Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5geändertAbs 1
Anzeige- und Erklärungspflicht
§ 5.
(1) Der Beitragsschuldner hat die Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen, mit welchen beitragspflichtige Güterbeförderungen durchgeführt werden, dem Finanzamt anzuzeigen. Die Anzeige ist bis zum 10 15. Tag des dem Entstehen der Beitragsschuld folgenden Kalendermonats auf amtlich aufgelegtem Vordruck abzugeben und hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, die Art, das Kennzeichen und die höchste zulässige Nutzlast der Fahrzeuge und die zu entrichtenden Beiträge samt summenmäßiger Zusammenstellung zu enthalten. Fallen die Voraussetzungen für die Beitragspflicht weg, so ist dieser Umstand jeweils bis zum 10. des folgenden Kalendermonats dem Finanzamt schriftlich unter Vorlage eines geeigneten Nachweises anzuzeigen.
(2) Der Beitragsschuldner hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres auf amtlich aufgelegtem Vordruck eine Erklärung über die von ihm bei der Güterbeförderung eingesetzten Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen abzugeben. In dieser Erklärung sind die Art, das Kennzeichen, die höchste zulässige Nutzlast der Fahrzeuge, die Kalendermonate, für die eine Beitragsschuld entstanden ist, und die darauf entfallenden Beiträge samt summenmäßiger Zusammenstellung anzuführen.
(3) Für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen hat der Beitragsschuldner oder der für den Beitrag Haftende für jede beitragspflichtige Beförderung dem Grenzzollamt eine Beitragserklärung abzugeben. Diese hat Namen und Anschrift der (des) Beitragsschuldner(s) und des Zulassungsbesitzers des ziehenden Fahrzeuges, Art, Kennzeichen und höchste zulässige Nutzlast der Fahrzeuge sowie die sonstigen für die Bemessung des Beitrages erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist durch Aufnahme der erforderlichen Angaben in die zur Durchführung des Zollverfahrens vorzulegenden Papiere, in Ermangelung solcher auf amtlich aufgelegtem Vordruck, abzugeben.
(4) Statt der Beitragserklärung nach Abs. 3 kann der Zulassungsbesitzer für jeden Kalendermonat im vorhinein eine Beitragserklärung zur Bemessung des Beitrages in der sich aus § 3 Abs. 1 ergebenden Höhe abgeben.
Schlagworte
§ 6geändertAbs 1
Zuständigkeit und Erhebung
§ 6.
(1) Für die Erhebung des Beitrages ist bei Beförderungen mit Fahrzeugen mit inländischem Kennzeichen das Finanzamt zuständig, dem die Erhebung der Umsatzsteuer des Beitragsschuldners obliegt. Fehlt ein derartiges Finanzamt, so hat das Wohnsitzfinanzamt des Beitragsschuldners den Beitrag zu erheben. Der vom Beitragsschuldner selbst zu berechnende Beitrag ist jeweils bis zum 10 15. Tag des dem Entstehen der Beitragsschuld folgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten.
(2) Bei Beförderungen mit Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen ist das Grenzzollamt für die Erhebung des Beitrages zuständig. Als Grenzzollamt gilt beim Eintritt in das Inland das Zollamt, bei dem die erste zollamtliche Behandlung, und beim Austritt aus dem Inland jenes Zollamt, bei dem die letzte zollamtliche Behandlung erfolgt; in den Fällen des § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz gilt als Grenzzollamt jenes Zollamt, das zur Erhebung der Zölle zuständig ist oder zuständig wäre, wenn solche zu erheben wären. In den Fällen des § 5 Abs. 4 ist jenes Zollamt zuständig, bei dem die Beitragserklärung abgegeben wird.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Das Zollamt setzt den Beitrag bei Beförderungen mit Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen mit Bescheid fest. Wird die Abgabe der Beitragserklärung verweigert, so haben die Organe der Zollämter das Verbringen von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen in das Inland zu untersagen oder die unverzügliche Rückbringung des Fahrzeuges und seiner Ladung in das Ausland anzuordnen. Mit der Rückbringung erlischt eine bereits entstandene Beitragsschuld.
(4) Dem Beitragsschuldner ist eine Ausfertigung der Beitragserklärung auszuhändigen; er hat sie samt Beitragsbescheid im Inland mitzuführen und den Organen der Zollwache, des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Abgabenbehörde, in deren Amtsbereich die Beförderung durchgeführt wird, auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(5) Der Beitragsschuldner hat die vom Eintrittszollamt übergegebene Ausfertigung der Beitragserklärung dem Austrittszollamt vorzulegen; dabei hat er Angaben, die zu abweichenden Bemessungsgrundlagen führen, durch Abgabe einer Beitragserklärung zu berichtigen. Das Austrittszollamt hat, soweit erforderlich, eine Neufestsetzung unter Anrechnung des vom Eintrittszollamt festgesetzten Beitrages vorzunehmen.
(6) Für die Erhebung des Beitrages durch die Zollämter sind im übrigen die für die Erhebung der Zölle geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Der Beitrag ist nicht zu erheben, wenn er im Einzelfall 50 S nicht überschreitet.
Schlagworte
Art. 17 (ÜR)neu
Artikel XVII
Straßenverkehrsbeitragsgesetz
(Anm.: zu den §§ 5 und 6, BGBl. Nr. 302/1978)
Das Straßenverkehrsbeitragsgesetz, BGBl. Nr. 302/1978, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1988, wird wie folgt geändert: