Änderungen zwischen den Fassungen
§ 12geändertAbs 2 (neu) · umnummeriert: Abs 3
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 12.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des Kalenderjahres 1961 in Kraft. Die erstmalige Veranlagung ist auf den 1. Jänner 1961 vorzunehmen. In Hinkunft ist die Hauptveranlagung der Abgabe gemeinsam mit der Hauptveranlagung der Vermögensteuer durchzuführen.
(2) Dieses Gesetz ist auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen.
(23) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Anmerkung