
Wiederaufbau, Friedensverträge, Bündnissysteme und wirtschaftliche Zusammenschlüsse. Ost-West-Konflikt. Internationale Organisationen. Bewegung der Blockfreien. Entwicklung der Weltwirtschaft; Probleme der Entwicklungsländer; Nord-Süd-Beziehungen; multinationale Konzerne. Technische Entwicklung. Kulturelle Strömungen.
Österreich von 1945 bis 1955:
Zweite Republik, Besatzung, Wiederaufbau. Industriebeschlagnahmen, Verstaatlichung. Innenpolitische Krise 1950. Sozialpartnerschaft. Staatsvertrag, immerwährende Neutralität.
Österreich seit 1955:
Innen-, Außen- und Sozialpolitik. Entwicklung der Sozial- und Wirtschaftsstruktur. Umfassende Landesverteidigung. Kulturelle Strömungen, wissenschaftlich-technische Leistungen. Aktuelle politische Probleme.
Sozialkunde:
Soziale Rollen, Macht. Beeinflussungsprozesse; soziale Mobilität,
sozialer Wandel.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Auswirkung der geschichtlichen Entwicklung auf die Gegenwart.
Diskussionen über Probleme, zu denen die Schüler selbständig Informationen sammeln können, fördern die Selbständigkeit der Schüler, insbesondere dadurch, daß der Lehrer bei umstrittenen Themen nicht selbst Stellung bezieht, aber dafür sorgt, daß kein Standpunkt und kein wesentliches Argument übersehen wird.
Die Fähigkeit zur Analyse von Interessenkonflikten und Manipulationsversuchen wird durch Simulation gefördert, wobei die Schüler zu selbständiger Lösung angeregt werden.
Zur Herstellung von Querverbindungen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Deutsch'' wichtig.
5. GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die Bindungen und Ansprüche des Menschen an den Raum und die sich daraus ergebenden Veränderungsprozesse im Raum erkennen können. Er soll die Nutzungs- und Verteilungskonflikte um die Vorkommen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Erde kennen und bereit sein, an den Lösungsansätzen für ein friedliches Zusammenleben mitzuwirken.
Der Schüler soll um die gegenseitige Abhängigkeit von Mensch und Ökosystem wissen und bei Entscheidungen in der Konfrontation von Technik und Natur Verantwortung übernehmen.
Der Schüler soll wirtschaftliche Abläufe interpretieren können.
Lehrstoff:
I. Jahrgang (2 Wochenstunden):
1. Semester:
Landschafts- und Humanökologie:
Ökologisches Wirkungsgefüge (Klima, Relief, Boden, Pflanzenkleid). Wechselwirkungen zwischen Ökosystemen und dem wirtschaftenden Menschen.
Bevölkerung:
Demographische Strukturen und Prozesse. Kapazitätsgrenzen.
Gesellschafts- und Wirtschaftssysteme:
Die 1., 2. und 3. Welt. Überstaatliche Machtkonzentrationen (wirtschaftliche, politische, militärische).
2. Semester:
Entwicklungsländer:
Merkmale, Probleme.
Entwickelte Länder:
Wirtschaftsregionen (Entstehungsfaktoren, Entwicklungen). Regionale
Strukturveränderungen (Ursachen, wirtschaftliche und räumliche Auswirkungen).
Raumordnung:
Ordnungsmaßnahmen zur Sicherung der Lebensqualität und einer
funktionierenden Wirtschaft. Gestaltungsmöglichkeiten im
eigenen Lebensraum.
Gesellschafts- und Wirtschaftssysteme:
Verflechtung von Machtinteressen.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis der Wechselwirkung zwischen dem geographischen Raum und dem Menschen sowie der Österreichbezug. Die Mehrzahl der Inhalte kann durch Fallbeispiele in den Unterricht eingebracht werden, insbesondere in den Themenbereichen „Landschafts- und Humanökologie'', „Entwicklungsländer'', „Entwickelte Länder'', und „Raumordnung''. Werden bei den einzelnen Fallbeispielen länderkundlich-topographische Inhalte miteinbezogen und so ausgewählt, daß alle Regionen der Erde abgedeckt sind, so kann das von den Schülern früher erworbene topographische Orientierungswissen erweitert und vertieft werden.
Wirtschaftskundliche Begriffe lassen sich am besten aus den geographischen Inhalten der einzelnen Themenbereiche entwickeln.
6. WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND STAATSBÜRGERKUNDE POLITISCHE BILDUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
… 22 unveränderte Absätze
Der Schüler soll die Bedeutung betriebswirtschaftlicher Überlegungen und volkswirtschaftlicher Zusammenhänge für die Produktion in Betrieben des Fachgebietes kennen. Er soll einfache Geschäftsfälle in doppelter Buchhaltung und in der Kostenrechnung erstellen können. Er soll einfache Formen des Schrift- und Zahlungsverkehrs durchführen können.
Der Schüler soll die für die Berufsausübung im Fachgebiet bedeutsamen Rechtsvorschriften kennen.
Der Schüler soll die für das Verständnis des politischen Lebens und zur Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten erforderlichen Kenntnisse besitzen. Er soll die demokratischen Prinzipien bejahen.
Lehrstoff:
III. Jahrgang (2 Wochenstunden):
1. Semester:
Betriebswirtschaft:
Unternehmens- und Betriebsformen, betriebliche Organisation.
Volkswirtschaft:
Wirtschaftsordnungen. Wirtschaftlicher Kreislauf; Markt; Geld,
Währung; Konjunktur. Außenhandel.
Schriftverkehr:
Posteingang und Postversand; Ablagetätigkeiten. Geschäftsfälle.
Schriftverkehr mit Behörden.
2. Semester:
Schriftverkehr:
Warenverkehr, Zahlungsverkehr.
Rechnungswesen:
Gesetzliche Grundlagen. Prinzip der doppelten Buchhaltung.
Kostenrechnung.
Recht:
Privatrecht, Handelsrecht, Arbeitsrecht, Arbeitsschutz,
Sozialversicherung, Gewerberecht (Antritt und Ausübung eines Gewerbes), Schutz geistigen Eigentums.
Staatselemente, Aufgaben des Staates; Staats- und Regierungsformen, politische Parteien, Verbände. Österreichisches Verfassungsrecht (demokratisches, republikanisches, bundesstaatliches, rechtsstaatliches Prinzip).
… 20 unveränderte Absätze
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis für Probleme des öffentlichen Lebens und für komplexe Zusammenhänge in Wirtschaft und Recht sowie die Aktualität. Dementsprechend kommt bei Divergenzen zwischen der Theorie und der politischen Wirklichkeit das größere Gewicht der letzteren zu.
In vielen Teilbereichen wird auf Vorkenntnisse aus dem Pflichtgegenstand „Geschichte und Sozialkunde'' zurückgegriffen werden können.
Da die im Mittelpunkt der Bildungs- und Lehraufgabe stehende politische Bildung vor allem durch Erleben erworben wird, kommt Diskussionen, Rollenspielen, Besuchen von Institutionen und Vorträgen auch schulfremder Personen große Bedeutung zu. In den wirtschaftlichen und rechtlichen Themenbereichen sind Fallbeispiele besonders nützlich, für die die Arbeit in Gruppen und die Diskussion zweckmäßige Arbeitsformen sind.
Die Selbständigkeit der Schüler wird erhöht, wenn der Lehrer in Diskussionen durch Zwischenfragen dafür sorgt, daß kein Standpunkt und kein wesentliches Argument übersehen wird.
B. FREIGEGENSTÄNDE
AKTUELLE FACHGEBIETE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll Kenntnisse und Fertigkeiten auf bestimmten, durch den Fortschritt der Technik für die Berufsausübung aktuell gewordenen Fachgebieten aufweisen.
Lehrstoff und didaktische Grundsätze:
I. bis IV. Jahrgang (bis zu zwei Wochenstunden):
Die jeweilige konkrete Lehrstoffumschreibung und die didaktischen Grundsätze sind in allen Fällen vor Einführung dieses Freigegenstandes dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport zur Genehmigung und zur Einstufung des Unterrichtsgegenstandes in die entsprechende Lehrverpflichtungsgruppe vorzulegen.
C. FÖRDERUNTERRICHT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffene, grundsätzlich geeignete und leistungswillige Schüler soll jene Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen, die ihm die Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Pflichtgegenstandes ermöglichen.
Lehrstoff:
Wie im jeweiligen Semester des entsprechenden Pflichtgegenstandes unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wiederholungen und Übungen erforderlich sind. Der Förderunterricht darf nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.
Didaktische Grundsätze:
Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert Wiederholung und verstärkte Einübung des Lehrstoffes des betreffenden Pflichtgegenstandes ohne jede Ausweitung in der Breite oder Tiefe. Da die Schwächen der Schüler im allgemeinen in verschiedenen Bereichen liegen, kommt der Gruppenarbeit besondere Bedeutung zu.
Ständige Kontaktnahme mit dem Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes ist eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Förderunterrichtes.
▸Anl. 3/3geändert
▸Anl. 3/7geändert
in Kraft 01.09.1988 – 29.10.1993 · idF BGBl. Nr. 437/1988 · danach: BGBl. Nr. 734/1993 Anl. 3/7↗RIS↗
in Kraft 30.10.1993 – 31.01.1997 · idF BGBl. Nr. 734/1993 Anl. 3/7↗RIS↗
… 33 unveränderte Absätze
Anlage 3.7
---------------
LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT - KOLLEG MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK
I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
---------------------------------------------------------------------
Wochenstunden Lvpfl.-
Pflichtgegenstände Semester Summe Gruppe
1. 2. 3. 4.
---------------------------------------------------------------------
1. Religion ...................... 1 1 1 1 4 (III)
2. Betriebswirtschaftslehre ...... 2 2 3 3 10 (II)
3. Rechnungswesen ................ 3 3 2 2 10 I
4. Fertigungsplanung und
Arbeitsorganisation ........... 2 2 2 2 8 II
5. Auftragsbearbeitung
einschließlich
Produktionsplanung und
-steuerung mit EDV ............ 2 2 3 3 10 I
6. Textiltechnologie und
Warenkunde .................... 2 2 2 2 8 III
7. Entwurf- und Modezeichnen ..... 3 3 3 3 12 IV
8. Schnittkonstruktion, Gradieren
und Modellgestaltung .......... 5 5 4 4 18 IVb
9. Werkstätte einschließlich
Fertigungslehre und
Maschinenkunde ................ 20 20 20 20 80 V
---------------------------------------------------------------------
Gesamtstundenzahl ... 40 40 40 40 160
10. Pflichtpraktikum .............. acht Wochen in der
unterrichtsfreien Zeit
---------------------------------------------------------------------
Wochenstunden Lvpfl.-
Freigegenstände *2) Semester Summe Gruppe
1. 2. 3. 4.
… 6 unveränderte Absätze
---------------------------------------------------------------------
Datenverarbeitung - Organisation ... 2 2 - - 4 I
Stenotypie und Textverarbeitung .... 2 2 2 2 8 IVb
Aktuelle Fachgebiete *1) ( ) ...... 2 2 2 2 8 (I
bis
VI)
---------------------------------------------------------------------
Unverbindliche Übungen *2)
---------------------------------------------------------------------
Leibesübungen ...................... 2 2 2 2 8 (IVa)
---------------------------------------------------------------------
Förderunterricht *2)
---------------------------------------------------------------------
… 413 unveränderte Absätze
Rechnungswesen ..................... 2 2 2 - 6 I
Schnittkonstruktion, Gradieren und
Modellgestaltung ................... 2 2 2 - 6 IVb
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Das Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik hat im Sinne der §§ 65 und 72 unter Bedachtnahme auf die §§ 2 und 73 Abs. 1 lit. c des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik und darüber hinaus eine zusätzliche Ausbildung auf dem Gebiete der Bekleidungswirtschaft mit besonderer Berücksichtigung des Einsatzes der elektronischen Datenverarbeitung in branchenspezifischen Anwendungsbereichen zu vermitteln und hat sie unter der Voraussetzung der Ableistung einer entsprechenden Praxis zu befähigen, gehobene Tätigkeiten im Bekleidungsgewerbe und in der Bekleidungsindustrie auszuüben bzw. Führungspositionen einzunehmen.
Der Aufbau der Unterrichtseinheiten als repräsentatives Stoffbeispiel soll nach fachwissenschaftlichen Grundsätzen erfolgen, unter Beachtung der Prinzipien der Berufsorientierung und der Aktualität. Die Erkenntnisse der Pädagogik und der Psychologie sind bei der Strukturierung des Lernprozesses hinsichtlich Motivation der Forcierung der Aktivitäten der Schüler zu berücksichtigen. Fallstudien, die Projekttechnik sowie die Auswertung und Steuerung von Organisationsaufgaben, verbunden mit fachlicher Kritik, sollen im Vordergrund der Lehrtätigkeit stehen. Der Bildungsgang wird mit einer Reifeprüfung abgeschlossen.
III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage 3.
IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,
AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
2. BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vermittlung von Kenntnissen über den Aufbau des Betriebes, das Betriebsgeschehen und die Beziehungen des Betriebes zur Außenwelt; Förderung des Verständnisses für wirtschaftliche Zusammenhänge und deren Auswirkung auf den Betrieb.
Vermittlung der Kenntnis moderner Betriebsorganisation und Menschenführung.
Schulung der Fähigkeit zur Lösung betriebswirtschaftlicher Probleme sowie der Fertigkeit in der Abfassung der wesentlichen Schriftstücke.
Entwicklung des Verständnisses für die Bestrebungen zur Humanisierung der Arbeitswelt.
Lehrstoff:
1. Semester (2 Wochenstunden):
Grundlagen und Aufgaben der Wirtschaft. Markt.
Faktoren und Funktionen der Unternehmung und des Betriebes.
Kaufvertrag: Rechtliche Grundlagen, Inhalt. Schuldverhältnisse auf Grund von Rechtsgeschäften, zivilgerichtliche Verfahren, Exekution, Insolvenz.
Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag: Anbahnung, Abschluß, Lieferung, Rechnungslegung, Zahlung (Formen der Zahlung, Giroverkehr in Österreich). Vertragswidrige Erfüllung des Kaufvertrages und der damit verbundene Schriftverkehr.
Konsumentenschutz, Konsumentenberatung.
2. Semester (2 Wochenstunden):
Finanzierung: Begriff und Arten der Finanzierung unter Berücksichtigung der verschiedenen Unternehmungsformen (Innen-, Außenfinanzierung, Eigen-, Fremd-, Selbstfinanzierung).
Kreditinstitute: Arten und Geschäfte (im Überblick)
Investition: Begriff und Arten, Investitionsplanung, Verfahren der Investitionsplanung, Verfahren der Investitionsrechnung.
Finanzplanung: Unternehmung, rechtliche Grundlagen, Rechtsformen (Personen- und Kapitalgesellschaften, Genossenschaften).
Organisationsformen des Marktes.
Marketing: Marktforschung, Vertriebssysteme, Werbung, Produkt- und Sortimentgestaltung.
3. Semester (3 Wochenstunden):
Arten der Betriebe: allgemeine Übersicht.
Handelsbetriebe: Bedeutung und Funktionen des Handels.
Einzelhandel - Großhandel: Betriebsformen, Betriebsstruktur.
Außenhandel: Arten, Betriebsformen, Besonderheiten des Kaufvertrages im Außenhandel.
Betriebe der Nachrichten-, Güter- und Personenbeförderung:
Grundsätzliches über Post, Eisenbahn, Spedition, Schiffahrt, Luftverkehr.
Versicherungsbetriebe: Wesen, Art, Versicherungsvertrag einschließlich Schriftverkehr.
4. Semester (3 Wochenstunden):
Betriebe der Gütererzeugung (Handwerks- und Industriebetrieb):
Betriebsstruktur, Fertigungsplanung, Fertigungsverfahren.
Gewerberecht: Arten der Gewerbe, Antritt, Ausübung, Übergang, Endigung von Gewerben, Gewerbebehörden, gewerblicher Rechtsschutz, gewerbliche Berechtigungen.
Berufsausbildungsrecht: Berufsbilder der einschlägigen Lehrberufe.
Arbeitsverfassungsgesetz, Arbeitsgerichtsbarkeit, Arbeitsmarktförderung.
Unternehmungsführung: Managementfunktionen (Planung, Organisation, Kontrolle) Managementkonzeptionen.
Personalpolitik: Mitarbeiterauswahl, Schriftverkehr im Personalbereich, Führungsstile, Arbeitsbedingungen, Arbeitsentgelt, Mitarbeitermotivation, Personalplanung, Personalentwicklung.
Kostenlehre und Preispolitik.
Didaktische Grundsätze:
Der Unterricht in Betriebswirtschaftslehre hat die fachlichen Grundlagen für das Verständnis wirtschaftlicher Zusammenhänge zu vermitteln. Auf die Anwendung dieser Grundlagen sowie auf konkrete Problemstellungen ist besonderer Wert zu legen. Vor allem ist die Fähigkeit zu schulen, zu betriebswirtschaftlichen Problemen kritisch Stellung zu nehmen, Problemlösungen anzubieten und zu diskutieren und die möglichen Konsequenzen betriebswirtschaftlicher Entscheidungen abzuschätzen.
Durch die Herstellung von Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen sollen die Auswirkungen betriebswirtschaftlicher Entscheidungen auf andere Bereiche der Gesellschaft verständlich gemacht werden.
Aktuelle Stoffgebiete sind in den Unterricht einzubeziehen. Das Erkennen von Zusammenhängen ist durch Exkursionen, Lehrausgänge und Lektüre von Fachzeitschriften zu fördern. Bei der Erarbeitung des Lehrstoffes sind die Schüler durch Diskussionen, Fallstudien und Planspiele zu aktivieren.
Die Ausarbeitung von Schriftstücken hat stets im Zusammenhang mit den entsprechenden Stoffgebieten zu erfolgen.
3. RECHNUNGSWESEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Einsicht in die Bedeutung eines geordneten Rechnungswesens.
Befähigung, Aufgaben des mittleren Managements in Rechnungswesen auszuführen.
Anleitung zu den in der Wirtschaft gebräuchlichen Berechnungen, zum selbständigen Aufbau der Buchhaltung eines Mittelbetriebes bis zur Bilanzierung, zur Auswertung der Ergebnisse in der Kostenrechnung und zur Analyse von Bilanzen.
Erziehung zu Genauigkeit und Ausdauer.
Lehrstoff:
1. Semester (3 Wochenstunden):
Aufgaben des Rechnungswesens, rechtliche Grundlagen, Belegwesen. Das System der doppelten Buchhaltung.
Hauptbuch: Eröffnung - Verbuchung laufender Geschäftsfälle -
Abschluß.
Einheitskontenrahmen und Kontenplan.
Umsatzsteuer (Berechnung, Voranmeldung).
Verbuchung laufender Geschäftsfälle unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer.
Bücher der Doppik: Arten, Hilfs- und Nebenbücher (Kassabuch, Wareneingangsbuch ua.) in den Grundzügen.
Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland: Abrechnung von Devisen. Verbuchung von Import- und Exportgeschäften.
2. Semester (3 Wochenstunden):
Bilanzlehre: Bilanzierungsgrundsätze.
Form und Funktion der Abschlußtabelle.
Grundzüge der Bewertung.
Waren- und Materialbewertung.
Anlagenbewertung: Anschaffung von Anlagen, Anlagenabschreibung, Ausscheiden von Anlagen, Anlagenverzeichnis, Anlagenkartei.
Zeitliche Abgrenzung - Posten der Rechnungsabgrenzung. Rückstellungen.
Bewertung von Forderungen.
Rücklagen: Begriff, Einteilung, Berechnung, Verbuchung.
Abschlüsse von Einzelunternehmungen.
Erfolgsermittlung: handels- und steuerrechtlicher Erfolg, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
3. Semester (2 Wochenstunden):
Überleitung von der Finanzbuchhaltung zur Betriebsbuchhaltung.
Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung in Handels- und Produktionsbetrieben.
Personalverrechnung:
Abrechnung und Verbuchung von laufenden und sonstigen Bezügen. Führung von Lohnkonten und sonstigen Aufzeichnungen.
Berechnung und Verbuchung der Abgaben an Krankenkasse, Finanzamt und Gemeinde.
Jahresausgleich.
4. Semester (2 Wochenstunden):
Weiterführung der Aufgaben aus der Kostenrechnung. Grundzüge der Bilanzanalyse und -kritik; Betriebskennziffern.
Statistik: Gewinnung, Aufbereitung und Darstellung des Zahlenmaterials als Grundlage für unternehmerische Entscheidung.
Steuerlehre: Überblick über die wichtigsten Steuern.
Didaktische Grundsätze:
Bei der Behandlung des Stoffes ist dem rationalen Erfassen der einzelnen Vorgänge und ihrer Zusammenhänge der Vorzug vor einer mechanischen Bewältigung der Probleme zu geben.
Die Übungsbeispiele sind so praxisnahe wie möglich zu gestalten; es sind die praxisüblichen Vordrucke zu verwenden.
Besonderer Wert ist auf richtige und rasche Kontierung der laufenden Verbuchung und auf eine rationelle Arbeitsgestaltung zu legen.
Fachliteratur, Fachzeitschriften, Gesetzestexte, aktuelle Zeitungsmeldungen sind zur Aktualisierung des Unterrichtes und zur Aktivierung der Schüler ebenso zu verwenden wie Kursblätter, Tarif- und Gebührenverordnungen und sonstiges Anschauungsmaterial.
Schularbeiten:
1. bis 3. Semester: je zwei einstündige Schularbeiten;
4. Semester: eine zweistündige Schularbeit.
4. FERTIGUNGSPLANUNG UND ARBEITSORGANISATION
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vermitteln von Kenntnissen über die Aufgaben der verschiedenen Führungskräfte im Betrieb.
Darstellung der unterschiedlichen Arbeitsverfahren in Zuschneiderei, Näherei, Bügelei.
Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in der Anwendung von Methoden und Erfahrungen zur Analyse und Synthese von Arbeitsverfahren.
Lehrstoff:
1. Semester (2 Wochenstunden):
Die Arbeitsverfahren in der Zuschneiderei, Einrichterei, Näherei, Bügelei; Einführung in das Arbeitsstudium.
Grundbegriffe des Arbeitsstudiums; (Arbeitssystem, Erzeugnisgliederung, Arbeitsteilung, Arbeitsleistung Soll-Ist usw.).
Einführung in die Ergonomie.
2. Semester (2 Wochenstunden):
Aufbau und Erstellen von einfachen Arbeitsplänen.
Begriffe der Ergonomie (Leistung, Leistungsänderung, Formen und Arbeit, Umwelteinflüsse).
3. Semester (2 Wochenstunden):
Datenermittlung: Datenarten, Analyse, Synthese; Methoden zur Ermittlung von IST- und SOLL-Zeiten, Systeme vorbestimmter Zeiten.
Erstellen von Arbeitsplänen.
4. Semester (2 Wochenstunden):
Zeitaufnahme und Zeitaufnahmetechnik, Leistungsgradbeurteilung, Auswertung von Zeitaufnahmen und Übungen, Verteilzeitaufnahme, Erholzeitermittlung, Pausenregelung, Prozeßzeiten, Gruppenarbeit, Mehrstellenarbeit, Planzeiten, Arbeitspläne.
Fertigungs-, Arbeits- und Arbeitsverteilungspläne.
Didaktische Grundsätze:
Die Lehrstoffauswahl ist vorwiegend auf die Fachrichtung Bekleidungsindustrie und -gewerbe auszurichten.
Den Schülern sollen die Zusammenhänge zwischen einer wirtschaftlichen Betriebsführung und einer menschengerechten Arbeitsgestaltung begreiflich gemacht werden, damit sie Führungsaufgaben erfüllen können.
Der Lehrstoff der Methodenlehre des Arbeitsstudiums kann nach der jeweils gültigen Fassung des Verbandes für Arbeitsstudien und Betriebsorganisation erarbeitet werden.
Zur Erreichung des Unterrichtszieles ist bei der Erstellung von Arbeitsplänen die Zusammenarbeit mit dem Lehrer für Werkstätte einschließlich Fertigungslehre und Maschinenkunde sowie mit dem Lehrer für Auftragsbearbeitung einschließlich Produktionsplanung und -steuerung mit EDV erforderlich. Auch zu allen anderen facheinschlägigen Gegenständen sowie zum Unterrichtsgegenstand Betriebspsychologie und Menschenführung sind Querverbindungen herzustellen.
5. AUFTRAGSBEARBEITUNG EINSCHLIESSLICH PRODUKTIONSPLANUNG UND
-STEUERUNG MIT EDV
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vermitteln von Kenntnissen über Aufbau und Zusammenwirken der Betriebsabteilung. Aufgaben der technischen Arbeitsvorbereitung, Auftragsbearbeitung, Produktionsplanung und Produktionssteuerung.
Vermittlung und Vertiefung von Kenntnissen der Auftragsbearbeitung unter Anwendung der EDV.
Erziehen zu technischem und wirtschaftlichem Denken.
Lehrstoff:
1. Semester (2 Wochenstunden):
Organisatorischer Aufbau und Zusammenwirken der Betriebsabteilungen.
Technische Arbeitsvorbereitung für Zuschnitt und Fertigung.
Überblick über die Auftragsbearbeitung (Auftragsabwicklung) und die Arbeitsplanung.
Erstellen von Stammdaten:
Fertigungspläne, Materialbedarfslisten, Erzeugnisgliederung mit den Arbeitsplänen.
2. Semester (2 Wochenstunden):
Erfassen von Stammdaten mit der EDV.
Erstellen von Stammdaten:
Arbeitspläne, Materialstammdaten, Lieferantenstammdaten, Kundenstammdaten, Preislisten, Größenstammdaten, Maschinenplan und Maschinenliste usw.
3. Semester (3 Wochenstunden):
Erfassen der Stammdaten mit der EDV.
Bearbeiten eines einfachen Kundenauftrages mit EDV. Bearbeiten von Kundenaufträgen mit EDV.
Erstellen von Arbeitsunterlagen für die Produktionsplanung und -steuerung.
4. Semester (3 Wochenstunden):
Zusammenhängende praktische Beispiele der Auftragsbearbeitung und Erstellen der erforderlichen Arbeitsunterlagen zur Durchführung eines Produktionsauftrages.
Didaktische Grundsätze:
Die Lehrstoffauswahl und die Beispiele sind auf die Fachrichtung der Bekleidungsindustrie hin zu orientieren.
Die Zusammenhänge der Auftragsbearbeitung (Auftragsabwicklung) mit der Produktionsplanung und -steuerung und der Erstellung der erforderlichen Arbeitsunterlagen sollen den Schülern begreiflich gemacht werden.
Schon zu Beginn sind anhand praktischer Beispiele Stammdaten zu erstellen und analog dazu mit dem Computer zu verarbeiten.
Zur Erreichung des Unterrichtszieles ist bei der Behandlung des Lehrstoffes die Zusammenarbeit der Lehrer für Auftragsbearbeitung einschließlich Produktionsplanung und -steuerung mit EDV und Datenverarbeitung - Organisation sowie Fertigungsplanung und Arbeitsorganisation unbedingt erforderlich.
6. TEXTILTECHNOLOGIE UND WARENKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vermittlung von Kenntnissen über textile Rohstoffe, Fäden und Flächen sowie deren Veredlung.
Hinführen zum Erkennen und Beurteilen von Materialien, Schulung im Erfassen und Ableiten von Materialeigenschaften. Anleitung zum zweckmäßigen Einsatz sowie zur richtigen Verarbeitung von Materialien.
Vermittlung und Vertiefung von Kenntnissen über die in der Produktion von Textilien notwendigen physikalischen und chemischen Prozesse und deren Auswirkungen auf die Eigenschaften der erzeugten Halb- und Ganzfabrikate.
Erziehung zu technischem und wirtschaftlichem Denken.
1. Semester (2 Wochenstunden):
Überblick über textile Fasern (Arten, Faserstoffaufbau, Faserstoffeigenschaften), textile Fäden, Nacharbeiten - Veredlung. Die wichtigsten Naturfasern, Chemiefasern und anderen industriell hergestellten Fasern.
Anlegen einer Material- und Stoffsammlung.
2. Semester (2 Wochenstunden):
Textile Fäden: Prinzip des Spinnens; wichtige Spinnverfahren; handelsübliche Produkte und deren Eigenschaften.
Textile Flächen: Prinzip der Flächenbildung sowie Arten, Eigenschaften und Stofftypen von Fadenverbundstoffen (zB Gewebe, Maschenwaren, Spitzen, Bobinetwaren), Faserverbundstoffe (Filze, Vliese, Watten) und kombinierten Verbundstoffen (zB Stickereien, Nähwirkwaren, Flächenschichtstoffen).
Ergänzen der Stoffsammlung.
3. Semester (2 Wochenstunden):
Nacharbeiten - Veredlung: Vorbereitungsarbeiten, Farbgebung, Ausrüstung, Vollendungsarbeiten und Aufmachung.
Qualitätsbestimmungen: Qualitätsbegriff, Dekomponieren, Faserbestimmungen auf Grund von mikroskopischen Bildern und von Typenreaktionen.
Ergänzen der Stoffsammlung.
4. Semester (2 Wochenstunden):
Stoffuntersuchungen handelsüblicher Stoffe (Baumwolle-, Leinen-, Woll- und Seidenstoffe unter Berücksichtigung der Verwendung von Chemiefasern und deren Mischungen).
Untersuchung verschiedener anderer handelsüblicher Halb- und Ganzfabrikate, die in Gewerbe und Industrie Verwendung finden.
Ergänzung der Stoffsammlung.
Didaktische Grundsätze:
Um ein gutfundiertes Basis- und Übersichtswissen zu vermitteln, sollen die Kapitel „Textile Fasern, Fäden und Flächen, Veredlung, Fertigungsprodukte und Textilprüfung'' in Form von Überblicken so dargeboten werden, daß sich eine geschlossene Einheit ergibt und die sachlichen Beziehungen zwischen den einzelnen Stoffgebieten sichtbar werden. Die nachfolgenden Kapitel sollen der Vertiefung und Ergänzung dienen.
Stoffkenntnisse in Verbindung mit Verarbeitungs-, Trage- und Pflegeeigenschaften muß, in Zusammenarbeit mit den Werkstättenlehrern und unter Berücksichtigung der Vorkenntnisse der Schüler, besonders gefestigt werden.
Beim Anlegen und Ergänzen einer Stoffsammlung soll vor allem auf Grundqualitäten und dann erst auf modische Stoffe eingegangen werden.
Bei den Stoffuntersuchungen ist besonderer Wert auf das Erkennen der charakteristischen Eigenschaften von Fasermischungen und Stofftypen zu legen und davon der zweckmäßige Einsatz und die richtige Verarbeitung abzuleiten. Dabei sollen die in der Praxis üblichen Prüfungen miteinbezogen werden. Besonderes Augenmerk ist auf den Wert der Textilkennzeichnung und der Textilpflegekennzeichung zu legen.
Die notwendigen chemischen und physikalischen Aussagen sollen den einzelnen Kapiteln zugeordnet werden, um die Zusammenhänge zu wahren. Produktionsabläufe und Maschinen sind zur im Prinzip darzustellen.
Sinnvoll angesetzte Exkursionen und Verwendung von Fachliteratur sollen die Ausbildung abrunden.
7. ENTWURF- UND MODEZEICHNEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Schulung der zeichnerischen Ausdrucksfähigkeit.
Fördern des Interesses für die Mode, Hinführen zum Sehen und Erfassen modischer Linien, Formen und Details, anregen zur Freude am eigenständigen modischen Entwurf.
Befähigen zur selbständigen Herstellung von Entwürfen und zur Erstellung von Werkskizzen.
Lehrstoff:
1. Semester (3 Wochenstunden):
Schrift: Schriftarten, Monogramme.
Farbkomposition: Modische Farbzusammenstellungen, Stoffmuster.
Naturstudien: Zeichnen und Malen von einfachen Naturformen, Faltentwurf und modischen Details.
Entwürfe für den Werkstättenunterricht.
2. Semester (3 Wochenstunden):
Proportionsstudien an der menschlichen Figur.
Proportionsstudien für das Modezeichnen.
Auswertung von Modeheften zum Erfassen der charakteristischen
Merkmale von Stilen und Modellen.
Anfertigung von Ideenskizzen.
Entwürfe für den Werkstättenunterricht.
3. Semester (3 Wochenstunden):
Bewegungsstudien.
Eingehen auf modische Details,
Entwerfen nach Themenstellung.
Gedächtnisübungen (nach Modeheften bzw. Modellen).
Entwürfe für den Werkstättenunterricht.
4. Semester (3 Wochenstunden):
Herstellen von Modebildern (farbige, dekorative Entwürfe in Großformat) sowie von Werkskizzen.
Modeberichte mit Skizzen; wichtige Epochen, Stile, Linien und Silhouetten aus der Geschichte der Mode in exemplarischen Beispielen.
Entwürfe für den Werkstättenunterricht.
Entwürfe von Bekleidung nach einem gegebenen Thema.
Entwürfe von Modellkollektionen für Bekleidungsgewerbe und Bekleidungsindustrie.
Didaktische Grundsätze:
Ausgehend von Übungen im Beobachten und Merken und von Übungen zum Erwerben von Sicherheit im Skizzieren soll zum eigenständigen Entwerfen geführt werden, wobei die Ausführbarkeit modischer Ideen und die Materialgerechtigkeit der Entwürfe besonders zu beachten sind.
Auf Schulung der Fähigkeit, rasch eine Modeskizze zu entwerfen, ist mehr Wert zu legen als auf zeitraubende Ausführung einzelner Zeichnungen.
Dem Lehrer für Entwurf- und Modezeichnen obliegt für die im Werkstättenunterricht gearbeiteten Werkstücke die Beratung der Schüler bei der Wahl des Stoffes und des dazu passenden Modells, bei der Farbenzusammenstellung und den modischen Details.
Querverbindungen zu Geschichte und Sozialkunde sind zu pflegen, mit dem Ziel, Anregungen aus der Geschichte der Mode für modisch aktuelle Entwürfe zu gewinnen.
8. SCHNITTKONSTRUKTION, GRADIEREN UND MODELLGESTALTUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Schulung des konstruktiven Denkens und Gestaltung im Hinblick auf die Schnitterstellung für Einzelfertigung und serienmäßige Fertigung.
Beherrschung der Fähigkeiten und Techniken zur Umsetzung von Modebildern in Schnittbilder und Schnittschablonen.
Verständnis für gute Linienführung und Proportion bei der Gestaltung von Modellen an der Puppe.
Schulung der Fähigkeit, Modelle und Schnittformen für die serienmäßige Fertigung zu schaffen.
Vermitteln der Einsicht in die Beziehung der Bekleidung zur Persönlichkeit des Menschen.
Schulung der Kritikfähigkeit bei der Beurteilung praxisgerechter Schnittformen.
Lehrstoff:
1. Semester (5 Wochenstunden):
Die Grundkenntnisse für das Maßnehmen unter Berücksichtigung der wesentlichen Unterscheidungsmerkmale von Körper- und Proportionsmaßen.
Erstellen von Blusen- und Kleidergrundschnitten sowie von Schnitten für Arbeitskleidung, Kinderkleidung und Freizeitbekleidung.
2. Semester (5 Wochenstunden):
Grundschnitte für Röcke.
Erstellen von Blusen- und Kleidergrundschnitten.
Ärmelformen, Kragenformen.
Einführung in die Gradiertechnik.
Gradieren einfacher Rockgrundformen.
Herstellen von Schnittschablonen für Rock, Bluse oder Kleid.
3. Semester (4 Wochenstunden):
Grundschnitte für Hosen.
Erstellen von Modellschnitten, Schnittentwicklung, Erstellen von Schnittschablonen.
Gradieren einfacher Blusen- und Kleidgrundformen.
Erstellen von Schnitten für Damenoberbekleidung (vorwiegend englische Kleidungsstücke).
4. Semester (4 Wochenstunden):
Erstellen von Schnitten für Knaben- und Herrenbekleidung (für einfache sportliche Kleidungsstücke wie Hose und Sportjacke).
Schnittentwicklungen, haltungs-, körperformbedingte Schnittabwandlung, Schnittschablonen.
Gradieren einfacher Modellschnitte (Vergrößern und Verkleinern der Schnitte).
Herstellen von Schnittschablonen und Schnittlagebildern. Modellgestaltung nach eigenem Entwurf.
Übung im Abwandeln von Grundmodellen hinsichtlich technischer und modischer Details im Zusammenhang mit der Erstellung von Kollektionen.
Didaktische Grundsätze:
Die Schulung im Herstellen von Schnitten soll in einem System erfolgen, das in der Wirtschaft Verwendung findet.
Besondere Genauigkeit und Sauberkeit ist für die Erwerbung einwandfreier Schnittechnik unerläßlich. Die Schnitte sind nach Körpermaßen und Größentabellen zu erstellen und im arbeitsunterrichtlichen Verfahren zu entwickeln.
Die Stoffauswahl hat in Zusammenarbeit mit dem Unterrichtsgegenstand Werkstätte einschließlich Fertigungslehre und Maschinenkunde zu erfolgen.
Aufbauend auf die Wissensinhalte der Gegenstände Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung sowie Entwurf- und Modezeichnen sollen die Schnittlösungen mit steigendem Schwierigkeitsgrad nach Modellvorlagen und eigenen Ideen in exakter Ausführung gestaltet werden.
Bei der Entwicklung der Schnittformen muß sowohl für die Einzelanfertigung als auch für die Serienfertigung die praxisgerechte Realisierung berücksichtigt werden.
Schularbeiten:
1. bis 4. Semester je zwei ein- bis zweistündige Schularbeiten.
9. WERKSTÄTTE EINSCHLIESSLICH FERTIGUNGSLEHRE UND MASCHINENKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vermitteln von sicheren Kenntnissen und Fertigkeiten, die zur sachlich richtigen und selbständigen Anfertigung von Kleidungsstücken aller Art im praxisnahen Tempo befähigen, unter Berücksichtigung der Methoden der gewerblichen und industriellen Produktion. Schulung in der Auswahl der bevorzugten Stoffqualität und des Zubehörs für die Artikel der Damenoberbekleidung und der Herren-, Sport-, Freizeit-, Arbeits- und Kinderbekleidung.
Vermitteln von Kenntnissen über Planungs-, Gestaltungs- und Steuerungsaufgaben in der Bekleidungsindustrie.
Erarbeitung von Grifftechniken, Einführung in das Methodentraining und die Arbeitsplatzgestaltung.
Erstellung von Arbeitsprogrammen nach fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
Vermitteln von Kenntnissen über Maschinen und Betriebseinrichtungen im Bekleidungsgewerbe und in der Bekleidungsindustrie. Schulung der Fähigkeiten, Maschinen entsprechend ihrer Funktion und Wirtschaftlichkeit nach fachlichen Gesichtspunkten zu beurteilen und einzusetzen, Störungen zu erkennen und zu beheben.
Lehrstoff:
1. Semester (20 Wochenstunden):
Grundausbildung des Hand- und Maschinnähens in einfach zu verarbeitenden Materialien.
1. Handnähen
2. Maschinnähen: Basistraining
3. Grundtechniken: Verbinden von Stoffteilen. Bearbeiten von Kanten,
Knopflöcher.
4. Technische Detailarbeiten: Einführung in das Methodentraining;
Detailarbeiten für die Werkstückfertigung: Besatzarbeit, Abnäher, Einreihen von Weiten, Biesen, Schlitze, Verarbeitung von Kleinteilen.
5. Werkstückfertigung: Arbeitsbekleidung, Freizeitbekleidung und Kinderbekleidung in industrieller oder serienmäßiger Fertigung, Blusenfertigung.
Fertigungslehre: Fertigungstechniken, Verarbeitungsmethoden. Einführung in die Arbeitsablaufplanung.
Maschinenkunde: Handnähgeräte, Doppelsteppstichmaschine.
Aufbau, Funktion und Bedienung.
Nähmaschinnadel, Fadenspannung, Stichbildung.
Wartung der Maschine.
Bügelgeräte.
Maschinen und Geräte für den Zuschnitt.
Unfallverhütung.
2. Semester (20 Wochenstunden):
Grundlagen der Verarbeitung von Wollstoff- und Maschenware einschließlich Futterstoffen.
1. Technische Detailarbeiten:
Detailarbeiten für die Werkstückfertigung: Abnäher, Falten, Verschlußarten, Bundverarbeitung, Schlitze, Rüschenverarbeitung.
2. Werkstücke aus gewebtem und gewirktem Material wie Baumwolle,
Leinen oder Wolle in Einzel- und Serienfertigung.
Röcke, Kleider, Zweiteiler.
Fertigungslehre: Materialangepaßte Arbeitsmethoden und Fertigungstechniken.
Fixiertechniken.
Verarbeitung von Wollstoffen, Maschenware, Baumwoll-, Leinenstoffen
und Futterwaren.
Arbeitsmaterial für Zuschnitt und Werkstätten-Verfahrenstechnik. Arbeitsablaufpläne, Qualitätsbestimmung.
Maschinenkunde: Doppelstich- und Kettenstichmaschinen.
Stichbildung - Stichbildungselemente.
Transportarten - Transportelemente.
Überblick über Spezialmaschinen und Nähautomaten für die Näherei
und Bügelei.
Ursachen und Behebung von Näh- und Maschinstörungen anhand
praktischer Übungen.
Unfallverhütung.
3. Semester (20 Wochenstunden):
Grundlagen der Kleiderverarbeitung in Wollstoff.
Einführung in die Modellgestaltung.
Arbeiten mit gesteigerter Anforderung hinsichtlich Material und Verarbeitung.
1. Technische Detailarbeiten: Details für die Kleiderverarbeitung:
Kragen, Ärmelabschlüsse, Taschen.
2. Werkstücke: Modellkleider.
Kleiderserienfertigung.
Werkstücke in englischer Machart.
Fertigungslehre: Arbeitsplanung für Zuschnitt und Werkstätte mit
Erarbeitung der erforderlichen Arbeitsunterlagen.
Erkennen von Gestaltungs-, schnittechnischen und Verarbeitungsfehlern.
Erkennen und Behebung von Paßformfehlern.
Verarbeitungsmethoden schwieriger Materialien.
Einsatz von Einlagematerial und Futterstoff.
Nähgarn.
4. Semester (20 Wochenstunden):
Technische Übungen: Technische Details für englische Werkstücke und für Werkstücke der Herren- und Knabenbekleidung.
Werkstücke für Damenoberbekleidung in vorwiegend englischer Machart und Einführung in die Fertigung der Herren- und Knabenbekleidung (gewerblich und industriell).
Werkstücke vom Entwurf bis zur Ausführung nach Themenstellungen aus der französischen und der englischen Werkstätte. Anfertigung eines Stückes aus der Entwurfskollektion.
Fertigungslehre: Arbeitsvorbereitung für die Fertigung. Arbeitsablaufplanung, Arbeitsplatzplanung im Zusammenhang mit der Erstellung von Arbeitsablaufplänen und Arbeitsmittelplänen.
Erkennen und Behebung von Paßformfehlern.
Gewerbliche und industrielle Arbeitsmethoden und deren Einsatzmöglichkeiten.
Didaktische Grundsätze:
Der Unterricht in Werkstätten einschließlich Fertigungslehre und Maschinenkunde ist praxisnah zu gestalten und durch Betriebsbesuche zu bereichern. Die Erkenntnisse der Arbeitswissenschaft und die Humanisierung der praktischen Arbeit sind zu berücksichtigen. Das Ausbildungsprogramm ist im Zusammenhang mit Entwurf- und Modezeichnen sowie Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung zu erstellen.
Durchführung und Anwendung von Fertigungstechniken sind in einer dem jeweiligen Ausbildungsstand und dem Fachgebiet entsprechenden Arbeitsweise zu vermitteln. Die technischen Übungen sind den entsprechenden Werkstücken voranzustellen und sollen das unbedingt notwendige Ausmaß nicht überschreiten. Besonderer Wert ist auf die Erzielung eines praxisgerechten Arbeitstempos durch Anwendung zeitgemäßer Arbeitsverfahren und Betriebsmittel zu legen. Die Werkstücke sind in Schnitt und Fertigungstechnik nach bekleidungsphysiologischen Gesichtspunken und bewußtem Kostendenken zu gestalten.
10. PFLICHTPRAKTIKUM
Siehe Anlage 3.
B. FREIGEGENSTÄNDE
DATENVERARBEITUNG - ORGANISATION
Bildungs- und Lehraufgabe:
Grundlegende Kenntnisse über Aufbau, Einsatz und Organisation der elektronischen Datenverarbeitung, die eine aufbauende Spezialausbildung ermöglichen.
Kenntnis der Arbeitsweise der Datenverarbeitungsanlage.
Einsicht in die Auswirkungen des Einsatzes der Datenverarbeitung auf Betrieb und Mitarbeiter.
Kenntnis der Organisationsprobleme bei Einführung und Benützung einer Datenverarbeitungsanlage.
Fähigkeit zur Lösung einfacher Organisationsaufgaben.
Fähigkeit zur konstruktiven Zusammenarbeit in Gruppen sowie zum selbständigen logischen Denken.
Beherrschung der Tastatur; Kenntnis der Funktionstasten und Sonderzeichen.
Lehrstoff:
1. Semester (2 Wochenstunden):
a) Grundlagen der Datenverarbeitung:
Zweck der Datenverarbeitung, Grundbegriffe und Arten, Daten, Codes.
Hardware:
Aufbau der Datenverarbeitungsanlage, Zentraleinheit, Eingabegeräte, Ausgabegeräte, Speicher, externe Speicher, Hierarchie der Speicher, Datenerfassung, Datenträger, Dialoggeräte, Datenfernübertragung.
Software:
Systemsoftware, Betriebssysteme, Übersicht über die Programmiersprachen, Anwendersoftware.
2. Semester (2 Wochenstunden):
b) EDV-Organisation:
Allgemeine Grundlagen, Organisationsprinzipien; Problem der EDV-Einordnung innerhalb des Betriebes; Organisation der Datenerfassung, Methoden der Datenerfassung, Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen zur Datenerfassung; Organisation der Speicherung, Dateiarten; Organisation der Verarbeitung, Verarbeitungsmethoden;
Organisation der Datenausgabe;
Datensicherung und Datenschutz;
Mensch und Computer, Psychologischer Aspekt des Computereinsatzes, Auswirkung und Gefahren des Computereinsatzes, Berufe in der EDV;
Einsatzmöglichkeiten und Wirtschaftlichkeit der EDV;
Terminplanung und Kontrolle;
Organisation von EDV-Projekten.
Didaktische Grundsätze:
Zur Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe soll der Schwerpunkt auf das Stoffgebiet Organisation gelegt werden, während die Grundlagen der Datenverarbeitung (insbesondere die technischen und mathematischen) nur soweit zu behandeln sind, wie dies für das Verständnis der Arbeitsweise einer elektronischen DV-Anlage und für den weiteren Unterricht unbedingt erforderlich ist.
Die Ein- und Ausgabe von Daten (Texten) soll anhand von Anwenderprogrammen in praktischen Übungen durchgeführt werden.
Einfache Programmierbeispiele sollen nur dazu dienen, das Betriebssystem und die Funktionsweise der Hardware-Komponenten verständlich machen zu können.
Die einzelnen Kapitel des Lehrplanes müssen nicht in der angeführten Reihenfolge behandelt werden; vielmehr sollten nach Möglichkeit die Kapitel „Grundlagen der Datenverarbeitung'' und „Organisation'' integriert bzw. parallel behandelt werden.
Neben audiovisuellen Unterrichtsmitteln, insbesondere Lehrfilmen, Dias und Overhead-Folien, ist auf die Verwendung von Originalformularen und sonstigem Anschauungsmaterial besonderer Wert zu legen.
Lehrausgänge und Exkursionen sowie Demonstration von Applikationen
der Praxis erhöhen den Unterrichtsertrag.
Schularbeiten: je eine einstündige Schularbeit.
STENOTYPIE UND TEXTVERARBEITUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Fähigkeit, Schriftstücke aus verschiedenen Bereichen der Bekleidungswirtschaft stenographisch aufzunehmen und wortgetreu, formgerecht und fehlerfrei maschinschriftlich zu übertragen. Kenntnis der Bedienung von Diktiergeräten und ihrer rationellen Arbeitsweise. Kenntnis der gebräuchlichen Textverarbeitungsgeräte (Schreibautomaten). Beherrschung der Vervielfältigungsverfahren.
Teilbereich Maschinschreiben:
Sichere Beherrschung des Zehn-Finger-Blindschreibens sowie der Einrichtungen der Schreibmaschine zur fehlerfreien und rationellen Anfertigung von Schriftstücken. Gewandtheit im fehlerfreien Abschreiben von Texten in einer Geschwindigkeit von mindestens 130 Anschlägen je Minute sowie im Schreiben nach Diktat von mindestens 50 Silben je Minute. Kenntnisse über Aufbau und Funktion der Schreibmaschine. Praktische Maschinenkunde wie Farbbandwechsel und Reinigung. Pflege richtiger Körper- und Handhaltung beim Maschinschreiben.
Teilbereich Kurzschrift:
Fähigkeit, ein Diktat von mindestens 80 Silben nach der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde) aufzunehmen, sicher zu lesen und wortgetreu, fehlerfrei und formgerecht zu übertragen.
Teilbereich Textverarbeitung:
Fertigkeit in der formgerechten maschinschriftlichen Übertragung von Schriftstücken aus Phonogrammen und Stenogrammen. Fähigkeit zum selbständigen Gestalten von Schriftstücken nach kurzschriftlich aufgenommenen Stichwörtern sowohl nach Stenogramm als auch nach Diktiergerät unter Berücksichtigung der ÖNORM. Kenntnisse der Grundlagen der Büroorganisation.
Arbeitsweise einschlägiger Textverarbeitungsgeräte (Programme).
Lehrstoff:
1. Semester (2 Wochenstunden):
Methodische Erarbeitung des Tastenfeldes im Zehn-Finger-Tastschreiben einschließlich Ziffern und Zeichen und deren Anwendung nach den Richtlinien für Maschinschreiben. Geläufigkeitsübungen mit steigendem Schwierigkeitsgrad und steigender Geschwindigkeit sind zum Teil mit rhythmischer Musik durchzuführen (Taktübungen). Übertragung von einfacheren Übungsstenogrammen in die Schreibmaschine.
Beherrschung der Verkehrsschrift mit Einbeziehung von Eilschriftelementen sowie ausgewählter Form- und Gruppenkürzungen aus der Redeschrift. Aufnahme von Texten und sicheres Lesen eigener Niederschriften und kurzschriftlicher Vorlagen.
2. Semester (2 Wochenstunden):
Ständige Pflege der Abschrift und Schreiben nach Diktat bis zu einer Geschwindigkeit von mindestens 100 Anschlägen pro Minute. Richtige Anwendung der Hervorhebungsarten und einfache Tabulatorübungen. Maschinenkunde und Pflege der Schreibmaschine. Beherrschung der Vervielfältigungsverfahren.
Gestaltung von einfachen Briefen ohne Vordruck (Bewerbungsschreiben, Privatbrief).
Aufnahme von Texten mit Steigerung der Schreibgeschwindigkeit bis zu 60 Silben pro Minute.
3. Semester (2 Wochenstunden):
Übungen zur Steigerung der Schreibgeschwindigkeit und Fehlerherabsetzung durch gezieltes Training (Abschrift 150 Anschläge pro Minute, Diktat 70 Silben pro Minute). Erweiterte Anwendung von Zeichen, Ziffern, Hervorhebungsarten sowie des Tabulators (Aufstellungen, Listen . . . . ). Übertragung von Stenogrammen mit steigender Geschwindigkeit in die Maschine. Erarbeitung von genormten und ungenormten Geschäftsbriefen in ÖNORM-Formaten unter Anwendung der Stenotypie und Phonotypie.
4. Semester (2 Wochenstunden):
Einführen in das Schreiben nach Tonträgern nach den Richtlinien für Phonotypie.
Festigung und Erweiterung der Kurzschrift durch besonders günstige redeschriftliche Kürzungen der bekleidungswirtschaftlichen Praxis. Erhöhung der Schreibfertigkeit bis zu mindestens 80 Silben pro Minute.
Arbeitsweise einschlägiger Textverarbeitungsgeräte (Speicherschreibmaschine, Bildschirmgeräte, eventuell Erstellen einfacher Textprogramme und formal richtige Gestaltung von Schriftstücken nach solchen Programmen).
Didaktische Grundsätze:
Zu Beginn des Unterrichtes ist der Schwerpunkt auf den Teilbereich Maschinschreiben zu legen. Voraussetzung der Erreichung des Bildungszieles ist es, daß der gesamte Unterricht im Phonotypiesaal abgehalten wird, sodaß der Übergang von Maschinschreiben zu Kurzschrift und umgekehrt fließend sein kann und die Einbeziehung der Büroorganisation und der Textverarbeitung keine Schwierigkeiten bereitet. Das Gebiet der Textverarbeitung umfaßt die Teilbereiche Texterstellung, Texterfassung, Textbearbeitung, Textübermittlung und Textspeicherung.
Im Maschinschreiben steht von Anfang an das Blindschreiben einerseits und die absolut sichere und fehlerfreie Schreibung andererseits im Vordergrund. In der Kurzschrift ist vor allem im Anfang das Gewicht mehr auf schöne Schrift und saubere und korrekte Schreibweise als auf Geschwindigkeit zu legen, sodaß dadurch die Voraussetzung für ein sicheres und flüssiges Lesen des geschriebenen Textes gegeben ist.
Bei der Ausfertigung von Geschäftsbriefen und anderen Schriftstücken aus der Wirtschaftspraxis ist eine Zusammenarbeit mit den Lehrern aus Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen Voraussetzung. Dadurch kann ein besonders praxisnahes Unterrichten gewährleistet werden.
Die Büroorganisation soll in den Unterricht eingebaut werden (Ablage, Schreiben mit Durchschlägen, Vervielfältigungen, Kopieren usw.).
C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
LEIBESÜBUNGEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll sich gymnastisch, turnerisch, sportlich und/oder im Spiel körperlich betätigen.
Der Schüler soll die Häufigkeit und Intensität der für ihn individuell erforderlichen körperlichen Betätigung, welche zur Wahrung seiner Gesundheit, zum Erwerb optimaler Leistungsfähigkeit und zur Erreichung körperlich-geistigen Wohlbefindens notwendig ist, bestimmen. Er soll Sportarten nach den Kriterien der Übereinstimmung mit persönlichen Anlagen und Bedürfnissen sowie der Verfügbarkeit auf Eignung für seine körperliche Betätigung prüfen. Er soll Freude an Bewegung empfinden.
Der Schüler soll Bewegungsabläufe und spieltaktisches Verhalten analysieren können. Er soll die ihm mögliche sportliche Leistung erbringen und sich sportlich verhalten.
Lehrstoff:
1., 2., 3. und 4. Semester (jeweils 2 Wochenstunden):
Gymnastik, Turnen, Individual- und Mannschaftssport.
Didaktische Grundsätze:
Wichtigste Kriterien für die Lehrstoffauswahl sind die örtlichen Gegebenheiten sowie die Anlagen und Interessen der Schüler.
Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert die Arbeit in Neigungs- bzw. Leistungsgruppen und die Beratung durch den Lehrer über medizinisch-sportliche Fragen der Gesundheitserhaltung und der körperlichen Leistung.
Bewegungs- und Spieltaktikanalysen tragen nicht zur Erreichung der optimalen Leistung des Schülers im Individual- und Gruppensport bei, sondern fördern auch die allgemeine Analysefähigkeit sowie die Persönlichkeitsentwicklung.
AKTUELLE FACHGEBIETE
1. bis 4. Semester (jeweils 2 Wochenstunden):
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vermittlung grundlegender oder ergänzender Kenntnisse beziehungsweise praktischer Fertigkeiten in bestimmten, der Allgemeinbildung und Berufsausbildung dienenden Fachgebieten.
Didaktische Grundsätze:
Der Unterricht ist so zu führen, daß der Schüler in möglichst seminaristischer Form zu selbständiger Arbeit angeleitet wird. Im Falle eines praktischen Unterrichts ist eine Tätigkeit in Gruppen anzustreben.
D. FÖRDERUNTERRICHT
Siehe Anlage 3.
---------------------------------------------------------------------
*1) In Zeugnissen und anderen Amtsschriften ist in Klammern die genehmigte Bezeichnung des aktuellen Fachgebietes anzuführen.
*2) Siehe Anlage 3, Abschnitt Ia.
▸Anl. 3geändertText, Überschrift, lit b, Schlussteil, Z 1 bis Z 4 (entfallen) · A. PFLICHTGEGENSTÄNDE: Z 1
Anlage 3
----------------
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN,
ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN HÖHEREN TECHNISCHEN UND
GEWERBLICHEN LEHRANSTALTEN - KOLLEG
… 6 unveränderte Absätze
I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Technische und gewerbliche Kollegs haben im Sinne der §§ 65 und 72 unter Bedachtnahme auf die §§ 2 und 73 Abs. 1 lit. c des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt zu vermitteln.
Der Absolvent soll über die zur Ausübung von Ingenieurberufen der Fachrichtung nach dem Stande der Technik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sicher verfügen. Er soll die durch Gesetz oder Norm festgelegten Erfordernisse der Berufspraxis kennen und beachten sowie die in der Berufspraxis verwendeten Maschinen und Geräte bedienen können.
Der Absolvent soll bei der Anwendung der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse in der technischen Problemlösung die Wechselwirkung von Mensch und Umwelt richtig beurteilen können; er soll mit seiner Arbeit bei der Erhaltung des Lebensraumes mitwirken können.
Er soll Vorgänge und Zustände nach vorgegebenen Gesichtspunkten präzise beobachten, Wesentliches erkennen und Sachverhalte in mathematisch-naturwissenschaftlicher Symbolik sowie durch graphische Darstellungen ausdrücken können.
Der Absolvent soll Neues mit Interesse aufnehmen und verfolgen, mit Selbstvertrauen an die Arbeit herangehen und an der eigenen Arbeit und Leistung Freude empfinden.
Der Absolvent soll zur Zusammenarbeit bei Problemlösungen befähigt und bereit sein. Er soll selbst zur Weiterbildung bereit sein und die Weiterbildung auch von Mitarbeitern planen und fördern.
Ia. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Siehe Anlage 1.
II. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
… 14 unveränderte Absätze
Zur Erreichung des allgemeinen Bildungszieles ist es erforderlich, den Lehrstoff nach den Kriterien und den Anforderungen der Praxis und des für den Fachbereich Typischen auszuwählen. Der gründlichen Arbeit in der notwendigen Begrenzung gebührt der Vorzug vor einer oberflächlichen Vielheit. Durch Einbeziehung von Vorkenntnissen der Schüler kann das gegenüber der Normalform verminderte Stundenausmaß ausgeglichen werden.
Damit die Motivation der Schüler, Problemlösungen anzustreben, erhöht wird, ist es zweckmäßig, daß der Schüler zu Beginn eines Unterrichtsabschnittes ein gestelltes Problem als lösenswert erkennt und es am Ende des Unterrichtsabschnittes lösen kann.
Um die in der Berufspraxis notwendige Fertigkeit der mündlichen Darstellung von technischen Sachverhalten und Strukturen zu erreichen, sind Referate mit steigendem Schwierigkeitsgrad zweckmäßig.
Damit der Schüler seine Kenntnisse in verschiedenen Zusammenhängen anwenden kann, ist eine problemorientierte, Zusammenhänge (auch mit anderen Unterrichtsgegenständen) ausleuchtende Aufbereitung des Lehrstoffes erforderlich, die sich geeigneter, erforderlichenfalls vom Lehrer selbst angefertigter Unterrichtsmittel und Verständnishilfen bedient. Dem praxisbezogenen Bildungsziel entsprechend, kommt der Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel größte Bedeutung zu.
Die vom allgemeinen Bildungsziel geforderte Einarbeitung und Umsetzung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts erfordert, daß der Lehrer die Entwicklungen, die sein Fachgebiet und dessen Umfeld einschließlich ökologischer Aspekte betreffen, ständig beobachtet und aufnimmt und den Lehrstoff und die Unterrichtsmethoden dem zeitgemäßen Stand anpaßt. Dem Lehrplanabschnitt „Lehrstoff'' kann daher nur die Bedeutung eines richtungsweisenden Rahmens zukommen.
Das Erreichen des Bildungszieles verlangt die Absprache aller Lehrer verwandter Unterrichtsgegenstände zwecks rechtzeitiger Vorbereitung der Schüler auf den erforderlichen Wissensstand sowie zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten; die Lehrstoffgebiete der einzelnen Unterrichtsgegenstände sind nicht unbedingt in der angegebenen Reihenfolge zu erarbeiten. In diesen Zusammenhängen sind Stoffverteilungspläne notwendig.
Die Bearbeitung von Projekten in Gruppenarbeit erweist sich als besonders nützliche Vorbereitung auf die berufliche Situation, zu der auch die Kommunikationsfähigkeit gehört. Die Kritik der Mitschüler bei der Problemlösung und die Selbstdiagnose sind für den Lernfortschritt wichtig.
Exkursionen und Lehrausgänge fördern die Einsicht in fachlich-technische und betrieblich-organisatorische Zusammenhänge sowie in soziale Beziehungen und fördern das Verständnis für persönliche Situationen in der Arbeitswelt.
Verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes können durch mehrere Lehrer entsprechend ihrer Vorbildung und ihrem Fachwissen unterrichtet werden.
Aus pädagogischen und organisatorischen Gründen können zur Konzentration des Unterrichtes einzelne einander ergänzende Pflichtgegenstände in Form eines zusammenfassenden Unterrichtes dargeboten werden.
Ebenso kann das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt werden, wobei eine Wochenstunde etwa zwanzig Unterrichtsstunden pro Semester entspricht.
III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)
a) Katholischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984 in der jeweils geltenden Fassung.
b) Evangelischer Religionsunterricht:
c) Altkatholischer Religionsunterricht
… 18 unveränderte Absätze
Der Lehrplan in Anlage 1 gilt sinngemäß.
d) Islamischer Religionsunterricht:
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.
e) Israelitischer Religionsunterricht:
Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
f) Neuapostolischer Religionsunterricht:
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 269/1986.
g) Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage:
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988.
h) Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht:
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 467/1988.
i) Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht:
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991.
j) Buddhistischer Religionsunterricht:
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 255/1992.
IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER GEMEINSAMEN
UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN
SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
1. WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND STAATSBÜRGERKUNDE POLITISCHE BILDUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
… 20 unveränderte Absätze
Der Schüler soll die Bedeutung betriebswirtschaftlicher Überlegungen und volkswirtschaftlicher Zusammenhänge für die Produktion in Betrieben des Fachgebietes kennen. Er soll einfache Geschäftsfälle in doppelter Buchhaltung und in der Kostenrechnung erstellen können. Er soll einfache Formen des Schrift- und Zahlungsverkehrs durchführen können.
Der Schüler soll die für die Berufsausübung im Fachgebiet bedeutsamen Rechtsvorschriften kennen.
Der Schüler soll die zur Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten erforderlichen Kenntnisse besitzen.
Lehrstoff:
1. Semester (2 Wochenstunden):
Betriebswirtschaft:
Unternehmens- und Betriebsformen, betriebliche Organisation.
Volkswirtschaft:
Wirtschaftsordnungen. Wirtschaftlicher Kreislauf; Markt; Geld,
Währung; Konjunktur. Außenhandel.
Schriftverkehr:
Posteingang und Postversand; Ablagetätigkeiten. Geschäftsfälle.
2. Semester (2 Wochenstunden):
Schriftverkehr:
Warenverkehr, Zahlungsverkehr.
Rechnungswesen:
Gesetzliche Grundlagen. Prinzip der doppelten Buchhaltung.
Kostenrechnung.
Recht:
Privatrecht, Handelsrecht, Arbeitsrecht, Arbeitsschutz,
Sozialversicherung, Gewerberecht (Antritt und Ausübung eines Gewerbes), Schutz geistigen Eigentums.
Rechte und Pflichten des Staatsbürgers.
… 28 unveränderte Absätze
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis für Probleme des öffentlichen Lebens und für komplexe Zusammenhänge in Wirtschaft und Recht sowie die Aktualität. Dementsprechend kommt bei Divergenzen zwischen der Theorie und der politischen Wirklichkeit das größere Gewicht der letzteren zu.
Da die im Mittelpunkt der Bildungs- und Lehraufgabe stehende politische Bildung vor allem durch Erleben erworben wird, kommt Diskussionen, Rollenspielen, Besuchen von Institutionen und Vorträgen auch schulfremder Personen große Bedeutung zu. In den wirtschaftlichen und rechtlichen Themenbereichen sind Fallbeispiele besonders nützlich, für die die Arbeit in Gruppen und die Diskussion zweckmäßige Arbeitsformen sind.
Die Selbständigkeit der Schüler wird erhöht, wenn der Lehrer in Diskussionen durch Zwischenfragen dafür sorgt, daß kein Standpunkt und kein wesentliches Argument übersehen wird.
2. PFLICHTPRAKTIKUM
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die im Unterricht der fachtheoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen auf die Berufspraxis seines Fachgebietes anwenden können.
Organisationsform und Inhalt:
Das Gesamtausmaß der Dauer des Pflichtpraktikums hat mindestens acht Wochen zu betragen. Das Pflichtpraktikum ist in zwei Abschnitte von je vier Wochen Dauer zu teilen.
Der erste Abschnitt soll vorwiegend handwerklichen Verrichtungen gewidmet sein, während der zweite Abschnitt vorwiegend technische oder betriebsorganisatorische Tätigkeiten umfassen soll, wobei eine nicht facheinschlägige Tätigkeit auf das Pflichtpraktikum nicht anrechenbar ist.
Nach jedem Praktikum ist von jedem Schüler ein selbstverfaßter Pflichtpraktikumsbericht mit Angaben über die ausgeübten Tätigkeiten und die gemachten Erfahrungen der Schule vorzulegen.
Didaktische Grundsätze:
Der erste enge Kontakt mit dem Berufsleben bedarf sorgfältiger Vor- und Nachbereitung durch die Schule. Besonders wichtig ist die Auswertung des zu verfassenden Pflichtpraktikumsberichtes in den fachtheoretischen und praktischen Unterrichtsgegenständen.
B. FREIGEGENSTÄNDE
AKTUELLE FACHGEBIETE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll Kenntnisse und Fertigkeiten auf bestimmten, durch den Fortschritt der Technik für die Berufsausübung aktuell gewordenen Fachgebieten aufweisen.
Lehrstoff und didaktische Grundsätze:
1. bis 4. Semester (bis zu zwei Wochenstunden):
Die jeweilige konkrete Lehrstoffumschreibung und die didaktischen Grundsätze sind in allen Fällen vor Einführung dieses Freigegenstandes dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport zur Genehmigung und zur Einstufung des Unterrichtsgegenstandes in die entsprechende Lehrverpflichtungsgruppe vorzulegen.
C. FÖRDERUNTERRICHT
Bildungs-und Lehraufgabe:
Der vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffene, grundsätzlich geeignete und leistungswillige Schüler soll jene Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen, die ihm die Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Pflichtgegenstandes ermöglichen.
Lehrstoff:
Wie im jeweiligen Semester des entsprechenden Pflichtgegenstandes unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wiederholungen und Übungen erforderlich sind. Der Förderunterricht darf nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.
Didaktische Grundsätze:
Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert Wiederholung und verstärkte Einübung des Lehrstoffes des betreffenden Pflichtgegenstandes ohne jede Ausweitung in der Breite oder Tiefe. Da die Schwächen der Schüler im allgemeinen in verschiedenen Bereichen liegen, kommt der Gruppenarbeit besondere Bedeutung zu.
Ständige Kontaktnahme mit dem Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes ist eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Förderunterrichtes.
▸Anl. 4geändertText, Überschrift
in Kraft 30.10.1993 – 31.08.1995 · idF BGBl. Nr. 734/1993 Anl. 4↗RIS↗
Anlage 4
---------------
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN,
UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN HÖHEREN TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN LEHRANSTALTEN FÜR BERUFSTÄTIGE - KOLLEG
I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
… 5 unveränderte Absätze
Technische und gewerbliche Kollegs für Berufstätige haben im Sinne der §§ 65 und 72 unter Bedachtnahme auf die §§ 2 und 73 Abs. 1 lit. c des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt zu vermitteln.
Der Absolvent soll über die zur Ausübung von Ingenieurberufen der Fachrichtung nach dem Stande der Technik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sicher verfügen. Er soll die durch Gesetz oder Norm festgelegten Erfordernisse der Berufspraxis kennen und beachten sowie die in der Berufspraxis verwendeten Maschinen und Geräte bedienen können.
Der Absolvent soll bei der Anwendung der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse in der technischen Problemlösung die Wechselwirkung von Mensch und Umwelt richtig beurteilen können; er soll mit seiner Arbeit bei der Erhaltung des Lebensraumes mitwirken können.
Er soll Vorgänge und Zustände nach vorgegebenen Gesichtspunkten präzise beobachten, Wesentliches erkennen und Sachverhalte in mathematisch-naturwissenschaftlicher Symbolik sowie durch graphische Darstellungen ausdrücken können.
Der Absolvent soll Neues mit Interesse aufnehmen und verfolgen, mit Selbstvertrauen an die Arbeit herangehen und an der eigenen Arbeit und Leistung Freude empfinden.
Der Absolvent soll zur Zusammenarbeit bei Problemlösungen befähigt und bereit sein. Er soll selbst zur Weiterbildung bereit sein und die Weiterbildung auch von Mitarbeitern planen und fördern.
Ia. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Siehe Anlage 2.
II. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
… 16 unveränderte Absätze
Zur Erreichung des allgemeinen Bildungszieles ist es erforderlich, den Lehrstoff nach den Kriterien und den Anforderungen der Praxis und des für den Fachbereich Typischen auszuwählen. Der gründlichen Arbeit in der notwendigen Begrenzung gebührt der Vorzug vor einer oberflächlichen Vielheit. Durch Einbeziehung von Vorkenntnissen der Schüler kann das gegenüber der Normalform verminderte Stundenausmaß ausgeglichen werden.
Damit die Motivation der Schüler, Problemlösungen anzustreben, erhöht wird, ist es zweckmäßig, daß der Schüler zu Beginn eines Unterrichtsabschnittes ein gestelltes Problem als lösenswert erkennt und es am Ende des Unterrichtsabschnittes lösen kann.
Um die in der Berufspraxis notwendigen Fertigkeit der mündlichen Darstellung von technischen Sachverhalten und Strukturen zu erreichen, sind Referate mit steigendem Schwierigkeitsgrad zweckmäßig.
Damit der Schüler seine Kenntnisse in verschiedenen Zusammenhängen anwenden kann, ist eine problemorientierte, Zusammenhänge (auch mit anderen Unterrichtsgegenständen) ausleuchtende Aufbereitung des Lehrstoffes erforderlich, die sich geeigneter, erforderlichenfalls vom Lehrer selbst angefertigter Unterrichtsmittel und Verständnishilfen bedient. Dem praxisbezogenen Bildungsziel entsprechend, kommt der Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel größte Bedeutung zu.
Die vom allgemeinen Bildungsziel geforderte Einarbeitung und Umsetzung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts erfordert, daß der Lehrer die Entwicklungen, die sein Fachgebiet und dessen Umfeld einschließlich ökologischer Aspekte betreffen, ständig beobachtet und aufnimmt und den Lehrstoff und die Unterrichtsmethoden dem zeitgemäßen Stand anpaßt. Dem Lehrplanabschnitt „Lehrstoff'' kann daher nur die Bedeutung eines richtungsweisenden Rahmens zukommen.
Das Erreichen des Bildungszieles verlangt die Absprache aller Lehrer verwandter Unterrichtsgegenstände zwecks rechtzeitiger Vorbereitung der Schüler auf den erforderlichen Wissensstand sowie zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten; die Lehrstoffgebiete der einzelnen Unterrichtsgegenstände sind nicht unbedingt in der angegebenen Reihenfolge zu erarbeiten. In diesen Zusammenhängen sind Stoffverteilungspläne notwendig.
Die Bearbeitung von Projekten in Gruppenarbeit erweist sich als besonders nützliche Vorbereitung auf die berufliche Situation, zu der auch die Kommunikationsfähigkeit gehört. Die Kritik der Mitschüler bei der Problemlösung und die Selbstdiagnose sind für den Lernfortschritt wichtig.
Exkursionen und Lehrausgänge fördern die Einsicht in fachlich-technische und betrieblich-organisatorische Zusammenhänge sowie in soziale Beziehungen und fördern das Verständnis für persönliche Situationen in der Arbeitswelt.
Verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes können durch mehrere Lehrer entsprechend ihrer Vorbildung und ihrem Fachwissen unterrichtet werden.
Aus pädagogischen und organisatorischen Gründen können zur Konzentration des Unterrichtes einzelne einander ergänzende Pflichtgegenstände in Form eines zusammenfassenden Unterrichtes dargeboten werden.
Ebenso kann das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt werden, wobei eine Wochenstunde etwa zwanzig Unterrichtsstunden pro Semester entspricht.
III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage 3.
IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER GEMEINSAMEN
UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN
SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND STAATSBÜRGERKUNDE POLITISCHE BILDUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
… 20 unveränderte Absätze
Der Schüler soll die Bedeutung betriebswirtschaftlicher Überlegungen und volkswirtschaftlicher Zusammenhänge für die Produktion in Betrieben des Fachgebietes kennen. Er soll einfache Geschäftsfälle in doppelter Buchhaltung und in der Kostenrechnung erstellen können. Er soll einfache Formen des Schrift- und Zahlungsverkehrs durchführen können.
Der Schüler soll die für die Berufsausübung im Fachgebiet bedeutsamen Rechtsvorschriften kennen.
Der Schüler soll die zur Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten erforderlichen Kenntnisse besitzen.
Lehrstoff:
3. Semester (2 Wochenstunden):
Betriebswirtschaft:
Unternehmens- und Betriebsformen, betriebliche Organisation.
Volkswirtschaft:
Wirtschaftsordnungen. Wirtschaftlicher Kreislauf; Markt; Geld,
Währung; Konjunktur. Außenhandel.
Schriftverkehr:
Posteingang und Postversand; Ablagetätigkeiten. Geschäftsfälle.
4. Semester (2 Wochenstunden):
Schriftverkehr:
Warenverkehr, Zahlungsverkehr.
Rechnungswesen:
Gesetzliche Grundlagen. Prinzip der doppelten Buchhaltung.
Kostenrechnung.
Recht:
Privatrecht, Handelsrecht, Arbeitsrecht, Arbeitsschutz,
Sozialversicherung, Gewerberecht (Antritt und Ausübung eines Gewerbes), Schutz geistigen Eigentums.
Rechte und Pflichten des Staatsbürgers.
… 19 unveränderte Absätze
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis für Probleme des öffentlichen Lebens und für komplexe Zusammenhänge in Wirtschaft und Recht sowie die Aktualität. Dementsprechend kommt bei Divergenzen zwischen der Theorie und der politischen Wirklichkeit das größere Gewicht der letzteren zu.
Da die im Mittelpunkt der Bildungs- und Lehraufgabe stehende politische Bildung vor allem durch Erleben erworben wird, kommt Diskussionen, Rollenspielen, Besuchen von Institutionen und Vorträgen auch schulfremder Personen große Bedeutung zu. In den wirtschaftlichen und rechtlichen Themenbereichen sind Fallbeispiele besonders nützlich, für die die Arbeit in Gruppen und die Diskussion zweckmäßige Arbeitsformen sind.
Die Selbständigkeit der Schüler wird erhöht, wenn der Lehrer in Diskussionen durch Zwischenfragen dafür sorgt, daß kein Standpunkt und kein wesentliches Argument übersehen wird.
B. FREIGEGENSTÄNDE
AKTUELLE FACHGEBIETE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll Kenntnisse und Fertigkeiten auf bestimmten, durch den Fortschritt der Technik für die Berufsausübung aktuell gewordenen Fachgebieten aufweisen.
Lehrstoff und didaktische Grundsätze:
1. bis 6. Semester (bis zu zwei Wochenstunden):
Die jeweilige konkrete Lehrstoffumschreibung und die didaktischen Grundsätze sind in allen Fällen vor Einführung dieses Freigegenstandes dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport zur Genehmigung und zur Einstufung des Unterrichtsgegenstandes in die entsprechende Lehrverpflichtungsgruppe vorzulegen.
C. FÖRDERUNTERRICHT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffene, grundsätzlich geeignete und leistungswillige Schüler soll jene Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen, die ihm die Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Pflichtgegenstandes ermöglichen.
Lehrstoff:
Wie im jeweiligen Semester des entsprechenden Pflichtgegenstandes unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wiederholungen und Übungen erforderlich sind. Der Förderunterricht darf nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.
Didaktische Grundsätze:
Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert Wiederholung und verstärkte Einübung des Lehrstoffes des betreffenden Pflichtgegenstandes ohne jede Ausweitung in der Breite oder Tiefe. Da die Schwächen der Schüler im allgemeinen in verschiedenen Bereichen liegen, kommt der Gruppenarbeit besondere Bedeutung zu.
Ständige Kontaktnahme mit dem Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes ist eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Förderunterrichtes.
▸Anl. 4/3geändert
▸Anl. 7/3geändertI: Z 5, Schlussteil, Text · I 2. DEUTSCH: Z 5
in Kraft 01.09.1988 – 29.10.1993 · idF BGBl. Nr. 437/1988 · danach: BGBl. Nr. 734/1993 Anl. 7/3↗RIS↗
in Kraft 30.10.1993 – 31.08.1995 · idF BGBl. Nr. 734/1993 · danach: BGBl. Nr. 665/1995 Anl. 7/3↗RIS↗
… 14 unveränderte Absätze
Anlage 7.3.2
-----------------
LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT - AUFBAULEHRGANG ELEKTRONIK
I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
---------------------------------------------------------------------
Wochenstunden Lehrverpflich-
Pflichtgegenstände Jahrgang Summe tungsgruppe
I. II.
---------------------------------------------------------------------
1. Religion ........................ 2 2 4 (III)
2. Deutsch ......................... 2 2 4 (I)
3. Lebende Fremdsprache (Englisch) . 2 2 4 (I)
4. Geschichte und Sozialkunde ...... - 2 2 (III)
5. Wirtschaftliche Bildung, Rechts-
Rechtskunde und Staatsbürgerkunde ........... Politische Bildung - 2 2 III
6. Mathematik und angewandte
… 20 unveränderte Absätze
Mathematik ...................... 8 - 8 (I)
7. Elektronische Datenverarbeitung
und angewandte elektronische
Datenverarbeitung ............... 2 - 2 I
8. Energietechnik und
Leistungselektronik ............. - 3 3 I
9. Elektronik und Digitaltechnik ... 3 4 7 I
10. Nachrichtentechnik .............. 3 4 7 I
11. Technische Informatik *1) ....... 2 3 5 I
12. Meß-, Steuerungs- und
Regelungstechnik ................ 3 2 5 I
13. Fertigungstechnik und
Konstruktionslehre *2) .......... 6 6 12 I
14. Laboratorium .................... 4 8 12 I
15. Werkstättenlaboratorium ......... 3 - 3 III
---------------------------------------------------------------------
Gesamtstundenzahl ... 40 40 80
16. Pflichtpraktikum ................ vier Wochen in der
unterrichtsfreien Zeit
---------------------------------------------------------------------
Wochenstunden Lehrverpflich-
Freigegenstände *5) Jahrgang Summe tungsgruppe
I. II.
… 4 unveränderte Absätze
---------------------------------------------------------------------
Aktuelle Fachgebiete *3) ( ) ........ 2 2 4 (I
bis
VI)
---------------------------------------------------------------------
Unverbindliche Übungen *5)
---------------------------------------------------------------------
Leibesübungen ............... (bis zu) 2 2 (IVa)
---------------------------------------------------------------------
Förderunterricht *5)
---------------------------------------------------------------------
… 22 unveränderte Absätze
Deutsch .............................. *4) *4) (I)
Lebende Fremdsprache (Englisch) ...... *4) *4) (I)
Mathematik und angewandte Mathematik . *4) - (I)
Fachlich theoretische
Pflichtgegenstände ................... *4) *4) (I
bis
III)
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Siehe Anlage 7.
III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Siehe Anlage 7.
IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage 7.
V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE;
AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
2. DEUTSCH
Siehe Anlage 7.
3. LEBENDE FREMDSPRACHE (ENGLISCH)
Siehe Anlage 7.
4. GESCHICHTE UND SOZIALKUNDE
Siehe Anlage 7.
5. WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND STAATSBÜRGERKUNDE POLITISCHE BILDUNG
Siehe Anlage 7.
6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK
Bildungs- und lehraufgabe Lehraufgabe:
Der Schüler soll die für die Berufspraxis des Fachgebietes notwendige Sicherheit im Rechnen mit Zahlen, Variablen und Funktionen besitzen sowie die mathematischen Methoden auf Aufgaben der technischen Unterrichtsgegenstände sowie der Qualitätssicherung anwenden können.
… 300 unveränderte Absätze
Lehrstoff:
I. Jahrgang (8 Wochenstunden):
1. Semester:
Algebra:
Potenzen mit reellen Exponenten, Rechenoperationen mit Logarithmen;
quadratische Gleichungen, Exponentialgleichungen, logarithmische Gleichungen, lineare Gleichungssysteme in mehreren Variablen;
näherungsweise Lösungen von Gleichungen; Potenz- und Wurzelfunktionen, Kreis- und Arcusfunktionen, Exponentialfunktionen und logarithmische Funktionen, Hyperbel- und Areafunktionen, allgemeine Kreisfunktionen; Überlagerung von Schwingungen. Parameterdarstellung von Funktionen. Darstellung komplexer Zahlen, algebraische und graphische Operationen. Darstellung komplexer Funktionen. Vektoralgebra.
Geometrie:
Berechnung des Dreiecks mit Hilfe des Sinus- und Cosinus-Satzes;
Oberflächen und Volumsberechnungen.
Analysis:
Differenzenquotient, Ableitung reeller Funktionen, Differentiationsregeln, Differential. Funktionsdiskussion.
2. Semester:
Algebra und Numerik:
Numerische Integration, Operationen mit Matrizen.
Analysis:
Unbestimmtes Integral, bestimmtes Integral. Potenzreihen; Fourier-Analyse und -Synthese; Funktionen mit zwei unabhängigen Variablen, gewöhnliche lineare Differentialgleichungen mit konstanten Koeffizienten.
Statistische Grundlagen der Qualitätssicherung:
Häufigkeitsverteilungen, Stichprobenkenngrößen, Wahrscheinlichkeitsverteilungen. Vertrauensbereiche, statistische Tests.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben des Fachgebietes. Dementsprechend werden daher die Rechenbeispiele zu wählen sein. Die Absprache mit den Lehrern der theoretisch-technischen Pflichtgegenstände ist erforderlich, um die rechtzeitige Bereitstellung mathematischer Kenntnisse zu sichern.
In jedem Semester sind zwei Schularbeiten zulässig.
7. ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG UND ANGEWANDTE ELEKTRONISCHE
DATENVERARBEITUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll zu einfachen Aufgaben des Fachgebietes Programme in einer mathematisch-technisch orientierten Programmiersprache erstellen, testen, verbessern und dokumentieren können. Er soll Programme an einer digitalen Rechenanlage eingeben, ablaufen lassen, auflisten, redigieren, speichern und aufrufen können. Er soll hiezu Handbücher der Hardware- und Softwarehersteller benützen können.
Der Schüler soll einfache, von anderen verfaßte und dokumentierte Programme anwenden können.
Der Schüler soll die wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Auswirkungen des Einsatzes der elektronischen Datenverarbeitung beurteilen können. Er soll dazu befähigt sein, die neuen Technologien in unsere Kultur - ohne Verlust der diese tragenden Werte - einzuordnen.
Lehrstoff:
I. Jahrgang (2 Wochenstunden):
1. Semester:
Algorithmik:
Aufbereitung von Aufgaben des Fachgebietes.
Programmieren:
Programme mit Dateizugriff. Anwendungen (Aufgaben des Fachgebietes).
Betriebssystem und Anwendersoftware:
Betriebssystemunterprogramme, Dienstprogramme, Fremdprogramme (Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Graphik, Dateiverwaltung), Benutzerhandbücher.
2. Semester:
Programmieren:
Programmoptimierung.
Auswirkungen der elektronischen Datenverarbeitung:
Betriebswirtschaft (Rationalisierung, zunehmende Bedeutung der Organisation), Volkswirtschaft (Strukturwandel in der Wirtschaft und auf dem Arbeitsmarkt), Sozialpolitik (Beschäftigungspolitik, Arbeitszeit; neue Arbeitsformen und -belastungen), Datenschutz (Persönlichkeitsschutz, Schutz geistigen Eigentums).
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der Berufspraxis. Daher liegt das Hauptgewicht auf den Themenbereichen „Algorithmik'' und „Programmieren'', bei den Beispielen auf Aufgaben aus den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen.
Die Gedächtnisbelastung der Schüler wird minimiert und die Motivation erhöht, wenn schon auf kurze theoretische Abschnitte Perioden des eigenständigen Programmierens folgen.
Als Programmierhilfen bewähren sich insbesondere graphische Darstellungen wie Programmablaufplan und Struktogramm, allenfalls auch Pseudocode.
Für umfangreichere Programme empfiehlt sich Gruppenarbeit.
8. ENERGIETECHNIK UND LEISTUNGSELEKTRONIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die Bauarten, die Wirkungsweise und das Betriebsverhalten von elektrischen Maschinen, Geräten und Anlagen unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der Fachrichtung kennen. Er soll die für das Fachgebiet bedeutsamen Vorschriften und Normen kennen.
Lehrstoff:
II. Jahrgang (3 Wochenstunden):
1. Semester:
Drehstromsystem:
Drei- und Vierleiternetz, Drehfeld; Wirk- und Blindleistung.
Transformatoren:
Aufbau, Bauarten, Funktion, Betriebsverhalten.
Wechselstrommaschinen:
Asynchron- und Synchronmaschinen (Aufbau, Bauarten, Funktion, Betriebsverhalten).
2. Semester:
Gleichstrommaschinen:
Aufbau, Bauarten, Funktion, Betriebsverhalten.
Kleinmotoren:
Motoren für Antriebe und Stellfunktionen, Schrittmotoren.
Leistungselektronik:
Bauelemente, Umrichter, Regel- und Stellgeräte; Funkenstörung.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Routineaufgaben des Fachgebietes. Dies bedingt im allgemeinen die Beschränkung auf häufigste Realisierungen; so ergibt sich zum Beispiel im 2. Semester des II. Jahrganges das Dominieren des Themenbereiches „Leistungselektronik'', wobei zweckmäßigerweise auf Vorkenntnisse aus dem Pflichtgegenstand „Elektronik und Digitaltechnik'' zurückgegriffen wird, sodaß die Bauelemente der Leistungselektronik nur in ihrer praktischen Anwendung vorgestellt zu werden brauchen.
Im Themenbereich „Transformatoren'' sind die Kleintransformatoren wegen ihrer Bedeutung für die Elektronik besonders wichtig.
9. ELEKTRONIK UND DIGITALTECHNIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die Eigenschaften der Bauelemente der Elektronik und der Digitaltechnik kennen. Er soll elektronische Schaltungen entwerfen und dimensionieren können.
Lehrstoff:
I. Jahrgang (3 Wochenstunden):
1. Semester:
Sequentielle Logik:
Kippschaltungen, Zähler, Schieberegister, Speicher.
Anwendungen logischer Schaltungen:
Rechenwerke, festverdrahtete Steuerungen.
Logikfamilien:
Kennlinien, Betriebsparameter, praktische Ausführung von
Logikschaltungen, Störsicherheit.
Stromversorgung:
Netzgleichrichter-, Stabilisierungsschaltungen.
2. Semester:
Verstärker:
Klein- und Großsignalverstärker, Operationsverstärker.
Dimensionierung anhand von Kennlinien.
Elektronenröhren:
Elektronenbewegung im elektrischen und magnetischen Feld;
Vakuumröhren und gasgefüllte Röhren.
Optoelektronische Bauelemente:
Aufbau, Funktion, Kenngrößen, Kennlinien und Ersatzschaltungen.
Bauelemente:
Hochfrequenzverhalten passiver und aktiver Bauelemente, Vierpolparameter, Ersatzschaltungen, Filter.
II. Jahrgang (4 Wochenstunden):
1. Semester:
Verstärker:
Breitbandverstärker, Selektivverstärker, Impulsverstärker.
Schwingungserzeugung:
Rückkopplung, Impulsformung, Generatorschaltungen.
Frequenzumsetzung:
Spektren, nichtlineare Verzerrungen, Frequenzteilung und -vervielfachung, Modulation und Demodulation, Mischung.
2. Semester:
Mikrowellentechnik:
Erzeugung, Verstärkung, Übertragung, Verarbeitung.
Programmierbare Schaltungen:
Festprogrammierbare Logikschaltungen; freiprogrammierbare
Steuerungen.
Impulstechnik:
Periodische und nichtperiodische Vorgänge; spezielle Rechenmethoden
für Schaltvorgänge.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Routineaufgaben des Fachgebietes. Im Themenbereich „Programmierbare Schaltungen'' bewährt sich der Vergleich mit konventioneller Logik.
Der Praxisbezug wird durch den Einsatz elektronischer Rechenhilfen und durch die Aufbereitung von Rechnerprogrammen für die Anwendung in der Konstruktion und im Laboratorium gefördert.
10. NACHRICHTENTECHNIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll Schaltungen der Nachrichten- und Hochfrequenztechnik analysieren und ihr Frequenzverhalten berechnen können. Er soll mit den gebräuchlichsten Verfahren der Übertragungs- und Empfangstechnik sowie der Vermittlungstechnik im Fernsprech- und Fernschreibwesen vertraut sein. Er soll die einschlägigen Gesetze, Normen und Vorschriften kennen.
Lehrstoff:
I. Jahrgang (3 Wochenstunden):
1. Semester:
Elektroakustik:
Elektroakustische Wandler, Schallausbreitung.
Fernsprech- und Fernschreibtechnik:
Aufgabenstellung, Bauelemente, Baugruppen, Grundzüge der Vermittlungstechnik. Aufbau des österreichischen Fernsprech- und Fernschreibnetzes.
Sinusförmige Größen:
Analytische und graphische Darstellungen; Mittelwerte;
Wechselstromwiderstände; Wechselstromleistung.
Passive Zweipole:
Frequenzgänge (Bodediagramm, Ortskurven), Ersatzschaltungen,
Schwingkreise.
2. Semester:
Aktive Zweipole:
Ersatzschaltungen, Anpassung.
Vierpole:
Parameterdarstellung, Ersatzschaltungen, Übertragungsgrößen, Laufzeitverhalten, Dämpfungsglieder, Übertrager, Filtertechnik.
II. Jahrgang (4 Wochenstunden):
1. Semester:
Elektromagnetische Wellen:
Leitungen, Antennen, Abstrahlung und Ausbreitung; Leitungsdiagramm,
Anpassung.
Rundfunk- und Phonotechnik:
Übertragungs- und Aufzeichnungsverfahren, Aufnahme- und Wiedergabegeräte, Phonotechnik.
2. Semester:
Datenfernübertragung:
Schnittstellen; Protokolle; ISO-Schichtenmodell. Datennetze.
Fernsehtechnik:
Übertragungs- und Aufzeichnungsverfahren, Aufnahme- und Wiedergabegeräte.
Digitale Übertragungs- und Vermittlungstechnik:
Informationstheorie; digitale Multiplexverfahren (Arten, praktische Anwendung); Vermittlungstechnik; Verkehrstheorie.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Routineaufgaben des Fachgebietes.
Der Praxisbezug wird durch den Einsatz elektronischer Rechenhilfen und durch die Aufbereitung von Rechnerprogrammen für die Anwendung in der Konstruktion und im Laboratorium gefördert.
11. TECHNISCHE INFORMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die Gesetze der Informationsverarbeitung und ihre Anwendungen auf den Gebieten der Hardware und der Software sicher beherrschen. Er soll komplexe einschlägige Aufgaben lösen können.
Der Schüler soll in mindestens einer weiteren höheren Programmiersprache und in einer maschinennahen Sprache programmieren können.
Lehrstoff:
I. Jahrgang (2 Wochenstunden):
1. Semester:
Mikroelektronik:
Zentraleinheit, Speicher, Peripheriebausteine. Speicherhierarchien;
Massenspeicher.
Software:
Betriebsformen. Betriebssysteme und Betriebsprogramme.
Programmiersprachen.
2. Semester:
Mikroelektronik:
Einfache Mikrocomputersteuerungen. Entwicklungssysteme.
Software:
Organisationsstrukturen im Softwareentwurf. Datenstrukturen.
II. Jahrgang (3 Wochenstunden):
1. Semester:
Mikroelektronik:
Einsatz von Mikroprozessorsystemen. Befehlssätze und Strukturen. Bauformen intelligenter Peripheriebausteine; Direct Memory Access. Sonderbauformen von Prozessoren. Mikroprozessoranwendungen in parallelen Prozessen.
Software:
Algorithmen und Programme. Programmbibliothek. Kommerzielle Datenverarbeitung; Bildschirmgraphik; computerunterstützter Entwurf.
2. Semester:
Mikroelektronik:
Zeitabläufe; Interrupt; Emulation; technische Anwendungen.
Software:
Datenbanken, Datensicherung. Kosten-Nutzen-Analyse. Optimieren von Programmen.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf typische Aufgaben des Fachgebietes im Sinne der Pflichtgegenstände „Fertigungstechnik und Konstruktionslehre'' und „Laboratorium'', weshalb besonders auf dem Stand der Technik angepaßte Lehrinhalte zu achten sein wird. In den Themenbereichen „Datenstrukturen'', „Algorithmen und Programme'' kommt den Baumstrukturen sowie den Such-, Sortier- und Mischverfahren besondere Bedeutung zu. Im Themenkreis „Programmiersprachen'' sind auch die Echtzeitsprachen von Bedeutung.
Der Unterricht baut auf grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten aus den Pflichtgegenständen „Elektronische Datenverarbeitung und angewandte elektronische Datenverarbeitung'' und „Elektronik und Digitaltechnik'' auf.
Der praktischen Bildungs- und Lehraufgabe entsprechend, empfiehlt sich die Gruppenarbeit, insbesondere bei der Entwicklung von Softwaremodulen.
Das durchschnittliche Ausmaß der Übungen (Softwareentwicklung und Test) beträgt in jedem Semester eine Wochenstunde.
12. MESS-, STEUERUNGS- UND REGELUNGSTECHNIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll gebräuchliche elektrische und elektronische Meßgeräte handhaben und mit den gängigen Verfahren der Meßtechnik vertraut sein. Er soll für eine gegebene Aufgabe die geeigneten Geräte und Verfahren in günstiger Kombination von Meßgenauigkeit und Aufwand auswählen können.
Der Schüler soll Steuerungs- und Regelungsaufgaben mit elektronischen Mitteln lösen können. Er soll die einschlägigen Vorschriften und Normen kennen und beachten.
I. Jahrgang (3 Wochenstunden):
1. Semester:
Meßverstärker:
Aufbau, Funktionsweise, Kenndaten, Sonderformen.
Signalgeneratoren:
Aufbau, Funktionsweise, Eigenschaften; Frequenznormale,
Frequenzsynthese.
Digitale Meßgeräte:
Strom-, Spannungs-, Widerstands-, Frequenz- und Zeitmessung.
2. Semester:
Oszilloskop:
Abtastoszilloskop, Speicheroszilloskop, Logikanalysator;
Ausführungsformen.
Elektrische Messung nichtelektrischer Größen:
Meßwerterfassung, -wandlung, -aufbereitung.
Regelungstechnik:
Regelkreis, Regelkreisglieder, stetige und unstetige Regler,
Stabilität und Optimierung.
II. Jahrgang (2 Wochenstunden):
1. Semester:
Nieder- und Hochfrequenzmeßtechnik:
Messung von Kenngrößen passiver und aktiver Zwei- und Vierpole, Wobbelmeßtechnik, akustische Messungen. Spektralanalyse. Antennen- und Empfängermeßtechnik; UHF- und Mikrowellenmeßtechnik; Funkortung.
2. Semester:
Prozessorgesteuerte Meßwerterfassung und -verarbeitung:
Steuerbare Meßgeräte; standardisierte Bussysteme (Aufbau, Funktion, Anwendung). Anwendungen in der Regelungstechnik.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Routineaufgaben des Fachgebietes. Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen empfiehlt sich im Themenkreis „Prozessorgesteuerte Meßwerterfassung und -verarbeitung'' die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Elektronik und Digitaltechnik''.
Der Praxisbezug wird durch Einsatz elektronischer Rechenhilfen und durch die Aufbereitung von Rechnerprogrammen für die Anwendung in der Konstruktion und im Laboratorium gefördert.
13. FERTIGUNGSTECHNIK UND KONSTRUKTIONSLEHRE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll selbständig Bauteile, Baugruppen und Geräte der Elektronik dimensionieren und konstruieren können. Er soll die hiezu nach dem Stand der Technik erforderlichen Fertigungsunterlagen (Schaltplan, Druckvorlage, Bohrplan, Bestückungsplan, Werkzeichnungen, Zusammenstellungszeichnungen, Stücklisten) und die erforderliche Software erstellen können. Er soll praxisübliche Konstruktionshilfen bedienen und einsetzen können.
Lehrstoff:
I. Jahrgang (6 Wochenstunden):
1. Semester:
Leiterplatten:
Herstellung; Erstellen der Fertigungsunterlagen (Schaltplan, Druckvorlage, Bohrplan, Bestückungsplan, Werkzeichnungen, Zusammenstellungszeichnung, Stückliste) nach vorgegebenen Schaltungen unter Berücksichtigung feinwerktechnischer Bauelemente.
Elektronische Baugruppen:
Dimensionieren einfacher und komplexer Baugruppen unter Berücksichtigung vorgegebener Leistungsmerkmale. Erstellen der Fertigungsunterlagen.
2. Semester:
Elektronische Geräte:
Entwicklung von einfachen Geräten unter Berücksichtigung vorgegebener Leistungsmerkmale. Erstellen von Fertigungsunterlagen und der erforderlichen Software.
Halbleiter:
Herstellung von Einzelhalbleitern.
II. Jahrgang (6 Wochenstunden):
1. Semester:
Elektronische Geräte:
Entwicklung von komplexen Geräten unter Berücksichtigung vorgegebener Leistungsmerkmale. Erstellen von Fertigungsunterlagen und der erforderlichen Software.
Halbleiter:
Herstellung von integrierten Schaltungen.
Analoge und digitale Systeme:
Entwicklung von einfachen Systemen unter Berücksichtigung vorgegebener Leistungsmerkmale. Erstellen von Fertigungsunterlagen und der erforderlichen Software.
2. Semester:
Analoge und digitale Systeme:
Entwicklung von komplexen Systemen unter Berücksichtigung vorgegebener Leistungsmerkmale. Erstellen von Fertigungsunterlagen und der erforderlichen Software.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Häufigkeit der Anwendung in der facheinschlägigen Praxis, der Beitrag zur systematischen Einführung in Entwurfs- und Berechnungsprobleme sowie die Schulung des konstruktiven Denkens in bezug auf funktionstreues, wirtschaftliches, fertigungs- und normgerechtes Gestalten. Zur Praxisnähe gehört auch die Verwendung praxisüblicher Unterlagen sowie der elektronischen Datenverarbeitung für Entwicklung, Berechnung und Konstruktion.
Für den Entwurf von Leiterplatten ist es zweckmäßig, rechnergestützte Methoden einzusetzen. Es empfiehlt sich die Absprache mit den Lehrern des Pflichtgegenstandes „Werkstättenlaboratorium'', um den Aufbau der entworfenen Schaltungen zu ermöglichen.
Für komplexe Konstruktionsaufgaben erscheint Gruppenarbeit zweckmäßig.
Das durchschnittliche Ausmaß der Übungen (Entwurf und Dimensionierung, Versuchsaufbau und Erprobung bzw. Softwareentwicklung und Test, Konstruktion) beträgt in jedem Semester fünf Wochenstunden.
14. LABORATORIUM
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes anfallenden Schaltungs-, Meß-, Prüf-, Steuerungs- und Regelungsaufgaben lösen und dokumentieren können. Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten. Er soll Untersuchungsberichte zusammenstellen und auswerten und die Ergebnisse interpretieren können. Er soll mikroelektronische Systeme betreiben und prüfen und die dafür erforderliche Software erstellen können.
Lehrstoff:
I. Jahrgang (4 Wochenstunden):
II. Jahrgang (8 Wochenstunden):
Übungen aus den Themenbereichen der Pflichtgegenstände „Energietechnik und Leistungselektronik'', „Elektronik und Digitaltechnik'', „Nachrichtentechnik'', „Technische Informatik'' und „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik'' wie im jeweiligen Lehrstoff dieser Pflichtgegenstände.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Vielseitigkeit der Methoden, die Häufigkeit der Anwendung in der facheinschlägigen Praxis und der Beitrag zur systematischen Einführung in die praktischen Probleme des Fachgebietes. Dem Stand der Technik angepaßte Lehrinhalte sind in diesem Zusammenhang von größter Wichtigkeit.
Manche Übungen bedürfen der Vorbereitung durch kurze Vorbesprechungen entsprechend dem Stand des Unterrichtes in den theoretisch-technischen Pflichtgegenständen. Besonders wertvoll sind Übungen, die den Lehrstoff mehrerer Themenbereiche oder Unterrichtsgegenstände anwenden.
Die effiziente Arbeit in der Gruppe, die sorgfältige Behandlung der Geräte und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften werden zweckmäßigerweise durch einführende Hinweise und durch lenkendes Eingreifen gewährleistet.
Den Anforderungen der Praxis entsprechend, wird von den Schülern die Führung eines Übungsprotokolls und die Ausarbeitung eines Laboratoriumsberichtes verlangt.
15. WERKSTÄTTENLABORATORIUM
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes anfallenden Meß-, Prüf-, Steuerungs- und Regelungsaufgaben sowie Sonderprobleme der Fertigung lösen und dokumentieren können. Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.
Lehrstoff:
I. Jahrgang (3 Wochenstunden):
1. Semester:
Stoffgebiet Steuerungs- und Regelungstechnik:
Aufbau, Inbetriebnahme, Reparatur und Prüfen von steuerungs- und
regelungstechnischen Geräten und Systemen.
Stoffgebiet Elektronik und Digitaltechnik:
Aufbau, Inbetriebnahme, Reparatur und Prüfen von analogen und
digitalen Baugruppen.
Stoffgebiet Arbeitsvorbereitung:
Arbeitsaufträge, Arbeitsplanung, Vor- und Nachkalkulation von
Arbeitsaufträgen. Arbeitssteuerung. Bestellwesen.
2. Semester:
Stoffgebiet Steuerungs- und Regelungstechnik:
Erstellen einfacher Programme.
Stoffgebiet Elektronik und Digitaltechnik:
Aufbau, Inbetriebnahme, Reparatur und Prüfen von analogen und
digitalen Geräten und Systemen.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit der Anwendung der Verfahren in der nachrichtentechnischen Praxis. Die Messungen, Untersuchungen und Auswertungen bauen auf den in den theoretisch-technischen Unterrichtsgegenständen und in der Berufsausbildung erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten auf.
Den Anforderungen der Praxis entsprechend, wird von den Schülern die Führung eines Übungsprotokolls und die Ausarbeitung eines Laboratoriumsberichtes verlangt.
16. PFLICHTPRAKTIKUM
Siehe Anlage 7.
B. FREIGEGENSTÄNDE
AKTUELLE FACHGEBIETE
Siehe Anlage 7.
C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
LEIBESÜBUNGEN
Siehe Anlage 7.
D. FÖRDERUNTERRICHT
Siehe Anlage 7.
---------------------------------------------------------------------
*1) Mit Übungen.
*2) Mit Konstruktionsübungen.
*3) In Zeugnissen und anderen Amtsschriften ist in Klammern die genehmigte Bezeichnung des aktuellen Fachgebietes anzuführen.
*4) Bei Bedarf 1 Kurs zu höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 2 Unterrichtsstunden pro Woche).
*5) Siehe Anlage 7, Abschnitt Ia.
▸Anl. 7/7geändertI: Z 6, Text · I 4. FRANZÖSISCH: Z 6
in Kraft 01.09.1989 – 29.10.1993 · idF BGBl. Nr. 571/1989 · danach: BGBl. Nr. 734/1993 Anl. 7/7↗RIS↗
in Kraft 30.10.1993 – 31.08.1997 · idF BGBl. Nr. 734/1993 Anl. 7/7↗RIS↗
… 15 unveränderte Absätze
Anlage 7.7
--------------
AUFBAULEHRGANG FÜR FREMDENVERKEHRSBERUFE
I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
---------------------------------------------------------------------
Wochenstunden Lvpfl.
Pflichtgegenstände Jahrgang Summe Gruppe
I. II.*2)III.
---------------------------------------------------------------------
1. Religion ........................ 2 2 2 6 (III)
2. Deutsch ......................... 3 3 3 9 (I)
3. Englisch ........................ 3 3 2 8 (I)
4. Französisch ..................... 4 4 3 11 (I)
5. Geschichte und Sozialkunde ...... - 2 2 4 (III)
6. Staatsbürgerkunde Politische Bildung und Rechtskunde - - 2 2 III
7. Volkswirtschaftslehre ........... - - 2 2 III
… 27 unveränderte Absätze
8. Geographie (einschließlich
Fremdenverkehrsgeographie) ...... - 2 2 4 III
9. Biologie und Umweltkunde ........ 2 - - 2 III
10. Physik .......................... 2 - - 2 (III)
11. Chemie .......................... 2 - - 2 (III)
12. Mathematik ...................... 3 3 2 8 (II)
13. Technologie der
Fremdenverkehrsbetriebe ......... - - 2 2 II
14. Fremdenverkehrslehre ............ - - 2 2 III
15. Betriebswirtschaftslehre des
Reisebüros ...................... - 2 - 2 II
16. Verkehrswirtschaftslehre ........ - - 2 2 III
17. Marketing ....................... - 2 - 2 II
18. Betriebswirtschaftslehre und
gastgewerbliche Betriebslehre ... 2 2 2 6 II
19. Rechnungswesen (einschließlich
Datenverarbeitung) .............. 3 3 3 9 I
20. Angewandte Betriebslehre ........ - - 2 2 III
21. Küchenwirtschaft und
Ernährungslehre *1) ............. 3 3 - 6 IV
22. Servierkunde *1) ................ 2 2 - 4 IV
23. Betriebspraktikum *1) ........... 4 2 - 6 (Va)
24. Leibesübungen ................... 2 2 2 6 (IVa)
---------------------------------------------------------------------
Gesamtwochenstundenzahl ..... 37 37 35 109
Pflichtpraktikum jeweils acht Wochen in den Hauptferien, und zwar - vor dem II. Jahrgang im gastgewerblichen Betrieb, vor dem III. Jahrgang im Reisebüro, Heilbäder- und Kurbetrieb oder in der Fremdenverkehrsverwaltung, allenfalls auch im Verwaltungsbereich oder im Empfang eines Hotels.
---------------------------------------------------------------------
Wochenstunden Lvpfl.
Freigegenstände *4) Jahrgang Summe Gruppe
I. II. III.
… 4 unveränderte Absätze
---------------------------------------------------------------------
Dritte lebende Fremdsprache ......... 3 2 2 7 (I)
Philosophischer Einführungsunterricht - 2 2 4 (III)
Datenverarbeitung ................... - 2 2 4 I
---------------------------------------------------------------------
Unverbindliche Übungen *4)
---------------------------------------------------------------------
… 4 unveränderte Absätze
Spielmusik .......................... 1 1 1 3 V
Chorgesang .......................... 1 1 1 3 V
Aktuelle Fachgebiete ....... (bis zu) 2 2 2 6 (I bis
VI)
---------------------------------------------------------------------
Förderunterricht *3) *4)
---------------------------------------------------------------------
… 144 unveränderte Absätze
Deutsch ............................. 2 2 - 4 (I)
Englisch ............................ 2 2 - 4 (I)
Französisch ......................... 2 2 - 4 (I)
Mathematik .......................... 2 2 - 4 (II)
Rechnungswesen (einschließlich
Datenverarbeitung) .................. 2 2 - 4 I
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der Aufbaulehrgang für Fremdenverkehrsberufe hat im Sinne der §§ 65 und 73 Abs. 1 lit. b unter Bedachtnahme auf die §§ 2 und 72 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, in einem dreijährigen Bildungsgang Personen, die die Hotelfachschule, Gastgewerbefachschule, Tourismusfachschule und dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel der fünfjährigen Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe zu führen.
III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des
Religionsunterrichtsgesetzes)
a) Katholischer Religionsunterricht
Für den I. Jahrgang gilt der im BGBl. Nr. 30/1984 bekanntgemachte Lehrplan für den III. Jahrgang der sonstigen berufsbildenden höheren Schulen, für den II. Jahrgang gilt der genannte Lehrplan für den IV. Jahrgang und für den III. Jahrgang gilt der genannte Lehrplan für den V. Jahrgang.
b) Israelitischer Religionsunterricht
Wie im Lehrplan BGBl. Nr. 295/1967 und BGBl. Nr. 53/1970.
c) die übrigen Lehrpläne für den Religionsunterricht werden gesondert
bekanntgemacht.
IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,
AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
2. DEUTSCH
Bildungs- und Lehraufgabe:
Entwicklung der sprachlichen Gestaltungsfähigkeit und der Fähigkeit, sachgemäß und folgerichtig zu argumentieren und zu diskutieren. Weckung des Verständnisses für Literatur und andere Ausdrucksformen künstlerischen und kulturellen Lebens sowie Hinführung zu kritischer Beurteilung von Inhalt und Form. Anleitung zur Lektüre und Auseinandersetzung mit repräsentativen Werken der Weltliteratur unter besonderer Berücksichtigung des österreichischen Schrifttums in literarischem und geistesgeschichtlichem Zusammenhang.
Lehrstoff:
I. Jahrgang (3 Wochenstunden):
Sprachpflege und Sprachkunde:
Lese- und Vortragsübungen in mundartfreiem Sprechen, Erzählen, Berichten und Beschreiben sowie Übungen zu Referaten und Diskussionen mit Stellungnahmen und Charakterisierungen. Protokolle. Systematische Übungen zum Abfassen von Problemarbeiten. Stilistische Übungen und Stilanalysen. Analyse dichterischer Texte. Strukturen der Gegenwartssprache (Sprachschichten). Rechtschreibübungen. Zeichensetzung.
Grammatik:
Wortarten, ihre Funktion und ihre Verwendung. Der Satz, seine Funktion und seine Verwendung. Funktion und Verwendung komplizierter Satzkonstruktionen. Einführung in die Handhabung von Nachschlagewerken.
Leseerziehung und Literaturkunde:
Behandlung von Dichtungen unter motivlichen, thematischen und formalen Aspekten unter Beachtung der literaturkundlichen Einordnung. Textvergleiche. Behandlung von Dichtungen aus dem 18. und 19. Jahrhundert.
II. Jahrgang (3 Wochenstunden):
Sprachpflege und Sprachkunde:
Referate über Dichtungen; Fachreferate. Übungen zur Diskussionsleitung. Analyse und Wertung literarischer Texte. Stilvergleiche. Grammatik als Stilelement. Problem- und Facharbeit.
Leseerziehung und Literaturkunde:
Behandlung von Dichtungen des 20. Jahrhunderts unter motivlichen, thematischen und formalen Aspekten unter Beachtung der literaturkundlichen Einordnung.
III. Jahrgang (3 Wochenstunden):
Sprachpflege und Sprachkunde:
Fachübergreifende Referate. Besondere Formen der Diskussion (Debatte, Podiumsdiskussion). Ansprache. Stegreifrede. Interpretationsarbeit.
Leseerziehung und Literaturkunde:
Behandlung von Dichtungen der Gegenwart unter motivlichen, thematischen und formalen Aspekten unter Beachtung der literaturkundlichen Einordnung.
Didaktische Grundsätze:
Dem Bildungsziel entsprechend ist die Sprecherziehung zu beachten, ohne Vernachlässigung der schriftlichen Ausdrucksfähigkeit. Gefestigte Rechtschreibkenntnisse sind ein Berufserfordernis.
Bei der Auswahl und Aufbereitung der Lehrinhalte ist vor allem auf Altersgemäßheit, Aktivierung und geeignete Motivation der Schüler Bedacht zu nehmen.
Bei den mündlichen Übungen der Schüler ist auf selbständige Vorbereitung und die Möglichkeit der Verwendung von audiovisuellen Hilfsmitteln, Textproben und Tafelbildern zu achten.
Größere Werke sind auf Grund häuslicher Lektüre zu besprechen. In der Schule sind nur sorgfältig ausgewählte Stellen zu lesen.
Das fächerübergreifende Prinzip ist grundsätzlich zu berücksichtigen.
Schularbeiten:
I. Jahrgang: eine einstündige und eine zweistündige Schularbeit,
II. Jahrgang: zwei zweistündige Schularbeiten,
III. Jahrgang: eine zweistündige und dreistündige Schularbeit.
3. ENGLISCH
Bildungs- und Lehraufgabe:
Weckung des Verständnisses für die Denk- und Lebensweise sowie für die Eigenheiten und Gewohnheiten der Menschen des angelsächsischen Sprachraumes bzw. der englischsprechenden Gäste.
Schulung im Lesen und Verstehen englischer Texte, welche die Darstellung des täglichen Lebens betreffen oder mit dem Fremdenverkehr zusammenhängen, sowie in der Übersetzung englischer und deutscher Texte.
Vermittlung eines angemessenen aktiven Wortschatzes zur Bewältigung alltäglicher und fachspezifischer Situationen sowie eines erweiterten passiven Wortschatzes zum Verständnis von Texten allgemeinen wie auch literarischen Inhaltes.
Kenntnis der Struktur der englischen Sprache und Fähigkeit zur korrekten Anwendung dieser Kenntnisse im Sprachgebrauch.
Aufzeigen der wesentlichen Unterschiede zwischen amerikanischem und britischem Englisch.
Fähigkeit zur Abwicklung des Schriftverkehrs der Fremdenverkehrsbetriebe.
Lehrstoff:
I. Jahrgang (3 Wochenstunden):
Aussprache- und Buchstabierübungen; Übungen im schriftlichen und mündlichen Gebrauch der Sprache; Redewendungen aus der Umwelt des Schülers unter Berücksichtigung des zukünftigen Berufes; Fachdialoge und Texte aus dem Hotel und Gastgewerbe.
Vermittlung der Kenntnisse der Sprachstruktur. Unter Berücksichtigung vorhandener Kenntnisse Wiederholung und Ergänzung der für den richtigen Sprachgebrauch notwendigen Grammatik.
Diktate, Nacherzählungen, Beschreibungen, Umformungsübungen, Übersetzungsübungen, Pflege der freien Rede und der Diskussion.
Die Fremdenverkehrsbetriebe und deren Einrichtungen; Ferien, Freizeit, Sport, Krankheit und Gesundheit. Die Bedeutung Österreichs als Fremdenverkehrsland (Fremdenverkehrsgemeinden und -regionen).
Einführung in die Österreich- und England- bzw. Amerikakunde. Hotelkorrespondenz und Stellenbewerbung.
II. Jahrgang (3 Wochenstunden):
Übung zur Stilistik und zur Wortschatzerweiterung (Referate).
Schwierigere Übersetzungen von Fachtexten, Textzusammenfassungen, Übungen zum freien Aufsatz.
Die kulturelle Bedeutung Österreichs.
Reisebüro- und Kongreßwesen (Erstellung von Veranstaltungs- und Besichtigungsprogrammen).
Die Länder des angelsächsischen Sprachraumes, Wirtschaftspolitik, aktuelle Probleme.
Werbung (Übersetzung und Analyse von Werbetexten). Reisebürokorrespondenz.
III. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Freie Aufsätze (Themen des Fremdenverkehrs), aktuelle Probleme der Fremdenverkehrswirtschaft.
Das Vorstellungs- und das Verkaufsgespräch (Telefon), Übertragung von Fachgesprächen.
Einführung in die englische und amerikanische Literatur.
Didaktische Grundsätze:
Die Fremdsprache ist so früh wie möglich als Unterrichtssprache zu verwenden. Besonderes Augenmerk ist auf eine moderne Idiomatik zu richten. Der Grundwortschatz ist systematisch zu erweitern und zu festigen.
Die Lautschrift ist zu lernen, damit sie dem Schüler beim Aufsuchen eines Vokabels im Wörterbuch das Lautbild vermittelt.
Die Schulung in der Grammatik hat in organischem Zusammenhang mit dem übrigen Unterricht zu stehen. Neue Lehrinhalte zur Grammatik sind in kleinen Schritten zu untermauern. Es ist darauf zu achten, daß sie vom Schüler mit Einsicht erfaßt werden.
Verschiedene Möglichkeiten, die dem Schüler die englische Lebensweise veranschaulichen, wie zum Beispiel Bilder, Landkarten, Spiele, Lieder, Schulfunk, Schulfernsehen, Schallplatten, Tonband, Filme oder andere audiovisuelle Medien sind zu nützen, Schülerbriefwechsel und Schüleraustausch sind zu fördern.
Ein möglichst hoher Grad an Sprechfertigkeit und eine natürliche Ausdrucksweise sind durch lebensnahe Gestaltung von Sprechsituationen, durch Mustersätze und durch Selbständigkeit der Schüler zu erreichen. Dies gilt auch im Sprachlabor. Die Laborübungen werden sich vor allem erstrecken auf Ausspracheübungen, Übungen zum schnellen Verstehen und richtigen Reagieren, Satzbauübungen, Übungen zum englischen Idiom, Übungsdiktate.
Die Fähigkeit zur freien Konversation ist beim Schüler durch Rollenspiele zu erreichen. Die Rollenspiele sollten, wenn es der realen Situation entspricht, auch über Telefon erfolgen. Später werden auch Konversationsübungen in Form von Diskussionen über beliebige Themen möglich sein, die zwanglos erfolgen sollen. Damit die Schüler lernen, auch längere Reden in der fremden Sprache vorzubereiten und vorzutragen, sind Referate zu vergeben.
Die englische Literatur ist den Schülern durch gutgewählte Textproben und geeignete Ganzschriften nahezubringen. Zur Privatlektüre sind die Schüler anzuregen.
An die Übungen zum Schriftverkehr hat sich gelegentlich die maschinschriftliche Übertragung der Briefe anzuschließen.
Schularbeiten:
I. Jahrgang: zwei einstündige Schularbeiten,
II. Jahrgang: zwei zweistündige Schularbeiten,
III. Jahrgang: eine zweistündige und eine dreistündige Schularbeit.
4. FRANZÖSISCH
Bildungs- und Lehraufgabe:
Weckung des Verständnisses für die Denk- und Lebensweise sowie für die Eigenheiten und Gewohnheiten der Menschen des französischen Sprachraumes.
Schulung im Lesen und Verstehen französischer Texte, welche die Darstellung des täglichen Lebens betreffen oder mit dem Fremdenverkehr zusammenhängen, sowie in der Übersetzung französischer und deutscher Texte.
Vermittlung eines angemessenen aktiven Wortschatzes zur Bewältigung alltäglicher und fachspezifischer Situationen sowie eines erweiterten passiven Wortschatzes zum Verständnis von Texten allgemeinen wie auch literarischen Inhaltes.
Kenntnis der Strukturen der französischen Sprache und Fähigkeit zur korrekten Anwendung dieser Kenntnisse im Sprachgebrauch.
Fähigkeit zur Abwicklung des Schriftverkehrs der Fremdenverkehrsbetriebe.
Lehrstoff:
I. Jahrgang (4 Wochenstunden):
Aussprache- und Buchstabierübungen; Übungen im schriftlichen und mündlichen Gebrauch der Sprache; Redewendungen aus der Umwelt des Schülers unter Berücksichtigung des zukünftigen Berufes; Fachdialoge und Texte aus dem Hotel- und Gastgewerbe.
Vermittlung der Kenntnisse der Sprachstruktur. Unter Berücksichtigung vorhandener Kenntnisse Wiederholung und Ergänzung der für den richtigen Sprachgebrauch notwendigen Grammatik.
Diktate, Nacherzählungen, Beschreibungen, Umformungsübungen, Übersetzungsübungen, Pflege der freien Rede und der Diskussion.
Die Fremdenverkehrsbetriebe und deren Einrichtungen; Ferien, Freizeit, Sport. Die Bedeutung Österreichs als Fremdenverkehrsland (Fremdenverkehrsgemeinden und -regionen).
Einführung in die Österreich- und Frankreichkunde. Hotelkorrespondenz.
II. Jahrgang (4 Wochenstunden):
Übungen zur Stilistik und Wortschatzerweiterung (Referate).
Schwierige Übersetzungen von Fachtexten, Textzusammenfassungen, Übungen zum freien Aufsatz.
Österreich und Frankreich als Fremdenverkehrsländer.
(Wirtschaft, Kultur, aktuelle Probleme).
Reisebüro- und Gästekorrespondenz.
III. Jahrgang (3 Wochenstunden):
Freie Aufsätze (Themen des Fremdenverkehrs), Länder des französischen Sprachraumes (Politik, Wirtschaft, Kultur, aktuelle Probleme).
Ausgewählte Texte aus der französischen Literatur.
Stellengesuche und -angebote, das Vorstellungsgespräch, das Verkaufsgespräch. Übungen zum Konsekutivübersetzen.
Didaktische Grundsätze:
Die Fremdsprache ist so früh wie möglich als Unterrichtssprache zu verwenden. Allfälliges Vorwissen der Schüler ist nicht in den Unterricht miteinzubeziehen. Besonderes Augenmerk ist auf eine moderne Idiomatik zu richten. Der Grundwortschatz ist systematisch zu erweitern und zu festigen.
Die Lautschrift ist zu lernen, damit sie dem Schüler beim Aufsuchen eines Vokabels im Wörterbuch das Lautbild vermittelt.
Die Schulung in der Grammatik hat in organischem Zusammenhang mit dem übrigen Unterricht zu stehen. Neue Lerninhalte zur Grammatik sind in kleinen Schritten und systematisch zu erarbeiten und durch viele Beispiele und Anwendungsübungen zu untermauern. Es ist darauf zu achten, daß sie vom Schüler mit Einsicht erfaßt werden.
Verschiedene Möglichkeiten, die dem Schüler die französische Lebensweise veranschaulichen, wie zum Beispiel Bilder, Landkarten, Spiele, Lieder, Schulfunk, Schulfernsehen, Schallplatte, Tonband, Filme oder andere audiovisuelle Medien sind zu nützen, Schülerbriefwechsel und Schüleraustausch sind zu fördern.
Ein möglichst hoher Grad an Sprechfertigkeit und eine natürliche Ausdrucksweise sind durch lebensnahe Gestaltung von Sprechsituationen, durch Mustersätze und durch Selbständigkeit der Schüler zu erreichen. Dies gilt auch im Sprachlabor. Die Laborübungen werden sich vor allem erstrecken auf Ausspracheübungen, Übungen zum schnellen Verstehen und richtigen Reagieren, Satzbauübungen, Übungen zum französischen Idiom, Übungsdiktate.
Die Fähigkeit zur freien Konversation ist beim Schüler durch Rollenspiele zu erreichen. Die Rollenspiele sollten, wenn es der realen Situation entspricht, auch über Telefon erfolgen. Später werden auch Konversationsübungen in Form von Diskussionen über beliebige Themen möglich sein, die zwanglos erfolgen sollen. Damit die Schüler lernen, auch eine längere Rede in der fremden Sprache vorzubereiten und vorzutragen, sind Referate zu vergeben.
Die französische Literatur ist den Schülern durch gutgewählte Textproben und geeignete Ganzschriften nahezubringen. Zur Privatlektüre sind die Schüler anzuregen.
An die Übungen zum Schriftverkehr hat sich gelegentlich die maschinschriftliche Übertragung der Briefe anzuschließen.
Schularbeiten:
I. Jahrgang: zwei einstündige Schularbeiten,
II. Jahrgang: zwei zweistündige Schularbeiten,
III. Jahrgang: eine zweistündige und dreistündige Schularbeit.
5. GESCHICHTE UND SOZIALKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vermittlung historischen Wissens. Förderung der Fähigkeit zu kritischem Urteil durch Darstellung geschichtlicher Abläufe, Hinführung zur Einsicht in historische Strukturen und Aufzeigen sinnvoller Gegenwartsbezüge. Erziehung zu toleranter Haltung, zu politischem und sozialem Verantwortungsbewußtsein und zur Achtung von Leben und Persönlichkeit.
Lehrstoff:
II. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Überblick über Kulturen, Gesellschafts- und Wirtschaftsformen von der Urgeschichte bis zum 18. Jahrhundert.
Wirtschaftliche, geistige (Aufklärung) und soziale Entwicklungen vor Beginn des Industriezeitalters.
Die gestaltenden Kräfte und Ideen des 19. und des beginnenden 20. Jahrhunderts und ihr Einfluß auf die großen politischen Ereignisse der Epoche: Liberalismus, Nationalismus, Konservativismus, Sozialismus und Christliche Soziallehre. Veränderung der Gesellschaftsstrukturen durch die Industrialisierung.
Die großen Revolutionen (1789, 1848, 1917). Europäische Machtkämpfe und Bündnissysteme unter Beachtung der besonderen Stellung der österreichisch-ungarischen Monarchie und der Folge für die politische Entwicklung in den außereuropäischen Erdteilen.
Die politischen Veränderungen im Zuge der Pariser Vororteverträge.
III. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Entwicklung Europas im Spannungsfeld zwischen Kommunismus, Faschismus und Demokratie - Weltwirtschaftskrise - Radikalisierung der Politik. Österreich zwischen den Weltkriegen. Der Zweite Weltkrieg und seine Folgen: Blockbildung, Entkolonialisierung, Krisenherde der Weltpolitik. Probleme der Dritten Welt. Formierung neuer Mächte - die Zweite Republik in Österreich.
Kulturelle und künstlerische Entwicklungen im 20. Jahrhundert. Der Einfluß der Massenmedien auf die Gesellschaft. Der Fremdenverkehr im 20. Jahrhundert.
Didaktische Grundsätze:
Das umfangreiche historische Lehrgut erfordert eine vertiefte exemplarische Behandlung ausgewählter Kapitel, während der übrige Lehrstoff so zu behandeln ist, daß er als Orientierungsrahmen die zeitliche Situierung der ausführlicher dargestellten historischen Abschnitte ermöglicht. Aus dem historischen Geschehen sind jene Elemente besonders herauszuarbeiten, die für das Verständnis der Gegenwart entscheidend sind.
Das historische Detail hat der Verlebendigung kausaler Zusammenhänge zu dienen. Jede monokausale Verzerrung geschichtlicher Zusammenhänge ist zu vermeiden. Auf die Erfordernisse der „Politischen Bildung'' ist besonders zu achten.
Schwerpunkte sind dort zu setzen, wo das fächerübergreifende Unterrichtsprinzip im Zusammenhang mit Nachbardisziplinen angewandt werden kann.
6. STAATSBÜRGERKUNDE POLITISCHE BILDUNG UND
RECHTSKUNDE
… 552 unveränderte Absätze
Bildungs- und Lehraufgabe:
Einführung in Wesen und Wert einer rechtsstaatlichen Demokratie und in den Aufbau der österreichischen Rechtsordnung.
Vermittlung jener Kenntnisse, die zum Verständnis politischen und sozialen Lebens, zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten und zur Inanspruchnahme staatsbürgerlicher Rechte erforderlich sind.
Erziehung zu verantwortungsbewußtem Verhalten in Staat und Gesellschaft.
Vermittlung von Rechtskenntnissen für Leben und Beruf, Schulung der Denk- und Urteilsfähigkeit in rechtlicher Sicht.
Anleitung zur Lösung von Rechtsfällen aus der Fremdenverkehrspraxis.
Lehrstoff:
III. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Grundfragen des modernen Staates. Begriff des Staates. Macht, Herrschaft und Recht. Der individuelle Freiheitsraum.
Aufgaben des Staates; Staats- und Regierungsformen; Staatenverbindungen.
Die Demokratie: westliches und östliches Demokratieverständnis.
Wahlrecht und Wahlsystem; politische Willensbildung in der Demokratie: politische Parteien, Interessensvertretungen, öffentliche Meinung; Probleme der Gewaltenteilung.
Regierung und Parlament, Regierungspartei und Opposition.
Die österreichische Bundesverfassung: leitende Grundsätze.
Organisation des Staates: Bund, Länder, Selbstverwaltungskörper, insbesondere die Gemeinden.
Gesetzgebung, Verwaltung, Gerichtsbarkeit.
Kontrolle der staatlichen Tätigkeit in politischer, rechtlicher und
wirtschaftlicher Beziehung.
Staatsbürgerschaft: Rechte und Pflichten des Staatsbürgers; Grund- und Freiheitsrechte.
Die völkerrechtliche Stellung Österreichs: Staatsvertrag und Neutralitätserklärung. Die geistige, zivile, wirtschaftliche und militärische (umfassende) Landesverteidigung.
Ausgewählte Beispiele aus dem ABGB und dem HGB.
Grundzüge des Verwaltungsrechtes.
Behandlung fachübergreifender Probleme.
Didaktische Grundsätze:
Die Behandlung aktueller politischer Ereignisse im Unterricht hat die Schüler zu sachlich begründeter Stellungnahme anzuregen und zu toleranter Haltung gegenüber politisch Andersdenkenden zu führen.
Es sind Unterrichtsmethoden zu bevorzugen, die die Bedeutung des einzelnen und seine Verantwortung für die Gemeinschaft bewußt machen.
Möglichkeiten zu aktiver Teilnahme am politischen Leben sollen aufgezeigt werden.
Einsatz von Medien, Lehrausgänge und Vorträge haben den Unterricht zu ergänzen. In Rechtslehre bildet die Grundlage der Unterrichtsführung das ABGB. Gesetzestexte, insbesondere soweit sie den Fremdenverkehr betreffen, sind in gemeinsamer Arbeit zu interpretieren. Vorhandenes Vorwissen der Schüler ist einzubeziehen.
Diskussionen und Gruppenarbeit über Rechtsfälle aus der Praxis sollen zu aktiver Teilnahme motivieren, ebenso wie gelegentliche Besuche von Gerichtsverhandlungen.
7. VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vermitteln eines Einblickes in Strukturen und Zusammenhänge wirtschaftlicher Vorgänge unter Berücksichtigung der für die Gegenwart bedeutenden Lehrmeinungen. Schulen der Fähigkeit zur Beurteilung volkswirtschaftlicher Fakten und wirtschaftspolitischer Aussagen. Anleitung zum Erkennen wirtschaftlicher Probleme unter besonderer Berücksichtigung der Fremdenverkehrswirtschaft und zur Auseinandersetzung mit möglichen Problemlösungen.
Lehrstoff:
III. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Grundbegriffe der Volkswirtschaftslehre. Natürliche und gesellschaftliche Grundlagen.
Wirtschaftsordnung: Modelle und Wirklichkeit.
Waren und Dienstleistungen im volkswirtschaftlichen Kreislauf:
Wirtschaftsstufen, Wirtschaftssektoren.
Geld: Wesen und Erscheinungsformen, Währung, Leistungsbilanz. Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung. Öffentliche Haushalte. Finanz- und Steuerpolitik.
Konjunkturlehre und Konjunkturpolitik.
Internationale Wirtschaftsgemeinschaften.
Behandlung fachübergreifender Probleme.
Didaktische Grundsätze:
Der Lehrstoff ist nach Vermittlung der Grundlagen durch ständige Bezugnahme auf die konkreten wirtschaftlichen Einrichtungen und Verhältnisse in Österreich aber auch im Hinblick auf aktuelle internationale Probleme zu erarbeiten. Es sind Schwerpunkte zu bilden, aktuelle Ereignisse in den Unterricht einzubauen und mit den Schülern auszuwerten. Den Schülern ist Gelegenheit zu geben, sich eine eigene Meinung zu bilden und diese auch zu vertreten. Bei der Behandlung fachübergreifender Probleme ist der gegenstandsspezifische Aspekt besonders zu berücksichtigen.
8. GEOGRAPHIE (EINSCHLIESSLICH FREMDENVERKEHRSGEOGRAPHIE)
Bildungs- und Lehraufgabe:
Weckung des Verständnisses für die geographischen Gegebenheiten in ihrem Zusammenhang mit Mensch und Wirtschaft. Erfassen der Bedeutung von Natur- und Kulturlandschaft als Grundlage für den Fremdenverkehr.
Vermittlung von Kenntnissen über Fremdenverkehrsgebiete Europas und der Welt und über Verkehrsverbindungen zwischen den touristischen Herkunfts- und Zielgebieten.
Lehrstoff:
II. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Regionalgeographie Europas: Aufbau, Großlandschaften, Klima, Bevölkerung, Wirtschaft.
Fremdenverkehrsländer und Fremdenverkehrsziele in Europa; dazu Verkehrsverbindungen von und nach Österreich.
III. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Regionalgeographie Außereuropas: Aufbau, Großlandschaften, Klima, Bevölkerung, Wirtschaft.
Fremdenverkehrsländer und Fremdenverkehrsziele Außereuropas; Internationale Fremdenverkehrsstatistik.
Verkehrsverbindungen von und nach Europa und Österreich.
Internationale Land-, See- und Luftverkehrswege in ihrer Bedeutung für den Weltfremdenverkehr. Knoten- und Kreuzungspunkte des Weltverkehrs.
Didaktische Grundsätze:
Themen der allgemeinen Geographie sind überall dort knapp zu behandeln, wo sie zum Verständnis des Lehrstoffes erforderlich erscheinen. Die Behandlung von Fremdenverkehrsgebieten und Fremdenverkehrszielen hat sich insbesondere in Europa im Rahmen der Staaten zu orientieren. Auf Lebens-, Urlaubs- und Reisegewohnheiten der nach Österreich kommenden Gäste ist ebenso Bedacht zu nehmen wie auf die Lebensgewohnheiten der Bevölkerung und auf die staatlichen Reglementierungen in den Fremdenverkehrsgebieten außerhalb Österreichs.
9. BIOLOGIE UND UMWELTKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vermittlung von Kenntnissen in Biologie und Umweltkunde, die für gehobene Berufe in der Fremdenverkehrswirtschaft sowie im Bäder- und Kurwesen von Bedeutung sind.
Erarbeitung der Sonderstellung des Menschen innerhalb der Natur und der sich daraus ergebenden Verantwortung gegenüber der belebten und unbelebten Umwelt. Verständnis für die Natur als beschränkte Rohstoff- und Energiequelle und für die Gefährdung durch Raubbau, Mißbrauch und Umweltverschmutzung.
Lehrstoff:
I. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Zelle, die lebende Einheit der Organismen, Bedeutung der Bakterien, Viren und Pilze für den Menschen. Wichtige Funktionssysteme, Embryonalentwicklung des Menschen. Anwendung der Erbgesetzmäßigkeiten bei Pflanzen und Tieren. Erbnatur des Menschen.
Mensch und Umwelt: Biotope, Biozönose, Umweltverschmutzung und Umweltschutz, Natur- und Landschaftsschutz. Überblick über die Geologie und Bodenschätze Österreichs.
Didaktische Grundsätze:
Jene Kapitel, die für die Fremdenverkehrswirtschaft von besonderer Bedeutung sind, sollen im Vordergrund stehen. Bei der Behandlung der Funktionssysteme sind die des Menschen hervorzuheben, besonders hinsichtlich Hygiene und Krankheitsverhütung.
Im Rahmen der aktuellen Fachgebiete werden Schülerübungen empfohlen.
10. PHYSIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Erarbeitung der wichtigsten physikalischen Begriffe, insbesondere derjenigen, die in Fremdenverkehrsberufen von Bedeutung sind, sowie eines grundlegenden Verständnisses für die Physik der Gegenwart.
Erziehung zum Lösen physikalisch-technischer Probleme in der praktischen Anwendung.
Lehrstoff:
I. Jahrgang:
Mechanik: Wichtige Begriffe der Bewegungslehre - Masse und Kraft - Grundgesetze der Mechanik - Energie- und Impulssatz - Grundbegriffe der Hydromechanik und Aeromechanik und Grundlagen der Strömungslehre.
Wärmelehre: Wärmeausdehnung fester, flüssiger und gasförmiger Körper - Zustandsgleichung der Gase - I. und II. Hauptsatz der Wärmelehre - Kältetechnik und Wärmekraftmaschinen.
Optik: Reflexion - Brechung - Dispersion - Beugung - Polarisation - optische Geräte.
Elektrizität: Elektrische Größen, Ohmsches Gesetz - Magnetfeld - Grundlagen der Elektronik - elektromagnetische Schwingungen und Wellen - elektrische Informationsübertragung - Halbleiter.
Didaktische Grundsätze:
Der Unterricht hat grundsätzlich von der Erfahrung der Schüler, der Beobachtung der Naturerscheinungen oder dem Versuch auszugehen.
Wegen des geringen Stundenausmaßes ist der Schwerpunkt auf die Anwendung in Wirtschaft und Technik zu legen.
Neben Versuchen sind audiovisuelle Hilfsmittel heranzuziehen. Auf knappe Formulierungen, richtige Einheiten und einschlägige ÖNORMEN ist zu achten. Im Rahmen der aktuellen Fachgebiete werden Schülerübungen empfohlen.
11. CHEMIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Erarbeitung der wichtigsten chemischen Begriffe, Vermittlung eines grundlegenden Verständnisses für die Bedeutung der Chemie in der Gegenwart. Erziehung zum selbständigen Arbeiten und zum Lösen von chemischen Problemen in der praktischen Anwendung.
Lehrstoff:
I. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Atombau, Periodensystem, chemische Bindung.
Chemische Formeln und Gleichungen.
Säure-Basen-Reaktion, Redoxreaktion.
Wichtigste Nichtmetalle, Metalle und Legierungen. Kettenförmige und ringförmige Kohlenwasserstoffe.
Erdöl, Kohle, Alkohole, Carbonsäuren, Ester, Fette, Seifen, Kohlenhydrate, Proteine, Proteide.
Ab- und Umbau der Stoffe im Organismus.
Kunststoffe.
Didaktische Grundsätze:
Die große Bedeutung dieses Gegenstandes in der Praxis, speziell in der Fremdenverkehrswirtschaft ist deutlich zu machen. Querverbindungen zu anderen Gegenständen wie Küchenwirtschaft und Servierkunde sind herzustellen. Insbesondere die Zusammenhänge mit Physik sind durch Beobachtung, ausgewählte Versuche und Schülerübungen aufzuzeigen. Zur weiteren Veranschaulichung des Unterrichtes sollen Exkursionen und Schülerübungen dienen.
12. MATHEMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vertiefung und Erweiterung der Kenntnisse auf dem Gebiet der Elementarmathematik; Einführung in die höhere Mathematik mit Querverbindungen zur Wirtschaft; Bedeutung der mathematischen Funktionen in der Praxis.
Erziehung zu exaktem, logischem und kritischem Denken. Erfassen funktionaler Beziehungen.
Lehrstoff:
I. Jahrgang (3 Wochenstunden):
Grundbegriffe der Mengenlehre; Rechnen mit Zahlen; Rechnen mit Termen; lineare Gleichungen und Ungleichungen mit einer oder mehreren Unbekannten; Potenzrechnungen mit ganzzahligen und rationalen Exponenten;
Funktionsbegriff; Potenzfunktionen, Exponentialfunktionen;
graphische Darstellung von Funktionen; Anwendung der Funktionen in der Wirtschaft; der Logarithmus, Rechnen mit Logarithmen;
quadratische Gleichungen; Gleichungen höheren Grades; Grundbegriffe der Geometrie, Flächen- und Körperberechnungen; Winkelfunktionen.
II. Jahrgang (3 Wochenstunden):
Zahlenfolgen und Reihen; Grenzwert; Differentialrechnung; Kurvenuntersuchungen; Extremwertaufgaben; Kostenfunktionen (Wirtschaftsmathematik); Integralrechnung.
III. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Zinseszins- und Rentenrechnungen; Schuldtilgung; Wiederholung wesentlicher Gebiete aus der Wirtschaftsmathematik; lineare Optimierung, Grundbegriffe der Statistik.
Didaktische Grundsätze:
Allgemeine Gedankengänge wie Zusammenhänge sind durch spezielle Beispiele aufzubereiten und durch graphische Methoden zu veranschaulichen. Das Verständnis für die Probleme, die das Wirtschaftsleben in wachsendem Maße aufwirft, ist zu fördern.
Schularbeiten:
I. - III. Jahrgang: vier einstündige Schularbeiten.
13. TECHNOLOGIE DER FREMDENVERKEHRSBETRIEBE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vermittlung von Kenntnissen über die Ausstattung der Hotel- und Gaststättenbetriebe, die hiefür benötigten Materialien sowie die entsprechenden Planungen, unter Berücksichtigung der damit zusammenhängenden Energie- und Umweltprobleme.
Lehrstoff:
III. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Bau, Ausstattung und Einrichtung von Betrieben der Fremdenverkehrswirtschaft, Einführung in die Planung und Gestaltung unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften (Bauordnung, Normen, Brandschutz, Betriebshygiene). Einführung in die Gartenplanung und -gestaltung.
Technologie und Verwendungsmöglichkeit wichtiger Glas-, Ton-, Holz- und Metallwaren, Kunststoffe und Textilien, die bei Bau und Einrichtung Verwendung finden. Einfluß der Technologie auf die Betriebsführung (Energiebedarf, Wärmeschutz, Entsorgung, Umweltschutz).
Erhaltung von wertvollen Kulturgegenständen und Kulturgütern.
Didaktische Grundsätze:
Die Anschaulichkeit und Aktualität des Unterrichtes soll durch Verwendung von audiovisuellen Hilfsmitteln und Sammlungen von Rohstoffen und Fertigwaren sowie durch den Besuch von einschlägigen Betrieben erhöht werden.
Durch Kontakt mit den Lehrern für Angewandte Betriebslehre und Chemie sind Zweigleisigkeiten zu vermeiden.
Bei der Beurteilung der Eignung verschiedener Materialien sind insbesondere auch ergonomische und hygienische Anforderungen zu berücksichtigen.
14. FREMDENVERKEHRSLEHRE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Entwicklung des Verständnisses für die Grundlagen sowie für die kulturelle, soziale, politische und wirtschaftliche Bedeutung des Fremdenverkehrs.
Vermittlung von Kenntnissen über die Einrichtungen, Betriebe und Organisationen der Fremdenverkehrswirtschaft auf kommunaler, regionaler, überregionaler und internationaler Ebene.
Anleitung zum Lösen von Aufgaben und Setzen von Maßnahmen der Fremdenverkehrspolitik.
Lehrstoff:
III. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Kulturelle, soziale, wirtschaftliche und politische Bedeutung des Fremdenverkehrs.
Fremdenverkehrsort, Fremdenverkehrsregion: rechtliche Grundlagen, Organisation, Verwaltung, Einrichtung und Aufgaben, Marketing.
Städtetourismus: Bedeutung und Stellung im österreichischen Fremdenverkehr, Einrichtungen, Marketing.
Kurwesen: Bedeutung und Stellung im österreichischen
Fremdenverkehr, rechtliche Grundlagen, Heilvorkommen. Kurort:
Voraussetzungen, Organisation und Verwaltung, Einrichtungen, Marketing.
Kongresse und kulturelle Veranstaltungen im Tourismus:
Einrichtungen, Organisation und Verwaltung. Ausflugsverkehr. Rechtliche Grundlagen auf Bundes- und Landesebene.
Fremdenverkehrspolitik: Aufgaben, Ziele, Maßnahmen. Öffentliche und private Fremdenverkehrseinrichtungen auf überregionaler und internationaler Ebene. Fremdenverkehrsförderung.
Fremdenverkehrsstatistik. Aus- und Weiterbildung, Arbeitsmarkt. Entwicklungstendenzen und Probleme des nationalen Fremdenverkehrs.
Didaktische Grundsätze:
Auf ein ausgewogenes Maß von theoretischer Kenntnisvermittlung und praxisbezogenem Arbeitsunterricht ist in diesem Gegenstand besonders Wert zu legen. Bedacht zu nehmen ist daher besonders auf die Verwendung und Auswertung facheinschlägiger Veröffentlichungen. Exkursionen und Vorträge von Experten können den Unterricht ergänzen.
Querverbindungen zu facheinschlägigen Gegenständen sind herzustellen.
15. BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE DES REISEBÜROS
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vermittlung von Kenntnissen über die Funktion des Reisebüros im nationalen und internationalen Tourismus, über die Zusammenarbeit mit den Leistungsträgern sowie über die rechtlichen Bestimmungen. Einführung in die Organisation des Reisebürobetriebes. Anleitung zu praktischer Handhabung von einschlägigen Arbeitsmitteln.
Lehrstoff:
II. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Das Reisebüro: Aufgaben, Betriebsformen (Reiseveranstalter und Reisevermittler), rechtliche Grundlagen; Reisebüroorganisationen. Funktionale und abteilungsmäßige Gliederung des Reisebüros. Typische Arbeitsabläufe. Ausstattung, Arbeitsbehelfe, Fahrausweise.
Beziehungen zwischen Reisebüros und Kunden: Incoming - Outgoing, Auskunftserteilung, Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften; allgemeine Reisebedingungen.
Einschlägige praktische Übungen (besonders mit Fahrplänen und Tarifen). Zusammenarbeit zwischen Reisebüros und Leistungsträgern, Abwicklung von Buchungsaufträgen, Kontingentvereinbarungen.
Gesellschafts- und Pauschalreisen: Aufbau, Kalkulation, Durchführung.
Das Personal des Reisebüros.
Didaktische Grundsätze:
Ein wesentliches Element der Unterrichtsführung ist die Anleitung zu praxisbezogener Reisebürotätigkeit, die im Rahmen eines Lehrreisebüros verwirklicht werden kann. Vor allem müssen die Bereiche Information, Verkauf von Pauschalreisen, Veranstaltung eigener Reisen und Verkauf von Fahrausweisen betont werden. Fallstudien, Gastvorträge und Exkursionen können den Realitätsbezug fördern. Querverbindungen zu facheinschlägigen Gegenständen sind herzustellen.
16. VERKEHRSWIRTSCHAFTSLEHRE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vermittlung von Kenntnissen über Einrichtungen, Organisationen und gesetzliche Regelungen der Verkehrswirtschaft. Wecken des Verständnisses für die Bedeutung der Verkehrseinrichtungen für die Fremdenverkehrswirtschaft und die gesamte Volkswirtschaft.
Erziehung zu rücksichtsvollem Verhalten im Verkehrsgeschehen.
Lehrstoff:
III. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Grundlagen des Verkehrs: Begriffe, Entwicklung, Formen.
Überblick über das österreichische Verkehrswesen: Entwicklung, Einrichtungen, Unternehmungen, Organisationen. Bedeutung Österreichs im europäischen Verkehrsgeschehen.
Straßenverkehr: Straßenarten und Straßennetz Österreichs, seine Einbindung in das europäische Straßennetz, insbesondere im Hinblick auf Herkunfts- und Zielländer des Fremdenverkehrs.
Die Straßenverwaltung und ihre Aufgaben in Österreich. Probleme der Planung, Finanzierung des Baues und der Erhaltung von Straßen.
Öffentliche und private Kraftfahrlinien, ihre Unternehmungen und Wirkungsweise. Gelegenheits-Kraftfahrverkehr.
Freiwillige Organisationen im Straßenverkehr und ihr Leistungsangebot. Internationale Organisation des Straßenverkehrs. Auszüge aus der Straßenverkehrsordnung und anderen einschlägigen Gesetzen. Verkehrserziehung.
Eisenbahnverkehr: Zugarten, Streckennetze, Bahnhöfe und ihre Einrichtungen. Die österreichischen Bundesbahnen, Organisation und Verwaltung. Privatbahnen. Dienstleistungsangebot der Bahn, insbesondere für den Fremdenverkehr. Rechtliche Regelungen im Eisenbahnverkehr.
Die Seilbahnen Österreichs im Dienste des Fremdenverkehrs.
Schiffsverkehr: der Schiffverkehr und seine Einrichtungen.
Überblick über touristisch wichtige Formen der Personenschiffahrt im Binnen- und Seeverkehr. Binnenschiffahrt in Österreich. Schiffahrtsgesellschaften und Schifffahrtsrouten im Seeverkehr.
Luftverkehr: Fluggeräte, Flughäfen und ihre Einrichtungen. Linien- und Charterflugverkehr, Fluggesellschaften, Flugrouten. Internationale Organisationen und ihre Wirkungsweise.
Probleme des Nahverkehrs. Ausgewählte Kapitel des Güter- und Nachrichtenverkehrs.
Kooperationsformen von Verkehrsunternehmen. Probleme der Verkehrspolitik, erläutert an aktuellen Beispielen. Bedeutung der Verkehrswirtschaft für den Fremdenverkehr und für die österreichische Volkswirtschaft.
Didaktische Grundsätze:
Der Unterricht ist unter steter Berücksichtigung der in den Fächern Geographie, Betriebswirtschaftslehre des Reisebüros und Fremdenverkehrslehre dargebotenen Inhalte zu führen. Möglichkeiten zum Kennenlernen von Verkehrseinrichtungen sind zu nützen, Vorträge von Experten sind ebenso empfehlenswert wie die Anlage einer Lehrmittelansammlung, insbesondere zur Veranschaulichung von Verkehrseinrichtungen.
17. MARKETING
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vermittlung von Kenntnissen über die Aufgaben des Marketing, die Marketingziele und den Einfluß der Marktsituation auf die Konzeption von Marketingzielen. Anleitung zur Erarbeitung von Marketingstrategien, wie sie Käufer- bzw. Verkäufermarkt verlangen unter Berücksichtigung der Vor- und Nachteile verschiedener Marketingformen zur Erzielung des optimalen Absatzes. Vermittlung des Verständnisses für die psychologischen Grundlagen in den Bereichen Marktforschung, Preispolitik und Werbung. Erziehung zur Bereitschaft, den sich ändernden wirtschaftlichen Gegebenheiten durch innovatorische Verhaltensweisen zu begegnen.
Lehrstoff:
II. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Einführung in das Marketing, Aufgaben, Ziele.
System Marketing:
Marketingformen, Horizontales Marketing - Kooperation, Verschmelzung, Franchise System, sonstige Diversifikationen.
Vertikales Marketing - Angliederung, Verträge.
Marketingstrategien im Verkäufer- bzw. Käufermarkt.
Marktforschung:
Ziele, Formen, Träger; Psychologie und Motive touristischer Verhaltensweisen; Informations- und Materialbeschaffung, Befragungstechniken; Einführung in statistische Erhebungen und Analysen. Marktanalyse - Angebots- und Nachfrageanalysen, Marktbeurteilung. Marktbeobachtung, Trends, Mediaanalyse.
Instrumente und Anwendung des Marketing:
Angebotsgestaltung. Preispolitik - Preisbildung, Psychologie des Preis-Leistungs-Verhältnisses, Preisdifferenzierung
Öffentlichkeitsarbeit - Maßnahmen, Verhalten gegenüber Medien:
Werbung - Psychologie der Werbung, Werbestile; Werbemittel, Gestaltung, Einsatz, Vertrieb.
Formen der Bewerbung von Zielgruppen; Werbeorganisationen;
Zusammenarbeit mit Werbefirmen, Gemeinschaftswerbung;
Werbebudgetierung; Absatzmethoden - Verkauf und Verkaufsförderung;
Verkaufsgesprächstechnik, Marketingplan, Erfolgskontrolle sowie Kosten des Marketing.
Didaktische Grundsätze:
Nach der grundsätzlichen Einführung in das Marketing ist auf die einzelnen absatzpolitischen Instrumente einzugehen. Beispiele sind vorwiegend der Fremdenverkehrswirtschaft zu entnehmen. Die praktische Anwendung der im theoretischen Unterricht erworbenen Kenntnisse an möglichst aktuellen Beispielen und die Kritik daran sollen das Erreichen des Lehrzieles sicherstellen. Der Lehrstoff sollte vielfach praktische Fallstudien umfassen und durch den Einsatz von Gastvortragenden sowie umfangreichem Bildmaterial bereichert werden. Printmedien und audiovisuelle Medien sollen nach Möglichkeit eingesetzt werden. Fallanalysen und Planbeispiele sollen dem Schüler die Wirksamkeit von ihm selbst gewählter Strategien erkennbar machen. Eine maximale Aktivierung des einzelnen Schülers muß sichergestellt werden, damit er Einblick in wirtschaftliche Zusammenhänge gewinnt.
18. BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE UND GASTGEWERBLICHE BETRIEBSLEHRE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vermittlung von Kenntnissen über den Aufbau des Betriebes, das Betriebsgeschehen und die Beziehung des Betriebes zur Außenwelt;
Förderung des Verständnisses für wirtschaftliche Zusammenhänge und deren Auswirkung auf den Betrieb.
Vermittlung der Kenntnis moderner Betriebsorganisationen und Menschenführung.
Schulung der Fähigkeit zur Lösung betriebswirtschaftlicher Probleme sowie der Fertigkeit in der Abfassung der wesentlichen Schriftstücke.
Vermittlung von Kenntnissen über die besonderen betriebswirtschaftlichen Probleme der Fremdenverkehrsbetriebe.
Lehrstoff:
I. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Die gastgewerblichen Betriebsarten, Überblick über den personellen Aufbau eines Hotelbetriebes.
Räumliche Gliederung eines Hotels.
Technische Ausstattung der einzelnen Abteilungen, Empfang, Beherbergung, Verpflegung, Verwaltung, Hilfs- und Nebenbetriebe.
Schriftverkehr mit dem Gast.
Tätigkeit des Hotelpersonals in der Empfangs- und Beherbergungsabteilung sowie in der Verpflegungsabteilung (food and beverage) und Verwaltung.
Der innerbetriebliche Schriftverkehr. Verkaufsfördernde Maßnahmen für den Hotelbetrieb (Verpflegung - Beherbergung) einschließlich der besonderen gastgewerblichen Betriebsformen.
Arbeitshygiene.
Allgemeine und besondere arbeitshygienische Maßnahmen, das Arbeitnehmerschutzgesetz, die Dienstnehmerschutzverordnung.
Unfall- und Brandverhütung sowie Versicherungsschutz. Arbeitsorganisation.
II. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre:
Betrieb und Unternehmung, Markt, Betriebsgründung, Standort, Produktionsfaktoren, Wirtschaftsgrundsätze, Wirtschaftlichkeit, Rentabilität.
Betrieblicher Kreislauf:
Beschaffung - innerbetriebliche Leistungserstellung - Absatz, Überblick über Finanzierung und Investition.
Betriebswirtschaftslehre des gastgewerblichen Betriebes:
Wesentliches aus dem Gewerberecht; Formen der betrieblichen Leistungserstellung, Problematik der Bestimmung von Betriebstypen und Leistungsbereichen.
Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem gastgewerblichen Betrieb und Lieferanten, Geldinstituten, Behörden, Reisebüros, einschließlich Schriftverkehr (besonders im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag und dem Zahlungsverkehr).
Unternehmensformen, Kooperation, Konzentration.
Unternehmensführung:
Aufgaben und Prinzipien des Managements, Führungsstile.
Personalwesen:
Grundlegende arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen, Mitarbeiterauswahl, Mitarbeitereinsatz (Arbeitsanalyse, Kontrolle, Grundsätze der Stellenbeschreibung), Aus- und Weiterbildung, Schriftverkehr im Personalbereich.
III. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Betriebswirtschaftslehre des gastgewerblichen Betriebes und anderer
Fremdenverkehrsbetriebe:
Gastgewerbliche Betriebe:
Planung und Organisation der betrieblichen Leistungserstellung anhand von Beispielen aus der Praxis.
Kurbetriebe, Bäder, Kongreßbetriebe, Fremdenführer ua. Rechtsgrundlagen, Organisation der Betriebsleistung.
Kooperations- und Konzentrationsformen im Bereich der Fremdenverkehrsbetriebe.
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre:
Investition und Finanzierung, Kapitalbildung, Kreditmarkt, Finanzplanung, Investitionsrechnung samt Rentabilitätsprognose, Betriebsanalyse und Betriebskritik.
Betriebswirtschaftslehre der Fremdenverkehrsbetriebe:
Besonderheiten der Finanzierung.
Angewandtes betriebliches Marketing.
Fallbeispiele aus den Fremdenverkehrsbetrieben zur Betriebsanalyse
und Betriebskritik.
Didaktische Grundsätze:
Der Unterricht in Betriebswirtschaftslehre hat die fachlichen Grundlagen für das Verständnis wirtschaftlicher Zusammenhänge zu vermitteln. Auf die Anwendung dieser Grundlagen sowie auf konkrete Problemstellungen ist besonders Wert zu legen. Vor allem ist die Fähigkeit zu schulen, zu betriebswirtschaftlichen Problemen kritisch Stellung zu nehmen, Problemlösungen anzubieten und zu diskutieren und die möglichen Konsequenzen betriebswirtschaftlicher Entscheidungen abzuschätzen.
Die Behandlung der Probleme der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre und der speziellen Betriebswirtschaftslehre ist stets sinnvoll aufeinander abzustimmen.
Durch die Herstellung von Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen sollen die Auswirkungen betriebswirtschaftlicher Entscheidungen auf andere Bereiche der Gesellschaft verständlich gemacht werden. Aktuelle Stoffgebiete sind in den Unterricht einzubeziehen.
Das Erkennen von Zusammenhängen ist durch Exkursionen, Lehrausgänge und Lektüre von Fachzeitschriften zu fördern.
Bei der Erarbeitung des Lehrstoffes sind die Schüler durch Diskussionen, Fallstudien und Planspiele zu aktivieren.
Die Ausarbeitung von Schriftstücken hat stets im Zusammenhang mit den entsprechenden Stoffgebieten zu erfolgen. In Zusammenarbeit mit dem Lehrer des Unterrichtsgegenstandes Stenotypie und Textverarbeitung sind die Schüler zur korrekten formalen Ausarbeitung der Schriftstücke anzuleiten.
19. RECHNUNGSWESEN (EINSCHLIESSLICH DATENVERARBEITUNG)
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Bewältigung der im Rechnungswesen von Fremdenverkehrsbetrieben anfallenden Arbeiten erforderlich sind.
Schulung des Verständnisses für den Zusammenhang aller Aufzeichnungen sowie für eine ordentliche äußere Form bei ausreichender Kenntnis der Rechtsgrundlagen der Buchführung. Fähigkeit zur Auswertung der Zahlen des Rechnungswesens für unternehmerische Entscheidungen mit dem Ziel einer zukunftsorientierten Unternehmensführung.
Beherrschung der Kostenrechnung (einschließlich Kalkulation) in den in der Praxis üblichen Formen.
Kenntnis der Personalverrechnung (einschließlich Verbuchung). Vertrautheit mit der Organisation des Rechnungswesens unter Beachtung der neuen Entwicklungen.
Grundlegende Kenntnisse der Betriebsstatistik (laufende Auswertung des Zahlenmaterials sowie Analyse und Kritik der Bilanz).
Grundlegende Kenntnisse des Steuerrechts und ihre Anwendung in allen Teilbereichen des Rechnungswesens.
Fähigkeit zur kritischen Auseinandersetzung mit wirtschaftlichen Problemen, zur selbständigen Arbeit und zur Arbeit im Team sowie zum Erkennen der Bedeutung eines funktionstüchtigen Rechnungswesens für die Einzelwirtschaften und für die Gesamtwirtschaft.
Einsicht in die Notwendigkeiten der eigenen Weiterbildung und der Vertiefung der Kenntnisse unter Heranziehung originaler Quellen (Gesetzestexte, Fachzeitschriften, Fachliteratur).
Lehrstoff:
I. Jahrgang (3 Wochenstunden):
Wiederholung der Doppik und der Verbuchung von Geschäftsfällen im Hotel- und Gastgewerbe.
Weitere Besonderheiten der Finanzbuchhaltung im gastgewerblichen Betrieb:
Erfassung und Verbuchung von Leistungen und Durchlaufposten, Verrechnung mit Reisebüros und Kreditbüros, Abrechnung und Verbuchung von Valuten und Reiseschecks.
Personalverrechnung und -verbuchung im Fremdenverkehrsbetrieb.
Wiederholung der Bilanzlehre:
Bewertungsprinzipien; Waren- und Materialbewertung (Abfassungsprinzipien), Anlagenbewertung, Rechnungsabgrenzungen, Rückstellungen, Forderungsbewertung, Behandlung fremder Währungen in der Bilanz, Rücklagen.
II. Jahrgang (3 Wochenstunden):
Abschluß von Einzelunternehmen.
Abschluß und Gewinnverteilung bei Personengesellschaften und Stillen Gesellschaften; bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nur in den Grundzügen.
Organisation des Rechnungswesens (Besonderheiten wesentlicher Typen der Fremdenverkehrsbetriebe).
Datenverarbeitung: Grundlage der Datenverarbeitung und Anwendung im Fremdenverkehrsbetrieb (einfache Beispiele).
Kostenrechnung in der Fremdenverkehrswirtschaft.
Kostenträgerrechnung: Zuschlagskalkulation, Äquivalenzzahlenkalkulation und Divisionskalkulation als Möglichkeit für die Speisen-, Getränke- und Zimmerpreiskalkulation.
Absatzkalkulation für Handelswaren.
Kostenerfassung (Kostenartenrechnung):
Erfassung der Kosten; Entwicklung der Kosten aus der Finanzbuchhaltung und andere Arten der Kostenerfassung;
Berechnung der kalkulatorischen Kosten.
Kostenrechnungssysteme:
Vollkostenrechnung; Teilkostenrechnung; Grundzüge der Plankostenrechnung.
Kostenzurechnung (Kostenstellenrechnung und Kostenträgerrechnung):
Ausarbeitung und Auswertung des Betriebsabrechnungsbogens.
Innerbetriebliche Leistungsverrechnung.
Ermittlung des Betriebs- und Unternehmungsergebnisses.
Teilkostenrechnung. Grundzüge der Plankostenrechnung. Zusammenfassende Beispiele aus dem Bereich der Fremdenverkehrsbetriebe (zB Hotel-, Reisebüro- und Kurbetrieb).
Datenverarbeitung: Anwendung im Bereich des betrieblichen Rechnungswesens (Finanzbuchhaltung).
III. Jahrgang (3 Wochenstunden):
Ertragssteuern: Gewerbesteuer einschließlich Berechnung der Gewerbesteuerrückstellung, beschränkt auf einfache Fälle;
Einkommensteuer (einschl. Lohn- und Kapitalertragssteuer);
Körperschaftssteuer.
Theorie der Bilanz: Begriff, Zweck und Arten der Bilanz;
gesetzliche Vorschriften; Bilanzierungsgrundsätze; Bilanztheorien. Bewertung der Bilanzpositionen.
Errechnung des handels- und steuerrechtlichen Gewinnes einschließlich der Erfolgsermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Gewinnung, Aufbereitung und Darstellung des Zahlenmaterials (Betriebsstatistik); laufende Auswertung des Rechnungswesens (Zwischenabschluß und kurzfristige Erfolgsrechnung);
Bilanzanalyse und Betriebsvergleich, Budgetierung.
Datenverarbeitung: Anwendung im Bereich des betrieblichen Rechnungswesens (Betriebsbuchhaltung).
Wiederholung des Lehrstoffes anhand komplexerer Lehrfallstudien.
Datenverarbeitung: Organisationsfragen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung. Vorteile der EDV in allen Arten des betrieblichen Rechnungswesens des Fremdenverkehrsbetriebes.
Steuerlehre: Verkehrssteuern; Besitzsteuern; sonstige Abgaben; Grundzüge des Beihilfenrechtes; zusammenfassende Systematik. Betriebsprüfung. Abgabenverfahrensrecht.
Didaktische Grundsätze:
Die Ausrichtung des Rechnungswesens auf das Leitfach Betriebswirtschaftslehre und die ständige Anpassung des Lehrgutes an die Bedürfnisse der Praxis sind besonders zu beachten. Dem Unterrichtsprinzip der Aktualität kommt Vorrang zu.
Die Verantwortung des im Rechnungswesen tätigen Mitarbeiters gegenüber allen am Unternehmen Interessierten und gegenüber der Gesamtwirtschaft ist ständig zu betonen.
Im Rechnungswesen kommt allen Teilgebieten gleiche Bedeutung zu. Es liegt in der Eigenverantwortung des Lehrers, bei der Behandlung des gesamten Lehrstoffes Schwerpunkte zu setzen.
Auf die Erzielung einer einwandfreien Form aller Ausarbeitungen ist Wert zu legen. Der paginierten Form des Kontos ist der Vorzug zu geben. Die Beispiele haben sich auf das Wesentliche zu beschränken. Dem Beleg als Grundlagen der Verbuchung ist besondere Bedeutung beizumessen. Der Schüler ist möglichst früh mit dem System des Kontorahmens vertraut zu machen.
Die Bilanzierungstechnik ist überwiegend in Form von praxisgerechten Buchungsanweisungen zu üben. Die Erstellung von Abschlußtabellen ist wegen der zeitaufwendigen Formarbeit auf das notwendige Ausmaß einzuschränken.
Die Kostenrechnung ist wegen ihrer zunehmenden Bedeutung als Entscheidungsinstrument eingehend zu behandeln.
Zur Lösung von Beispielen sind maschinelle Verarbeitungseinrichtungen und sonstige Organisationsmittel zu verwenden.
Exkursionen, die sorgfältig vorbereitet und ausgewertet werden müssen, sind als Ergänzung des Unterrichts empfehlenswert.
Die Aktivierung der Schüler ist insbesondere durch praxisbezogenen Unterricht unter Verwendung von Kursblättern, Tarif- und Gebührenordnungen sowie sonstigem Anschauungsmaterial in Einzel- und Gruppenarbeit zu fördern.
Fachliteratur, Fachzeitschriften, Gesetzestexte, aktuelle Zeitungsmeldungen ua. sind zu verwenden.
Schularbeiten:
I. und II. Jahrgang: je zwei einstündige Schularbeiten,
III. Jahrgang: zwei zweistündige Schularbeiten.
20. ANGEWANDTE BETRIEBSLEHRE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll mit den Aufgaben der Führung eines Betriebes der Fremdenverkehrswirtschaft vertraut gemacht werden. Er soll lernen, Mitarbeiter zielführend einzusetzen, betriebswirtschaftliche Probleme zu erkennen, Lösungen dafür zu finden und diese in die Praxis umzusetzen.
Lehrstoff:
III. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Planung von Veranstaltungsabläufen, Ausarbeitung und Besprechung von Einsatzplänen sowie deren Auswertung im Anschluß an die Veranstaltung. Führungsverhalten, Motivation und Motivationsübungen, Kreativitätstechniken.
Erarbeitung von Stellenbeschreibungen, Mitarbeiteraufnahme, Dienstanweisungen an Mitarbeiter in den Betrieben der Fremdenverkehrswirtschaft, Mitarbeiterkontrolle, Kaderbesprechung.
Verhaltenstraining und Verkaufstechniken in der Fremdenverkehrswirtschaft. Verkehr mit Ämtern und Behörden.
Didaktische Grundsätze:
Mit Hilfe von Planspielen, Rollenspielen, Fallanalysen und ähnlichen Unterrichtsmethoden soll der Unterricht betriebsbezogen gestaltet werden. Das Verhaltenstraining soll durch den Einsatz von audiovisuellen Hilfsmitteln, wie zB Videogeräten usw. unterstützt werden. Facheinschlägige Exkursionen können durchgeführt werden.
21. KÜCHENWIRTSCHAFT UND
ERNÄHRUNGSLEHRE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vermittlung der für die Kochpraxis erforderlichen speisenkundlichen Kenntisse unter Berücksichtigung der Grundsätze der Ernährungslehre.
Entwicklung der Fähigkeit, nach zeitgerechten Organisationsprinzipien das Kochverfahren selbständig zu planen sowie verkaufswirksame Speisen bzw. Speisenfolgen der heimischen und der internationalen Küche selbständig und in Gruppenarbeit zuzubereiten. Dabei ist besonders Augenmerk auf rationellen Zeit-, Material- und Arbeitseinsatz zu legen.
Lehrstoff:
I. Jahrgang (3 Wochenstunden):
Berufsbild des Kochs, betriebliche Einführung, die Küchenbrigade, Arbeitshygiene und Unfallverhütung.
Vermittlung von Grundfertigkeiten, Grundzubereitungsarten.
Zubereitung von einfachen Gerichten: Suppen, Suppeneinlagen, einfache kalte und warme Vorspeisen. Kalte und warme Saucen, Fleischspeisen und Beilagen. Teige und Massen, einfache kalte und warme Süßspeisen.
Die Nahrung und die Physiologie der Ernährung, der Nährstoffbedarf des Menschen.
Nahrungsmittel: Arten, Zusammensetzung, Nährwert, Aufbewahrung. Würz- und Genußmittel.
II. Jahrgang (3 Wochenstunden):
Zubereitung von Gerichten und Spezialitäten der heimischen und internationalen Küche.
Schalen- und Krustentiere.
Cocktailparty, Kaltes und Warmes Buffet, Spezialitätenwoche. Erstellen von Organisationsplänen für den Küchenbetrieb. Wirtschaftliche Küchenführung.
Horsd'oeuvre. Spezialsuppen. Zubereitung von Fisch. A la minute-Gerichte von Schlachtfleisch, Geflügel und Wild.
Süßspeisen.
Schonende Verarbeitung von Obst und Gemüse. Speiseeisgerichte. Speisefolgen der heimischen und internationalen Küche. Mengenkalkulation und Warenanforderung. Verbrauchskontrolle.
Nährstoff- und Nährwertberechnung. Diätformen. Schonkost. Das Lebensmittelgesetz.
Didaktische Grundsätze:
Die grundlegenden Handgriffe und Arbeitsmethoden sind in Form von arbeitsunterrichtlichen Programmen (gleichzeitiges, intensives, zeitsparendes und alle Schüler der Gruppe aktivierendes Üben des gleichen oder ähnlichen Arbeitsvorganges als Teil eines Gesamtprogrammes) in Lehrküchen zu üben.
Ferner soll der Schüler im Einsatz in der Restaurantküche bzw. in der Betriebsküche lernen, sich durch Übernahme bestimmter Teilaufgaben in den Arbeitsablauf einer Küche einzufügen.
Auf die zahlreichen Probleme der Arbeitshygiene und Unfallverhütung sowie des richtigen Verhaltens bei Unfällen in der Küche ist bei jeder sich bietenden Gelegenheit hinzuweisen.
Auf Querverbindungen mit einschlägigen Unterrichtsgegenständen ist Bedacht zu nehmen.
Der Einsatz von audiovisuellen Hilfsmitteln zur Unterstützung der Vermittlung der Lehrinhalte ist notwendig.
22. SERVIERKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vermittlung gründlicher Sachkenntnisse und Fertigkeiten in allen Servierarbeiten. Erzielung der Fähigkeit, umfangreichere Aufgaben nach zeitgemäßen Organisationsprinzipien durchführen. Förderung des Bewußtseins der Gastlichkeit. Wesentliche Voraussetzungen dafür sind Sinn für Ordnung und Sauberkeit, gepflegtes Äußeres, gute Umgangsformen sowie die Bereitschaft zur Dienstleistung.
Lehrstoff:
I. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Berufsbild des Kellners, Verhalten im Dienst, Berufshygiene und Unfallverhütung, betriebliche Einführung.
Inventarkunde und Inventarpflege. Mise en place. Vermittlung von Grundfertigkeiten im Service. Aufdecken, Tragen, Servieren. Servierablauf von der Begrüßung bis zur Verabschiedung des Gastes. Verkaufsgespräche.
Frühstück-, Getränke-, Menü- und A-la-carte-Service.
Speisen- und Getränkekarten. Servieren von Spezialgerichten mit korrespondierenden Getränken. Eß- und Trinkgewohnheiten in verschiedenen Ländern. Barkunde und Übungen. Bankett, Büffet.
Wasser, Mineralwasser, alkoholfreie Getränke, Milch und Milchmischgetränke, Kaffee, Tee, Kakao.
II. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Tranchieren, Filieren, Marinieren. Kochen und Flambieren bei Tisch.
Serviermethoden und Serviersysteme und deren Anwendung in verschiedenen Betriebsformen.
Frühstück und Frühstücksbüffet. Kaffeehaus-Service. Etagenservice. Bonieren und Abrechnen.
Erstellen von Organisationsplänen für gastronomische
Veranstaltungen.
Kontrollsysteme. Catering.
Bier, Spirituosen, Weine, Schaumweine.
Bargetränke, Barkontrollen, Getränkekarten.
Lagerung von Getränken.
Einschlägige gesetzliche Bestimmungen.
Didaktische Grundsätze:
Die Unterweisung hat nach arbeitsunterrichtlichen Prinzipien zu erfolgen. Auf die Koordination mit dem Unterrichtsgegenstand „Küchenwirtschaft'' ist besonders zu achten.
Ein blockmäßiger Aufbau des praktischen Unterrichts wird sich empfehlen.
Der Einsatz von audiovisuellen Hilfsmitteln zur Unterstützung der Vermittlung der Lehrinhalte ist notwendig.
23. BETRIEBSPRAKTIKUM
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler ist mit den praktischen Tätigkeiten in Fremdenverkehrsbetrieben vertraut zu machen. Er soll in der Lage sein, Verantwortung zu tragen, fachliche Aufgaben selbständig zu erfüllen, Betriebsabläufe zu erkennen und sich in ein Arbeitsteam einzufügen.
Lehrstoff:
I. Jahrgang (4 Wochenstunden):
Anlernen und praktischer Einsatz in allen Abteilungen und Bereichen eines Betriebes (Empfangs-, Beherbergungs- und Verpflegungsabteilung, Verwaltung, Hilfs- und Nebenbetriebe).
Praxiseinsätze bei Veranstaltungen im laufenden Betrieb.
Steigerung der Verantwortlichkeit bei Arbeiten mit weitgehend selbständiger fachlicher Aufgabenerfüllung.
Betrauung mit einfachen Organisations- und Führungsaufgaben in allen Abteilungen und Bereichen des Lehrhotels sowie weitere Praxiseinsätze im Betrieb und bei Sonderveranstaltungen.
II. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Fortführung der Organisations- und Führungsaufgaben sowie der Praxiseinsätze. Einsatz branchenspezifischer Software.
Didaktische Grundsätze:
Der in vielen Positionen mögliche betriebliche Einsatz verlangt von der Schulleitung und von den Lehrern die Erstellung von Einsatzplänen, von den Schülern Anpassungsfähigkeit und Verständnis für die jeweils gegebene Situation.
In jedem Falle stehen in diesem Unterrichtsgegenstand für den Lehrer pädagogische Zielsetzungen an der Spitze.
Stetige Unterweisung, besonders vor Beginn, aber auch während des Praxisunterrichtes sind Pflicht des pädagogisch wie fachlich dafür besonders qualifizierten Lehrers.
In Verbindung damit sind die Möglichkeiten der Unfallverhütung und Unfallversorgung ebenso zu behandeln wie die Maßnahmen zur Humanisierung der Arbeit und des Arbeitsplatzes.
Das Betriebspraktikum ist als Blockunterricht zu führen, wobei die Auflösung des Klassenverbandes notwendig sein wird.
24. LEIBESÜBUNGEN
Siehe Anlage 1.
PFLICHTPRAKTIKUM
Das Pflichtpraktikum dient der Ergänzung und Vervollkommnung der in den praktischen Unterrichtsgegenständen erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Formung der Persönlichkeit, vor allem der Berufshaltung, durch die Auseinandersetzung mit der Berufswirklichkeit.
Es ist im Ausmaß von jeweils 8 Wochen in der schulfreien Zeit zwischen den einzelnen Jahrgängen entsprechend dem hiefür abzuschließenden Praktikantenvertrag abzuleisten. Österreicher haben es im Inland zu absolvieren. Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der didaktischen Grundsätze des Pflichtgegenstandes „Betriebspraktikum'' ist ein enger Kontakt zwischen Schule und Praxisbetrieb zu halten.
Nach Abschluß des Pflichtpraktikums sind die von den Schülern dort gemachten Erfahrungen in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen auszuwerten.
B. FREIGEGENSTÄNDE
DRITTE LEBENDE FREMDSPRACHE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Erziehung zur Aufgeschlossenheit für die Denk- und Lebensweise der Menschen des betreffenden Sprachraumes und zum Verständnis für die Eigenheiten und Gewohnheiten der die betreffende Fremdsprache sprechenden Gäste.
Schulung im Lesen und Verstehen von Texten der betreffenden Fremdsprache, soweit sie die Darstellung des täglichen Lebens betreffen oder mit dem Fremdenverkehr zusammenhängen, sowie in der Übersetzung fremdsprachiger und deutscher Texte.
Vermittlung eines angemessenen aktiven und passiven Wortschatzes zur Bewältigung alltäglicher und fachspezifischer Situationen sowie eines erweiterten passiven Wortschatzes zum Verständnis von Texten allgemeinen Inhalts.
Vermittlung von Kenntnissen über die Strukturen der betreffenden Fremdsprache und der Fähigkeit, diese Kenntnisse im Sprachgebrauch korrekt anzuwenden.
Fähigkeit zur Abwicklung des Schriftverkehrs der Fremdenverkehrsbetriebe in der Fremdsprache.
Lehrstoff:
I. Jahrgang (3 Wochenstunden):
Aussprache- und Buchstabierübungen. Einführung in die Grundlagen der Sprachstruktur; Übungen im schriftlichen und mündlichen Gebrauch der Sprache: Redewendungen aus der Umwelt des Schülers unter Berücksichtigung des zukünftigen Berufes. Lesen und Beantworten von Fragen, Dialoge, Umformungsübungen, Diktate.
II. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Fortsetzung der Formenlehre. Erweiterung der Kenntnisse der Sprachstruktur, Übersetzungen anhand von ausgewählten Fachgebieten wie Ferien, Freizeit, Sport, Hotel, Restaurant, Transportwesen, Post und Bank.
Fremdenverkehrsbetriebe und deren Einrichtungen.
Telefongespräche.
III. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Vertiefung der Kenntnisse der Sprachstruktur, Übersetzungen. Übungen zur Stilistik und zur Wortschatzerweiterung. Dialoge, Referate, Auswertung von Fachtexten. Bewerbungsschreiben.
Schriftverkehr im Fremdenverkehrsbetrieb.
Didaktische Grundsätze:
Die Fremdsprache ist so früh wie möglich als Unterrichtssprache zu verwenden.
Besonderes Augenmerk ist auf eine moderne Idiomatik zu richten. Der Grundwortschatz ist systematisch zu erweitern und zu festigen.
Die Lautschrift ist zu lernen, damit sie dem Schüler beim Aufsuchen eines Vokabels im Wörterbuch das Lautbild vermittelt.
Die Schulung in der Grammatik hat in organischem Zusammenhang mit dem übrigen Unterricht zu stehen. Neue Lerninhalte zur Grammatik sind in kleinen Schritten und systematisch zu erarbeiten und durch viele Beispiele und Anwendungsübungen zu untermauern. Es ist darauf zu achten, daß sie vom Schüler mit Einsicht erfaßt werden.
Bilder, Landkarten, Spiele, Lieder, Schulfunk, Schulfernsehen, Schallplatten, Tonband, Filme oder andere audiovisuelle Medien sind zu nützen, Schülerbriefwechsel und Schüleraustausch zu fördern.
Ein möglichst hoher Grad an Sprechfertigkeit und eine natürliche Ausdrucksweise sind durch lebensnahe Gestaltung von Sprechsituationen durch Mustersätze und durch Selbständigkeit der Schüler zu erreichen. Dies gilt auch im Sprachlabor. Die Laborübungen werden sich vor allem erstrecken auf Ausspracheübungen, Übungen zum schnellen Verstehen und richtigen Reagieren, Satzbauübungen, Übungen zum Idiom, Übungsdiktate.
Die Fähigkeit zur freien Konversation ist beim Schüler durch Rollenspiele zu erreichen. Die Rollenspiele sollten, wenn es der realen Situation entspricht, auch über Telefon erfolgen.
Der Schriftverkehr ist auf seine Grundformen zu beschränken.
Schularbeiten:
I. Jahrgang: zwei einstündige Schularbeiten,
II. Jahrgang: eine einstündige und eine zweistündige Schularbeit,
III. Jahrgang: zwei zweistündige Schularbeiten.
PHILOSOPHISCHER EINFÜHRUNGSUNTERRICHT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schüler sind unter dem Gesichtspunkt einer philosophischen Anthropologie in Psychologie, Erziehungslehre und Philosophie einzuführen.
In der Psychologie ist die besondere Eigenart des Psychischen deutlich zu machen und dabei sowohl der Unterschied zum Körpergeschehen als auch der Zusammenhang damit herauszuarbeiten. Ein Überblick über die grundlegenden Bewußtseinsphänomene und Verhaltensweisen soll zu einem Gesamtbild der Persönlichkeit führen. Darüber hinaus ist zu zeigen, daß die Menschen verschieden sind, in Wechselbeziehungen zu Mitmenschen und Gemeinschaften stehen und eine Entwicklung durchmachen.
In der Erziehungslehre sind die Zusammenhänge zwischen den theoretischen Erkenntnissen der Psychologie und der Soziologie und ihren vielfältigen Auswertungsmöglichkeiten für Kinder- und Jugenderziehung, Berufswahl und Lebensgestaltung, Menschenbildung und Menschenführung im Sinne einer Lebenshilfe herauszustellen.
In der Philosophie sind die Schüler mit wesentlichen Problemen und Lösungsversuchen bekanntzumachen, zu selbständigem und kritischem Denken zu führen und mit tragenden Werken des abendländischen Denkens zu konfrontieren, aber auch darauf hinzuweisen, daß in anderen Kulturen vielfach andere Wertvorstellungen, Geisteshaltungen und Denkweisen bestehen.
Der gesamte Unterricht in diesem Gegenstand soll zur Achtung vor der geistigen Leistung und den Ansichten Andersdenkender erziehen. Darüber hinaus soll er dem jungen Menschen helfen, ein eigenes Welt- und Menschbild zu finden, nach dem Sinn seines Lebens zu fragen und verantwortungsbewußt zu handeln.
Lehrstoff:
II. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Psychologie:
Einführung in den Gegenstand:
Erleben, Verhalten und Objektivationen; Aufgaben und Methoden der Psychologie.
Allgemeine Psychologie:
Wahrnehmen und Denken:
Die Rolle der Aufmerksamkeit und der Einstellung (selektives Bemerken); das Zusammenspiel der verschiedenen Sinne (exemplarische Behandlung eines Sinnesgebietes), Gestaltungsqualität und Dingkonstanz; Speicherung und Verwertung der Erlebnisinhalte.
Vorstellung:
Erinnern; Assoziation und Perseveration; Grade der Anschaulichkeit; Wesen und Leistungsfähigkeit der Phantasie; die steuernden Tendenzen im Vorstellungsablauf.
Denken:
Problem und Umweg; Werkzeugdenken und sprachgebundenes Denken; Funktionen der Sprache.
Lernen:
Reifen ererbter Anlagen; Anpassung und Gestaltung durch Lernen; Arten des Lernens und Lernhilfen; Behalten und Vergessen.
Fühlen und Wollen:
Gefühle, Stimmungen, Affekte; Kontrolle der Gefühle; Weiterleben. Instinkt; Antriebe und Motive; Konflikte und Wunschversagung; Willensentscheidung.
Tiefenpsychologie:
Das Bewußtsein und der Begriff des Psychisch-Unbewußten. Wachtraum, Traum und Traumdeutung; Suggestion und Hypnose; Fehlleistungen und seelische Störungen.
Differentielle Psychologie:
Struktur und Entfaltung der Person; Charakter, Persönlichkeit, Individuum und Typus. Psychologie der Geschlechter. Intelligenz. Problematik der Intelligenz- und Persönlichkeitsdiagnose.
Sozialpsychologie:
Kommunikation; Gruppe (besonders Ehe und Familie), Kollektiv, Masse, Menge; Stellung des einzelnen in der Gemeinschaft; massenpsychologische Erscheinungen, Manipulation der Menschen.
Allenfalls:
Richtungen der Psychologie. Grundzüge der Pathopsychologie.
Entwicklungspsychologie und Erziehungslehre:
Einführung:
Anlage und Umwelt; Entwicklung und Erziehung des Menschen; Aufgaben der Erziehungslehre.
Säugling und Kleinkind:
Grundzüge der körperlichen und seelischen Entwicklung; Bedeutung der Mutter-Kind-Beziehung und der Familienverhältnisse. Familienerziehung und Heimerziehung; Bedeutung des Kindergartens; Spiel und Spielzeug; besondere Erziehungsprobleme (zB Trotzalter).
Das Schulkind vor und während der Reifezeit:
Grundzüge der körperlichen und seelischen Entwicklung, Schulreife und Schuleintritt; Schule, Elternhaus und gleichaltrige Gruppe; Erziehungshilfen.
Der Jugendliche und der Erwachsene:
Grundzüge der körperlichen und seelischen Entwicklung; Berufsberatung und Berufswahl; Bildung, Bildungsmöglichkeiten und Bildungsziele; Notwendigkeit der Selbsterziehung; Lebensgestaltung und Partnerwahl. Führen und Lehren. Teilnahme am öffentlichen Leben.
Der alternde Mensch:
Grundzüge der körperlichen und seelischen Entwicklung; besondere Lebensprobleme.
Allenfalls:
Heilpädagogik.
III. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Philosophie:
Vom Ursprung, Gegenstand und Sinn des philosophischen Fragens.
Wesen und Begründung der Erkenntnis:
Unterscheidung der psychologischen und der erkenntniskritischen Betrachtungsweise; Begründung der Erkenntnis auf Sinnesempfindungen und Wahrnehmungen (Sensualismus, Empirismus), auf Intuition (Intuitionismus, Phänomenalismus) und auf Denken (Rationalismus), auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für die einzelnen Wissenschaften; Unterscheidung von Erkenntnis a posteriori und a priori.
Die Denkmittel und ihr Beitrag zur Wahrheitsfindung:
Grundzüge der Aussagen- und der (ein- und mehrstelligen) Prädikatenlogik.
Notwendigkeit exakten Formulierens; Zeichen und Bezeichnetes; Individualbegriff, Allgemeinbegriff, Kategorie; Definition und Einteilung; Unterscheidung von Begriff (Satzfunktion) und Urteil (Satz); Junktoren und Quantoren; Herstellen und Umformen von Beziehungen; Schluß- und Beweisverfahren; Deduktion und Axiomatik; Wahrheit und Richtigkeit des Urteils; Objekt- und Metasprachen.
Verfahren der induktiven Wissenschaften zur Gewinnung allgemeiner Erkenntnisse; Hypothese und Theorie; Beschreiben, Deuten, Erklären, Verstehen, Bewerten. Grenzen der Erkenntnis entsprechend dem zugrunde gelegten System.
Die Frage nach der Wirklichkeit:
Das Realitätsproblem; die Wirklichkeit und ihre Bereiche.
Mensch und Natur:
Leben und Tod; Materie, Raum und Zeit; Kausalität und Finalität.
Mensch und Gemeinschaft:
Die mitmenschlichen Beziehungen; Recht und Macht; die Frage nach dem Ziel der Menschheit; die menschliche Gesellschaft im Zeitalter von Wissenschaft und Technik.
Mensch und Werte:
Wertungen und Werte; die Frage nach dem höchsten Gut. Das Schöne. Sittliche Grundhaltungen und richtiges Handeln; die Freiheit des Willens.
Mensch und Gott:
Die Frage nach dem letzten Grund und Sinn der Welt; das Verhältnis des Menschen zum Absoluten.
Nach Möglichkeit:
Hauptrichtungen der Gegenwartsphilosophie.
Didaktische Grundsätze:
Dem Lehrer ist die Wahl des Standpunktes und der Forschungsrichtung freigestellt. Er hat sie den Schülern kenntlich zu machen und darf ihnen seine Meinung nicht aufzwingen, sondern muß sich ehrlich bemühen, auch andere Standpunkte und Forschungsrichtungen zu würdigen.
Dem Unterricht in Psychologie kommt die Aufgabe zu, einerseits das Selbst- und Fremdverständnis zu vertiefen und Hilfe für die Bewältigung von Lebensaufgaben zu bieten, andererseits notwendige Grundlagen für die Erziehungslehre und die Philosophie zu schaffen. Obwohl die theoretische Erhellung der Grundtatsachen im Vordergrund zu stehen hat, ist der Stoff durch Beispiele aus der Angewandten Psychologie und der Vergleichenden Verhaltensforschung sowie durch gelegentliche Experimente lebensnah und anschaulich zu gestalten. Die Grundsätze der psychischen Hygiene sind dabei niemals außer acht zu lassen. Die Fülle der Aufgaben kann nur dann bewältigt werden, wenn Sinnesempfindungen und Wahrnehmungen grundsätzlich nicht ausführlicher als andere wesentliche Gebiete behandelt werden. Moderne Unterrichtsmittel sind heranzuziehen.
Die Erziehungslehre soll vorwiegend praktische Hinweise geben. Dies ist umso eher zu erreichen, wenn der unterrichtliche Ansatz durchwegs aus der Erziehungs- und Lebenswirklichkeit genommen wird und stets auf konkrete Aufgaben bezogen bleibt. Es darf jedoch nicht der Eindruck entstehen, daß fertige Antworten für alle Situationen möglich sind und gegeben werden können. Im besonderen ist darauf hinzuweisen, daß jeder Mensch dauernd an sich selbst zu arbeiten hat und für alle Bereiche seines Tuns Verantwortung trägt.
Jedem Abschnitt der Erziehungslehre geht eine knappe Darlegung der wichtigsten entwicklungspsychologischen Tatsachen voraus. Gleichzeitig bietet sich dem Lehrer die Möglichkeit, Grundbegriffe und Phänomene der Allgemeinen Psychologie, der Differentiellen Psychologie und der Sozialpsychologie zu wiederholen. Vor allem aber eröffnet sich eine Reihe wertvoller Querverbindungen zwischen Psychologie, Erziehungslehre und Philosophie (zB Entwicklung der Erkenntnisfunktion - Erkenntnistheorie; der Jugendliche und der Erwachsene - Mensch und Gemeinschaft, Mensch und Werte; der alternde Mensch - die Frage nach dem letzten Grund und Sinn der Welt).
Der Unterricht in Philosophie hat die Aufgabe, soweit wie möglich an das Philosophieren heranzuführen. Dabei sind die Schüler zu Redlichkeit, Genauigkeit, Klarheit, Sachlichkeit und Wissenschaftlichkeit, auch in der Diskussion, zu erziehen. In der Logik und Wissenschaftslehre geht es nicht um bloße Übernahme von Denkschemata, sondern um die Entwicklung einer kritisch prüfenden Denkhaltung. Da in den einzelnen Lehrgegenständen facheigene Methoden und Prinzipien jahrelang geübt wurden, verbleibt diesem Teilbereich der Philosophie die wichtige Aufgabe der Ergänzung und Zusammenfassung sowie des Vergleiches und der Würdigung.
Es soll ein Ziel des Unterrichtes sein, philosophische Fragen, die sich aus einzelnen Unterrichtsfächern ergeben, zu erörtern. Querverbindungen ergeben sich auch zur Geschichte und Sozialkunde. Auf Philosophiegeschichte, selbst nur im Überblick, muß verzichtet werden. Es kann aber gelegentlich ein philosophisches Problem in seiner historischen Entfaltung dargestellt werden. Besonders empfehlenswert ist es, bei der Behandlung einzelner Probleme und ihrer Lösungsversuche auf bedeutende Denker und philosophische Schulen des Abendlandes hinzuweisen und dabei von Texten klassisch gewordener, gelegentlich auch moderner Philosophen auszugehen.
Der Philosophieunterricht soll danach streben, neben dem fruchtbaren Zweifel das Staunen zu wecken, echte Wertergriffenheit entstehen und die Philosophie auch zum Erlebnis werden zu lassen.
DATENVERARBEITUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vermittlung eines fundierten Grundwissens über Hardware und Software. Bewußtmachen der Bedeutung der Datenverarbeitung für den zukünftigen Beruf. Erziehung zu selbständigem Arbeiten am Gerät und zu gewissenhafter Problemanalyse.
Lehrstoff:
I. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Arbeitsweise eines Computers. Hardware. Datenstruktur. Datenhierarchie. Bit-Byte. ASII Code. Serielle, parallele Schnittstellen. Datenübertragung. Historische Entwicklung der Computer.
Software. Betriebssystem A:, B:, DIR, FORMAT, COPY, DISKCOPY,
ERASE, WILDCARTS.
Übersicht über die Programmiersprachen.
Programmsprache BASIC. Einfache, praxisbezogene mathematische und
kaufmännische Beispiele in Form von linearen und verzweigten
Programmen.
Aufbau mit Flußdiagrammen und Struktogrammen.
II. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Programmsprache BASIC. Umfangreichere, praxisbezogene Beispiele mit Datenspeicherung und Unterprogrammen. Grundlagen des strukturierten Programmierens.
Horizontale Universal-Software, Datenbanken, Tabellenkalkulationen, Business-Grafik, Projektplanung. Bezugnahme auf aktuelle Softwareentwicklungen, insbesondere auf integrierte Programme.
Didaktische Grundsätze:
Vorrangig ist die Arbeit am Gerät. Die theoretischen Grundlagen sind begleitend zur praktischen Arbeit zu vermitteln. Die Kreativität der Schüler ist durch Aufgabenstellungen zu fördern, die einen individuellen Lösungsweg gestatten.
C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
SPIELMUSIK
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, didaktische Grundsätze:
I. - III. Jahrgang (je 1 Wochenstunde):
Die Zusammensetzung der Spielgruppe richtet sich nach den Gegebenheiten (zB Orff-Instrumentarium), demgemäß auch die Auswahl der Literatur aus den folgenden Gebieten: Volksmusik (vor allem aus Österreich), Jugendmusik, „Alte Musik'' (vom Mittelalter bis zum Barock), Originalwerke und geeignete Bearbeitung aus den Epochen von der Klassik bis zur Gegenwart.
Gelegentliche Zusammenarbeit mit dem Schulchor.
Vorbereitung auf die Mitwirkung bei Festen und Feiern der Schule und auf eine allfällige Übernahme der Orchesteraufgaben für die Schülergottesdienste.
CHORGESANG
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, didaktische Grundsätze:
I. - III. Jahrgang (je 1 Wochenstunde):
Singen geeigneter Chorsätze aus folgenden Gebieten:
Österreichisches und ausländisches Volkslied, Jugendlied, Kanon, Gregorianik und mehrstimmige originale Chormusik aus allen Epochen.
Fallweise Einbeziehung von Instrumenten, nach Möglichkeit auch der gesamten Instrumentalspielgruppe der Schule.
Vorbereitung auf die Mitwirkung bei Festen und Feiern der Schule und auf eine allfällige Übernahme der Aufgaben eines Kirchenchores für die Schülergottesdienste.
AKTUELLE FACHGEBIETE
I. - III. Jahrgang (bis zu 2 Wochenstunden):
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vermittlung grundlegender oder ergänzender Kenntnisse beziehungsweise praktischer Fertigkeiten in bestimmten, der Allgemeinbildung und Berufsausbildung dienenden Fachgebieten.
Didaktische Grundsätze:
Der Unterricht ist so zu führen, daß der Schüler in möglichst seminaristischer Form zu selbständiger Arbeit angeleitet wird. Im Falle eines praktischen Unterrichts ist eine Tätigkeit in Gruppen anzustreben.
Im V. Jahrgang ist die Konzentration mehrerer Unterrichtsgegenstände zur fachübergreifenden Behandlung von Problemkreisen geboten. In solchen Fällen ist die gleichzeitige Anwesenheit zweier Lehrer in der Klasse zulässig.
D. FÖRDERUNTERRICHT
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, didaktische Grundsätze:
Ziel des Förderunterrichtes ist die Wiederholung und Einübung des vorauszusetzenden oder des im Unterricht des betreffenden Pflichtgegenstandes im jeweiligen Jahrgang durchgenommenen Lehrstoffs für Schüler, die vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, wobei von der Voraussetzung auszugehen ist, daß es sich um geeignete und leistungswillige Schüler handelt.
Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.
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*1) Absolventen der Hotelfachschule und der Gastgewerbefachschule sind im I. und II. Jahrgang von den Pflichtgegenständen „Küchenwirtschaft und Ernährungslehre'' und „Servierkunde'' sowie im I. Jahrgang vom Pflichtgegenstand „Betriebspraktikum'' befreit.
*2) Vorprüfung zur Reifeprüfung (nur für Absolventen der Tourismusfachschule und der Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe) am Ende des II. Jahrganges.
*3) Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge - jedoch jeweils nur für dieselbe Schulstufe - gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang insgesamt zweimal für eine Kursdauer von jeweils höchstens acht Wochen eingerichtet werden.
*4) Siehe Anlage 7, Abschnitt Ia.
▸Anl. 7/8geändertII: Text · I: Text
▸Anl. 7geändertText, Überschrift, lit b, Schlussteil
▸Anl. 8/3geändert
▸Anl. 8geändertText, Überschrift, lit b, Schlussteil